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Recht

Preisangaben und Werbeaussagen ohne Abmahnrisiko

Endpreis oder netto, Ab-Preise, Stundensätze, Rabatte und Werbeaussagen: was Preisangabenverordnung und UWG verlangen — mit Formulierungen zum Übernehmen.

16 Min. Lesezeit PreisangabenUWGPAngVWerbung

Preise sind auf einer Website zwei Dinge gleichzeitig: das stärkste Vertrauenssignal, das eine Seite senden kann, und die Stelle, an der Betriebe rechtlich am häufigsten danebengreifen. Wer eine Zahl nennt, beantwortet die Frage, die Interessenten ohnehin zuerst stellen. Wer sie falsch auszeichnet, riskiert eine Beanstandung — meist nicht aus böser Absicht, sondern weil eine Zeile fehlt, ein Zusatz an der falschen Stelle steht oder eine Werbeaussage etwas als Besonderheit verkauft, das ohnehin gilt. Dieser Beitrag ordnet beide Seiten: Er erklärt, wann Endpreise einschließlich Umsatzsteuer Pflicht sind und wann Nettopreise zulässig bleiben, wie Ab-Preise, Stundensätze, Anfahrtspauschalen und Preisspannen korrekt dargestellt werden, was bei Rabatten und Streichpreisen gilt, welcher Hinweis zur Kleinunternehmerregelung gehört und warum eine Preisliste rechtlich noch kein Angebot ist. Dazu kommt der Werbeteil mit den vier Aussagen, die in der Praxis am häufigsten auffallen — und Formulierungen, die sich direkt übernehmen lassen.

Preisangaben und Werbung: was rechtlich trägtEndpreis, Ab-Preis, Rabatt und Werbeaussage — geprüft nach PAngV und UWGPAngV Paragraf 3: GesamtpreisPreisblock auf der SeiteWartungsvertrag Heizung189,00 Europro Jahreinschließlich 19 Prozent UmsatzsteuerAnfahrt im Stadtgebiet enthaltenHinweisfeld: Preisstand 1. August 2026Was der Endpreis enthalten mussgilt gegenüber Verbrauchern — PAngV Paragrafen 1, 3 und 6Arbeitszeit, Material, Nebenleistungenim PreisUmsatzsteuerenthaltenAnfahrt, Versand und ZuschlägebeziffernGesamtpreis hervorhebenParagraf 3 Absatz 3Werbeaussagen im Test„Bester Betrieb der Region“nicht belegbar„Gesetzliche Gewährleistung inklusive“Anhang Nummer 10„Kostenlos“ mit MindestlaufzeitAnhang Nummer 20Preisspanne mit benannten FaktorenzulässigRabatt: die 30-Tage-Regelniedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage (PAngV Paragraf 11)Preis der letzten 30 Tage200 EuroAktionspreis150 EuroAusweisung auf der SeiteReferenzpreis nennenIndividuell gewährte Rabatte sind ausgenommen241Klageverfahren 202557 %Anteil Irreführung25.000 EuroGeldbuße möglich

Warum Preisangaben so oft beanstandet werden

Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist kein Randphänomen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs führte im Jahr 2025 241 (Wettbewerbszentrale) Klageverfahren und damit 18,1 Prozent (Wettbewerbszentrale) mehr als im Vorjahr, dazu kamen 82 (Wettbewerbszentrale) Verfahren vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern und 2 (Wettbewerbszentrale) Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Entscheidend ist die inhaltliche Verteilung: 57 Prozent (Wettbewerbszentrale) der geprüften Rechtsfragen betrafen die Irreführung nach den Paragrafen 5, 5a und 5b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Vier (Wettbewerbszentrale) Verfahren gingen bis zum Bundesgerichtshof, drei davon wurden 2025 abgeschlossen.

Preisangaben sind in dieser Statistik überrepräsentiert, und das hat einen praktischen Grund: Sie stehen öffentlich, dauerhaft und maschinell auslesbar auf einer Seite. Anders als ein Beratungsgespräch ist eine Preisseite jederzeit nachprüfbar. Hinzu kommt, dass die Anforderungen keine Ermessensfrage sind. Die Preisangabenverordnung verlangt, dass Preisangaben dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sind und der allgemeinen Verkehrsauffassung sowie den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (Preisangabenverordnung, Paragraf 1 Absatz 3). Wer diese eine Zeile ernst nimmt, hat den größten Teil des Themas bereits erledigt.

Der wirtschaftliche Rahmen für einen Verstoß ist überschaubar, aber unangenehm. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro (Wirtschaftsstrafgesetz 1954, Paragraf 3 Absatz 2) geahndet werden. Deutlich häufiger als das Bußgeld trifft Betriebe allerdings die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Wirtschaftsverband — mit Unterlassungserklärung, Anwaltskosten und dem Aufwand, die eigene Seite unter Zeitdruck zu korrigieren.

Was der Gesetzgeber für kleine Betriebe entschärft hat

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr für Mitbewerber ausgeschlossen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 13 Absatz 4). Bei einer erstmaligen Abmahnung kann von Betrieben mit in der Regel weniger als 100 (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 13a Absatz 2) Beschäftigten keine Vertragsstrafe verlangt werden, und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Marktinteressen darf eine Vertragsstrafe 1.000 Euro (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 13a Absatz 3) nicht überschreiten. Das nimmt der Sache Schrecken, ersetzt aber keine saubere Seite.
  • Nettopreise auf einer Seite, die auch Privatkunden anspricht — der Klassiker bei Handwerk und Dienstleistung.
  • Ab-Preise ohne den Fall, der tatsächlich zu diesem Preis buchbar ist.
  • Stundensätze ohne Abrechnungstakt, ohne Mindestberechnung und ohne Anfahrtsregel.
  • Streichpreise ohne Referenzpreis, obwohl die Vergleichsgröße erkennbar sein muss.
  • Werbeaussagen wie „inklusive gesetzlicher Gewährleistung", die eine Selbstverständlichkeit als Vorteil darstellen.
  • Kostenlos-Angebote mit Bedingungen, die erst im Kleingedruckten auftauchen.

Endpreis oder Nettopreis — es kommt darauf an, wen die Seite anspricht

Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (Preisangabenverordnung, Paragraf 1 Absatz 1). Innerhalb dieses Anwