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Praxis-Website: rechtssicher und patientenfreundlich

Was auf der Praxisseite stehen muss, was das Heilmittelwerbegesetz begrenzt und wie eine Terminanfrage ohne Gesundheitsdaten im Formular funktioniert.

17 Min. Lesezeit PraxisHeilberufeHWGTerminanfrageBarrierefreiheit

Wer eine Praxis sucht, sucht selten Inspiration. Gesucht wird eine Telefonnummer, eine Sprechzeit, die Antwort auf die Frage, ob diese Praxis überhaupt zuständig ist, und der Hinweis, ob man mit Rollator oder Kinderwagen hineinkommt. Zugleich ist die Praxiswebsite der einzige Auftritt eines Betriebs, bei dem drei Regelwerke gleichzeitig mitreden: das Heilmittelwerbegesetz, die Berufsordnung der zuständigen Kammer und das Datenschutzrecht mit seiner besonderen Kategorie der Gesundheitsdaten. Daraus entstehen zwei Fehler, die einander bedingen. Entweder steht zu viel auf der Seite — Erfolgsversprechen, Vorher-Nachher-Bilder, gesammelte Dankschreiben — oder aus Vorsicht steht zu wenig da, sodass Patientinnen und Patienten anrufen müssen, um Selbstverständliches zu erfahren. Dieser Beitrag sortiert, was auf einer Praxisseite stehen muss, was stehen darf und was besser unterbleibt. Er ist bewusst heilberufsspezifisch: keine allgemeine Einführung in Barrierefreiheit oder Datenschutz, sondern genau die Punkte, an denen Arzt-, Zahnarzt-, Physio-, Ergo- und Heilpraktikerpraxen anders arbeiten müssen als ein Handwerksbetrieb.

Praxis-Website: Pflichtangaben, Grenzen, TerminanfrageWas stehen muss, was das Werberecht begrenzt und wie Anfragen datenarm bleibenRechtssicher und lesbarPflichtangabenImpressum und PraxisseiteBerufsbezeichnung und StaatZuständige ÄrztekammerZuständige AufsichtsbehördeBerufsrecht mit FundstelleSprechzeiten und VertretungWerbung: GrenzenHWG und BerufsordnungSachlich zulässigQualifikation nach WeiterbildungTätigkeitsschwerpunkt, gekennzeichnetHeikel bis unzulässigVorher-Nachher bei Schönheits-OPErfolgsversprechen und DankschreibenTerminanfrageohne GesundheitsdatenNameTelefon oder E-MailWunschzeitraumRückruf erwünschtKeine Diagnosen im Formular64 %haben schon einmal einen Arztterminonline vereinbart (Bitkom)30 %so viele getestete Seiten warenallein per Tastatur bedienbar(Aktion Mensch)4,5:1Mindestkontrast für Fließtext(W3C, WCAG 2.2, 1.4.3)XICflow legt automatisch anPflichtangaben angelegtConsent und DatenschutzBarrierefreie GrundstrukturDie Praxis pflegt Inhalte — Struktur, Consent und Pflichtseiten legt XICflow an.

Die Praxisseite ist kein Schaufenster

Die ambulante Versorgung in Deutschland ist groß und kleinteilig zugleich. An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen 191.875 (KBV, Arztzahlstatistik 2025) Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten teil, ein Zuwachs von 1,2 Prozent (KBV, Arztzahlstatistik 2025) gegenüber dem Vorjahr. Knapp 56.000 (KBV, Arztzahlstatistik 2025) davon arbeiten hausärztlich. Rund 130.000 (KBV, Arztzahlstatistik 2025) sind Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, gut 60.000 (KBV, Arztzahlstatistik 2025) angestellt, und mehr als 70.000 (KBV, Arztzahlstatistik 2025) arbeiten in Teilzeit. Das Durchschnittsalter liegt bei 53,9 Jahren (KBV, Arztzahlstatistik 2025). Hinter jeder dieser Zahlen steht eine Organisationseinheit, die Sprechzeiten, Vertretung und Erreichbarkeit nach außen darstellen muss — und die dafür in aller Regel keine Marketingabteilung hat.

Gleichzeitig hat sich das Verhalten der Patientinnen und Patienten verschoben. 64 Prozent (Bitkom) der Menschen in Deutschland haben bereits mindestens einmal einen Arzttermin online vereinbart; 2024 waren es 50 Prozent (Bitkom), 2023 erst 36 Prozent (Bitkom). Nur 18 Prozent (Bitkom) lehnen die digitale Terminvereinbarung grundsätzlich ab. Die Befragung umfasste 1.145 (Bitkom) Personen ab 16 Jahren. Die Erwartung, Organisatorisches ohne Telefonat zu klären, ist damit im Alltag angekommen — und trifft auf eine Website, die häufig noch aus einem einzigen Bild und einer Adresse besteht.

Bin ich hier richtig?

Fachgebiet, Schwerpunkte, Alterskreis, Kassen- oder Privatleistung. Wer das nicht binnen weniger Sekunden erkennt, ruft an oder sucht weiter — beides kostet die Praxis Zeit.

Wann erreiche ich jemanden?

Sprechzeiten als Text, dazu Telefonzeiten, Urlaub und Vertretung. Eine Zeitangabe, die an Feiertagen nicht stimmt, erzeugt genau die Anrufe, die sie vermeiden sollte.

Wie komme ich hinein?

Stufen, Aufzug, Türbreite, Parkmöglichkeit, Klingel in erreichbarer Höhe. Diese Angaben gehören auf die Seite, weil sie sonst am Telefon einzeln erfragt werden müssen.

Einordnung statt Rechtsberatung

Dieser Beitrag beschreibt den Stand der einschlägigen Vorschriften und die daraus folgenden redaktionellen Entscheidungen. Er ersetzt keine rechtliche Beratung. Berufsrecht ist Landesrecht: Die Kammern setzen die (Muster-)Berufsordnung eigenständig um, und die Auslegung im Einzelfall obliegt der zuständigen Kammer und den Gerichten. Bei Formulierungen, die an eine Grenze stoßen, ist die Rückfrage bei der eigenen Kammer der kürzere Weg.

Was auf der Seite stehen muss

Die Basis ist für alle geschäftsmäßig angebotenen Websites gleich und steht seit 2024 im Digitale-Dienste-Gesetz. Nach Paragraf 5 DDG sind unter anderem Name und Anschrift, Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Für Heilberufe kommen zwei Nummern hinzu, die außerhalb reglementierter Berufe selten gebraucht werden: Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG verlangt Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf, und Nummer 5 verlangt bei reglementierten Berufen die Kammer, der man angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese zugänglich sind.

  • Name, Praxisanschrift und, bei juristischen Personen, Rechtsform und Vertretungsberechtigte
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die unmittelbare Kommunikation
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Zuständige Kammer beziehungsweise die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen samt Hinweis, wo sie abrufbar sind
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

Die Formulierung wirkt sperrig, ist aber schnell erledigt, wenn man sie einmal sauber aufsetzt: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Kammer, Aufsicht, Fundstelle des Berufsrechts. Genau an dieser Fundstelle scheitern viele Impressen, weil dort nur „Berufsordnung der Landesärztekammer" steht, ohne Hinweis darauf, wo dieser Text zu finden ist. Wie ein vollständiges Impressum und eine passende Datenschutzerklärung aufgebaut sind, beschreibt der Beitrag über Impressum und Datenschutz als Pflichtangaben; die heilberufliche Ergänzung sind die beiden genannten Nummern.

BerufsgruppeKammer und AufsichtWas zusätzlich zu beachten ist
Ärztinnen und ÄrzteLandesärztekammer, Aufsicht je nach LandBerufsordnung auf Basis der MBO-Ä, dazu vertragsärztliche Pflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung
Zahnärztinnen und ZahnärzteLandeszahnärztekammerEigene Berufsordnung der Kammer, in weiten Teilen parallel zur ärztlichen Regelung aufgebaut
Psychotherapeutinnen und PsychotherapeutenLandespsychotherapeutenkammerEigene Berufsordnung; besonders sensible Inhalte, daher zurückhaltende Darstellung von Fallbeispielen
Physio-, Ergo- und LogotherapieIn den meisten Ländern keine KammerOhne Kammerangabe, aber vollständig im Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und des Wettbewerbsrechts
Heilpraktikerinnen und HeilpraktikerErlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, Aufsicht beim GesundheitsamtErlaubnisbehörde als Aufsicht angeben; Werbeaussagen unterliegen einer strengen Irreführungsprüfung

Das Praxisschild als Vorlage für die Startseite

Die (Muster-)Berufsordnung verlangt in Paragraf 17 Absatz 4, den Praxissitz durch ein Praxisschild kenntlich zu machen, und nennt dafür vier Angaben: den Namen, die (Fach-)Arztbezeichnung, die Sprechzeiten sowie gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (Bundesärztekammer, MBO-Ä). Das ist zugleich die beste Gliederung für den oberen Bereich der Startseite. Wer diese vier Punkte oberhalb der ersten Bildschirmkante zeigt, hat den größten Teil der Anrufe beantwortet, die eine Praxis ohnehin täglich entgegennimmt.

Die Grenzen der Heilmittelwerbung

Das Heilmittelwerbegesetz gilt nicht nur für Arzneimittel. Nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 2 erfasst es auch andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht, und ausdrücklich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit (Heilmittelwerbegesetz). Damit ist fast jeder Satz auf einer Praxisseite, der eine Wirkung beschreibt, eine Werbeaussage im Sinne dieses Gesetzes — auch dann, wenn er sachlich gemeint ist.

Die zentrale Schranke steht in Paragraf 3 HWG: Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten (Heilmittelwerbegesetz). Der zweite Punkt ist der praktisch wichtigste: Es geht nicht darum, ob eine Behandlung wirkt, sondern darum, ob der Text die Sicherheit des Erfolgs suggeriert.

  • Aussagen, die einen bestimmten Erfolg als sicher darstellen, etwa „dauerhaft schmerzfrei" oder „vollständige Wiederherstellung"
  • Wirkversprechen ohne belastbare Grundlage, insbesondere bei Verfahren außerhalb des Leistungskatalogs
  • Der Eindruck, eine Behandlung sei ohne unerwünschte Wirkungen, weil Risiken schlicht nicht erwähnt werden
  • Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge der behandelnden Personen

Für Vorher-Nachher-Bilder gibt es eine ausdrückliche Regel, die enger gefasst ist, als viele Praxen annehmen. Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 HWG bestimmt, dass für die in Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf; dasselbe gilt für Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richten (Heilmittelwerbegesetz). Das Verbot trifft also den Bereich der ästhetischen Chirurgie ohne medizinische Notwendigkeit unmittelbar.

Vorher-Nachher außerhalb der ästhetischen Chirurgie

Für andere Behandlungen — etwa in der Zahnmedizin, der Dermatologie oder der Physiotherapie — greift dieses spezielle Verbot nicht unmittelbar. Das macht solche Bilder aber nicht unproblematisch: Sie werden regelmäßig an Paragraf 3 HWG gemessen, weil ein ausgewähltes Bildpaar leicht den Eindruck erweckt, ein vergleichbarer Erfolg sei sicher zu erwarten. Hinzu kommt das berufsrechtliche Verbot anpreisender Werbung. Wer solche Bilder erwägt, sollte die Einschätzung der zuständigen Kammer einholen, bevor sie online gehen — und in jedem Fall die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Person vorliegen haben.

Eine zweite, oft übersehene Schranke betrifft bestimmte Krankheitsbilder. Nach Paragraf 12 HWG darf sich Werbung außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten beziehen; genannt sind dort unter anderem meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten mit Ausnahme der Nikotinabhängigkeit sowie krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts (Heilmittelwerbegesetz). Sachliche Information über das eigene Leistungsspektrum bleibt möglich; werbliche Zuspitzung auf diese Indikationen ist es nicht.

Typische FormulierungWarum sie heikel istTragfähige Alternative
„Wir machen Sie dauerhaft schmerzfrei"Stellt einen Erfolg als sicher dar (Paragraf 3 HWG)„Behandlungsziel ist eine Verringerung der Beschwerden; der Verlauf wird gemeinsam beurteilt"
„Die schonendste Methode der Region"Vergleichende und anpreisende Werbung (MBO-Ä, Paragraf 27)„Wir arbeiten mit folgendem Verfahren, weil es in unserem Spektrum diese Vorteile hat"
Vorher-Nachher-Galerie nach SchönheitseingriffenAusdrücklich untersagt (Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 HWG)Beschreibung des Ablaufs, der Vorbereitung, der Nachsorge und der Risiken
Sammlung von Dankschreiben auf der StartseiteÄußerungen Dritter, wenn sie in unangemessener Weise erfolgenSachliche Angaben zur Ausstattung, zu Sprechzeiten und zum Ablauf
„Führend in der Behandlung von Suchterkrankungen"Berührt Paragraf 12 HWG und ist zugleich eine SpitzenstellungsbehauptungNennung des Leistungsangebots ohne Rangaussage, mit Hinweis auf Kooperationen

Berufsordnung: sachlich statt anpreisend

Neben dem Heilmittelwerbegesetz steht das Berufsrecht. Die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, zuletzt in der Fassung des Beschlusses des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026 (Bundesärztekammer), formuliert den Zweck in Paragraf 27 Absatz 1 selbst: die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztberufs zuwiderlaufenden Kommerzialisierung. Auf dieser Grundlage sind nach Absatz 2 sachliche berufsbezogene Informationen ausdrücklich gestattet. Die Berufsordnung verbietet also keineswegs, dass eine Praxis über sich informiert — sie zieht die Grenze bei der Art der Darstellung.

Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.

(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, Paragraf 27 Absatz 3, Bundesärztekammer

Paragraf 27 Absatz 4 MBO-Ä benennt, was angekündigt werden kann: nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise (Bundesärztekammer). Wichtig ist die Reihenfolge dieser vier Kategorien, denn sie erklärt zwei häufige Beanstandungen. Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden — aus einer Zusatzbezeichnung wird also kein Facharzttitel. Und Tätigkeitsschwerpunkte müssen als solche gekennzeichnet sein, damit sie nicht wie eine formale Qualifikation wirken.

  • Facharzt- und Zusatzbezeichnungen in der Schreibweise der Weiterbildungsordnung, gern mit Hinweis auf die verleihende Kammer
  • Tätigkeitsschwerpunkte ausdrücklich als Schwerpunkt gekennzeichnet, nicht als Titel
  • Organisatorische Hinweise wie Sprechzeiten, Terminvergabe, Barrierefreiheit, Fremdsprachen im Team
  • Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Praxisverbund
  • Sachliche Beschreibung der Ausstattung, ohne Wertung im Vergleich zu anderen Praxen

Für Praxen ohne Kammer — Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Heilpraktik — entfällt dieser Prüfmaßstab formal, praktisch aber kaum: Anpreisende oder vergleichende Aussagen werden dort über das Heilmittelwerbegesetz und das Wettbewerbsrecht erfasst. Wie sich Werbeaussagen und Preisangaben generell abmahnsicher formulieren lassen, behandelt der Beitrag über Preisangaben und Werbeaussagen ohne Abmahnrisiko.

Patientenstimmen ohne Grauzone

Der Wunsch nach Zitaten auf der eigenen Seite ist verständlich, und die rechtliche Lage ist unübersichtlicher als bei einem Handwerksbetrieb. Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 HWG nennt Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, sowie Hinweise auf solche Äußerungen, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen (Heilmittelwerbegesetz). Dazu tritt das berufsrechtliche Verbot anpreisender Werbung. Und schließlich gilt auch hier das allgemeine Lauterkeitsrecht, das eine ausgewählte, nicht repräsentative Sammlung positiver Stimmen als irreführend bewerten kann.

Ablauf statt Lob

Eine Beschreibung dessen, was beim ersten Termin passiert, wie lange er dauert und was mitzubringen ist, wirkt vertrauensbildender als ein Zitat — und ist berufsrechtlich unbedenklich.

Kein Anreiz für Bewertungen

Vergütete oder mit einer Gegenleistung verbundene Bewertungen sind kennzeichnungspflichtig und im heilberuflichen Umfeld zusätzlich heikel. Wer um Rückmeldung bittet, bittet ohne Gegenleistung.

Einwilligung dokumentieren

Wird ausnahmsweise eine Patientenstimme gezeigt, gehören Einwilligung, Zweck und Widerrufsmöglichkeit schriftlich dokumentiert — und die Aussage darf keinen Behandlungserfolg versprechen.

Praktikabel ist meist ein dritter Weg: Bewertungen dort stehen lassen, wo sie entstehen, und auf der eigenen Seite lediglich sachlich darauf hinweisen. Welche Regeln beim Sammeln, Anzeigen und Beantworten von Bewertungen generell gelten, führt der Beitrag über Kundenbewertungen rechtssicher darstellen aus; im Heilberuf kommt die zusätzliche Zurückhaltung des Berufsrechts hinzu.

Sprechzeiten und Vertretung

Sprechzeiten sind kein Zusatz, sondern eine der vier Angaben, die Paragraf 17 Absatz 4 MBO-Ä für das Praxisschild vorsieht (Bundesärztekammer). Auf der Website haben sie denselben Rang — mit dem Unterschied, dass sie dort aktuell gehalten werden müssen. Paragraf 20 Absatz 1 MBO-Ä ergänzt, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein sollen und übernommene Patientinnen und Patienten nach Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen sind; vertreten lassen darf man sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt desselben Fachgebiets (Bundesärztekammer). Für die Website heißt das: Die Vertretungsregelung ist eine eigene, dauerhaft gepflegte Information, keine Fußnote.

  • Sprechzeiten als Text, getrennt nach Tagen, nicht als Bild oder eingebettete Datei
  • Telefonzeiten getrennt ausweisen, wenn sie von den Sprechzeiten abweichen
  • Offene Sprechstunde, Terminsprechstunde und Akutzeiten klar voneinander abgrenzen
  • Urlaub und Schließzeiten mit Datum und benannter Vertretung
  • Hinweis auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten
  • Ein Datum oder ein Stand-Vermerk, damit erkennbar ist, wann zuletzt geprüft wurde

Der Feiertagstest

Rufen Sie die eigene Seite am Tag vor einem Brückentag auf und lesen Sie nur die Sprechzeiten. Steht dort, dass am Freitag geöffnet ist, obwohl die Praxis geschlossen bleibt? Dann entstehen an diesem Tag Anrufe, verpasste Wege und Verärgerung, die eine einzige Textzeile verhindert hätte. Warum solche Zeitangaben so schnell veralten und wie eine Pflegeroutine dafür aussieht, beschreibt der Beitrag über Öffnungszeiten und Erreichbarkeit dauerhaft aktuell halten.

Terminanfrage ohne Gesundheitsdaten

Hier liegt der größte Unterschied zu jeder anderen Branche. Ein Kontaktformular fragt üblicherweise nach Anliegen und Details — genau das ist im Heilberuf der Fehler. Die Datenschutz-Grundverordnung zählt Gesundheitsdaten in Artikel 9 Absatz 1 zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist, sofern kein Ausnahmetatbestand des Absatzes 2 greift. Sobald ein Freitextfeld Symptome, Diagnosen oder Medikamente aufnimmt, verarbeitet die Praxis solche Daten über einen Weg, der dafür weder gedacht noch abgesichert ist — oft zusätzlich über eine unverschlüsselte Weiterleitung an ein E-Mail-Postfach.

Die Lösung ist redaktionell, nicht technisch: Das Formular fragt ausschließlich Organisatorisches ab. Es genügt, den Kontakt herzustellen; der medizinische Teil gehört in das Telefonat oder in die Sprechstunde. Das reduziert zugleich das Risiko, denn Daten, die gar nicht erst erhoben werden, müssen weder geschützt noch gelöscht noch dokumentiert werden. Wie ein Anfrageformular grundsätzlich aufgebaut wird, damit es beantwortbare Anfragen erzeugt, beschreibt der Beitrag über Kontaktformulare, die zu Anfragen führen.

Feld im FormularWarum es problematisch istWas stattdessen trägt
„Ihre Beschwerden" als FreitextErhebt Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO über einen ungeeigneten Kanal„Möchten Sie einen Termin oder einen Rückruf?" mit zwei Auswahlmöglichkeiten
„Diagnose" oder „Medikation"Besondere Kategorie personenbezogener Daten, ohne tragfähige Rechtsgrundlage im FormularHinweis, dass diese Angaben im Gespräch oder in der Praxis aufgenommen werden
Versichertennummer oder KassendatenNicht erforderlich für eine Terminanfrage, erhöht die Schadensschwere bei einem VorfallAuswahl „gesetzlich oder privat versichert", wenn die Terminlogik das braucht
Geburtsdatum als PflichtfeldMeist verzichtbar; im Zweifel reicht die Angabe „Erwachsene oder Kind"Optionales Feld mit Begründung, warum es die Terminplanung erleichtert
Datei-Upload für BefundeUnkontrollierter Zufluss sensibler Dokumente in ein Web-PostfachHinweis, Befunde zum Termin mitzubringen oder auf einem vereinbarten Weg zu übermitteln
  • Nur Name, eine Kontaktmöglichkeit, ein Wunschzeitraum und die Art des Anliegens auf organisatorischer Ebene
  • Freitextfeld mit einer klaren Beschriftung wie „Organisatorische Hinweise (bitte keine Angaben zu Beschwerden)"
  • Sichtbare Beschriftungen vor dem Feld, die beim Ausfüllen bestehen bleiben
  • Kurzer Hinweis vor dem Absenden, wie lange die Rückmeldung üblicherweise dauert
  • Deutlich abgesetzte Notfallinformation mit Rufnummern, die kein Formular ersetzt
  • Übertragung ausschließlich verschlüsselt, Weiterleitung in ein Postfach mit eingeschränktem Zugriff

Die Rückrufbitte ist die datensparsamste Form

Statt einer Anfrage mit Beschreibung genügt in vielen Praxen ein Formular, das ausschließlich einen Rückruf anfordert: Name, Telefonnummer, ein Zeitfenster, in dem die Person erreichbar ist. Alles Weitere wird am Telefon geklärt, wo es ohnehin hingehört. Das Formular bleibt kurz, die Abbruchquote sinkt, und die Praxis verarbeitet über die Website keine Gesundheitsdaten. Für viele Anliegen ist das die Variante, die sowohl datenschutzrechtlich als auch organisatorisch am wenigsten Reibung erzeugt.

E-Mail ist kein Ersatz für das Formular

Eine blanke E-Mail-Adresse auf der Kontaktseite lädt dazu ein, Beschwerden und Befunde unverschlüsselt zu schicken — und die Praxis hat auf den Inhalt keinen Einfluss. Ein strukturiertes Formular mit begrenzten Feldern steuert, welche Daten überhaupt entstehen. Die E-Mail-Adresse bleibt daneben als Pflichtangabe nach Paragraf 5 DDG bestehen; sinnvoll ist ein kurzer Hinweis, dass medizinische Angaben besser telefonisch besprochen werden.

Bleibt der zweite Datenschutzstrang: alles, was beim Aufruf der Seite automatisch passiert. Die Datenschutzkonferenz hält in ihrer Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien fest, dass eine Einwilligung bereits erteilt sein muss, bevor der einwilligungsbedürftige Zugriff auf die Endeinrichtung erfolgt; es ist demnach unzulässig, wenn einwilligungsbedürftige Cookies bereits mit dem erstmaligen Aufruf einer Website gesetzt werden (Datenschutzkonferenz, OH Telemedien 2021, Version 1.1). Für eine Praxisseite ist die Konsequenz angenehm einfach: möglichst wenig einbinden. Wie sich Karten, Videos und Schriften ohne Datenabfluss lösen lassen, zeigt der Beitrag über externe Inhalte ohne Datenabfluss, und die Grundlagen zu Einwilligung und Consent-Banner stehen im Beitrag über DSGVO und Consent auf der Website.

Lesbar für ältere Patienten

Die Zielgruppe einer Praxis ist im Schnitt älter und häufiger eingeschränkt als die Zielgruppe eines Onlineshops. In Deutschland leben 7,8 Millionen (Aktion Mensch) Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung; für sie ist Barrierefreiheit die Voraussetzung für die Nutzung. Für rund 30 Prozent (Aktion Mensch) der Bevölkerung ist sie notwendig, etwa bei Sehschwäche, motorischen Einschränkungen oder geringer Lesekompetenz — und für alle übrigen Besucherinnen und Besucher ist sie schlicht bequemer. Eine Praxisseite trifft diese Gruppen konzentriert, weil sie Menschen erreicht, die gerade nicht in bester Verfassung sind.

Wie weit der Weg dahin ist, zeigt der dritte Testbericht der Aktion Mensch: Von 65 (Aktion Mensch) untersuchten Websites erfüllten nur 20 (Aktion Mensch) das Kriterium der Tastaturbedienbarkeit, also 30 Prozent (Aktion Mensch); 2024 waren es 15 von 71 (Aktion Mensch) und 2023 17 von 78 (Aktion Mensch). Bei den geprüften Seiten hatten 15 von 20 (Aktion Mensch) ausreichende Kontraste, 19 von 20 (Aktion Mensch) ließen sich vergrößern, aber nur 6 von 20 (Aktion Mensch) beschrifteten ihre Formularfelder durchgängig sinnvoll. Gerade der letzte Punkt trifft die Terminanfrage einer Praxis unmittelbar.

Kontrast

Für Fließtext gilt ein Verhältnis von mindestens 4,5:1 (W3C, WCAG 2.2, Erfolgskriterium 1.4.3), für große Schrift 3:1. Helles Grau auf Weiß fällt bei Sonnenlicht und bei getrübtem Sehen als Erstes aus.

Vergrößerung

Text muss sich auf 200 Prozent (W3C, WCAG 2.2, Erfolgskriterium 1.4.4) vergrößern lassen, ohne dass Inhalt verloren geht, und Inhalte sollen bei 320 CSS-Pixeln (W3C, WCAG 2.2, Erfolgskriterium 1.4.10) Breite ohne seitliches Scrollen lesbar bleiben.

Zielgröße

Bedienelemente sollen mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel (W3C, WCAG 2.2, Erfolgskriterium 2.5.8) groß sein. Für zittrige Hände und für die Bedienung im Wartezimmer ist das die untere Grenze, nicht der Zielwert.

Zur Lesbarkeit gehört die Sprache. Fachbegriffe sind in der Medizin unvermeidlich, aber sie brauchen eine Übersetzung im selben Satz: „Sonografie (Ultraschall)" statt „Sonografie". Kurze Sätze, aktive Formulierungen, keine Substantivketten, eine Information pro Absatz. Wie das im Detail funktioniert, beschreiben die Beiträge über verständliche Website-Texte und über barrierefreie Texte fürs Web; für die Praxisseite kommt hinzu, dass viele Leserinnen und Leser unter Anspannung lesen.

  • Fachbegriff nennen und in Klammern erklären, statt ihn zu vermeiden oder unerklärt zu lassen
  • Wichtigste Information zuerst: Zuständigkeit, Zeiten, Weg — Historie und Leitbild danach
  • Telefonnummern als anwählbaren Link, damit ein Tippen genügt
  • Keine reinen Bildinformationen: Zeiten, Adressen und Preise gehören als Text auf die Seite
  • Genug Abstand zwischen Zeilen und Absätzen; enge Blocksätze erschweren das Lesen deutlich

Barrierefreier Zugang zur Praxis

Der Zugang zum Gebäude ist eine eigene Information, keine Randnotiz in der Anfahrtsbeschreibung. Für Menschen mit Gehhilfe, im Rollstuhl, mit Kinderwagen oder nach einer Operation entscheidet er darüber, ob ein Termin überhaupt möglich ist. Praxen beantworten diese Frage täglich am Telefon; ein sauber gepflegter Abschnitt auf der Website ersetzt einen erheblichen Teil dieser Anrufe. Wichtig ist die Genauigkeit: „barrierefrei" allein hilft niemandem, weil der Begriff je nach Einschränkung etwas anderes bedeutet.

  • Stufen bis zum Eingang, Anzahl und Höhe, sowie vorhandene Rampe oder Hebelift
  • Aufzug mit Kabinenmaß und Angabe, ob die Bedienelemente in erreichbarer Höhe liegen
  • Türbreiten an Eingang, Anmeldung und Behandlungsraum
  • Barrierefreies WC vorhanden oder nicht — die klare Verneinung ist besser als Schweigen
  • Parkmöglichkeit, Abstand zum Eingang und Lage der nächsten Haltestelle
  • Klingel oder Gegensprechanlage in erreichbarer Höhe, alternativ eine Rufnummer für Unterstützung
  • Hinweis, ob eine Begleitperson mitkommen kann und ob Assistenzhunde zugelassen sind

Anfahrt beschreiben statt Karte einbetten

Eine eingebettete Kartenanwendung lädt Daten zu Dritten, bevor jemand etwas angeklickt hat, und ist mit der Tastatur oft schwer zu bedienen. Für eine Praxis genügt in aller Regel ein kurzer Wegetext: Haltestelle, Fußweg in Minuten, Eingangssituation, Parkhinweis, dazu ein statisches Bild des Eingangs mit Alternativtext. Wer eine Karte anbieten möchte, verlinkt sie als externen Link — das ist mit einem Klick erreichbar, ohne dass beim Seitenaufruf Daten fließen.

Welche Seiten insgesamt gebraucht werden und wie sie sinnvoll zusammenhängen, ordnet der Beitrag darüber, welche Seiten eine Unternehmenswebsite wirklich braucht, für alle Branchen. In der Praxis hat sich eine schlanke Struktur bewährt: Startseite mit Zeiten und Zuständigkeit, Leistungsübersicht, Team, Anfahrt und Zugang, Terminanfrage, Impressum und Datenschutz. Mehr Seiten bedeuten mehr Pflege, und Pflege ist in einer Praxis die knappste Ressource — was auf einem Telefon lesbar sein muss, beschreibt zusätzlich der Beitrag über Bedienbarkeit auf dem Handy.

Gilt das BFSG für die Praxis?

Diese Frage kommt in jedem Praxisgespräch. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst nach Paragraf 1 Absatz 3 bestimmte Dienstleistungen, darunter Telekommunikationsdienste, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Letztere sind nach Paragraf 2 Nummer 26 digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Eine Praxiswebsite, die informiert und eine Terminanfrage entgegennimmt, fällt in aller Regel nicht darunter. Hinzu kommt, dass Paragraf 3 des Gesetzes für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, eine Ausnahme vorsieht; als Kleinstunternehmen gilt nach Paragraf 2 Nummer 17, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht.

Formal ausgenommen heißt nicht praktisch unwichtig

Die meisten Praxen sind vom BFSG nicht erfasst — und trotzdem ist eine barrierefreie Praxisseite kein Luxus, sondern eine Zielgruppenentscheidung. Wenn die Aktion-Mensch-Zahlen zeigen, dass eine Mehrheit getesteter Seiten an der Tastaturbedienung scheitert, dann scheitert dort auch die Terminanfrage einer Person, die keine Maus benutzen kann. Wer wissen will, was das Gesetz für Unternehmen mit Verkaufsfunktion konkret bedeutet, findet die Einordnung im Beitrag über das BFSG für Unternehmenswebsites; für Praxen ist die interessantere Frage, wie gut die eigene Seite unter erschwerten Bedingungen funktioniert.

Was XICflow automatisch anlegt

Der wiederkehrende Befund aus Praxisprojekten: Nicht die Inhalte sind das Problem, sondern die Struktur darum herum. Eine Praxis kann beschreiben, was sie tut, welche Zeiten gelten und wie der erste Termin abläuft. Was sie nicht nebenbei erledigen kann, ist die Frage, ob die Pflichtangaben vollständig sind, ob das Consent-Banner vor dem ersten Zugriff greift, ob Formularfelder korrekt beschriftet sind und ob die Kontraste die Anforderungen erfüllen. Genau diese Ebene legt XICflow beim Erstellen einer Site an, statt sie als Nacharbeit zu hinterlassen.

Pflichtseiten und Angaben

Impressum und Datenschutzerklärung entstehen als eigene Seiten mit den Feldern für Berufsbezeichnung, Kammer, Aufsichtsbehörde und Fundstelle des Berufsrechts. Die Praxis trägt ein, was für sie gilt.

Consent und Datensparsamkeit

Das Consent-Banner ist voreingestellt, externe Einbindungen bleiben optional und ausgeschaltet. Das Anfrageformular startet mit organisatorischen Feldern statt mit einem offenen Beschwerdefeld.

Barrierefreie Grundstruktur

Überschriftenhierarchie, Beschriftungen, Fokus-Sichtbarkeit, Kontraste und Zielgrößen sind Teil der Blöcke, nicht Ergebnis manueller Nacharbeit. Neue Seiten erben diese Basis.

Der Rest ist Redaktion: Sprechzeiten ändern, Urlaub eintragen, Vertretung benennen, einen Leistungstext ergänzen. Wie der Weg vom Briefing zur veröffentlichten Seite aussieht, beschreibt die Seite So funktioniert es; fertige Beispiele stehen unter Demo-Websites, der Funktionsumfang unter Funktionen und Flow Blocks und die Tarife auf der Preisübersicht.

Was am Ende zählt

Eine Praxisseite trägt, wenn drei Dinge stimmen: Die Pflichtangaben sind vollständig und auffindbar, die Werbeaussagen bleiben sachlich genug, um weder das Heilmittelwerbegesetz noch die Berufsordnung zu berühren, und die Terminanfrage kommt ohne Gesundheitsdaten aus. Alles Weitere — Fotos, Leitbild, Praxisgeschichte — wirkt erst, wenn diese drei Punkte stehen. Und sie entstehen nicht durch eine aufwendigere Gestaltung, sondern durch Entscheidungen darüber, was auf der Seite fehlen darf.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere Paragraf 1 Absatz 1, Paragraf 3, Paragraf 11 Absatz 1 sowie Paragraf 12 mit der Anlage; dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), insbesondere Paragraf 5 Absatz 1; dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), insbesondere Paragraf 1 Absatz 3, Paragraf 2 Nummer 17 und 26 sowie Paragraf 3; der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Artikel 9; jeweils veröffentlicht über Gesetze im Internet, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz; der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte der Bundesärztekammer in der Fassung des Beschlusses des 130. Deutschen Ärztetages vom 13. Mai 2026, insbesondere Paragraf 17, Paragraf 20 und Paragraf 27; der Arztzahlstatistik 2025 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur vertragsärztlichen Versorgung und Praxisorganisation; der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien (OH Telemedien 2021, Version 1.1) der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz); dem dritten Testbericht der Aktion Mensch zur digitalen Barrierefreiheit aus dem Jahr 2025 sowie den Angaben der Aktion Mensch zur digitalen Teilhabe; der Bitkom-Befragung zur digitalen Terminvereinbarung im Gesundheitswesen; sowie den Web Content Accessibility Guidelines 2.2 des W3C.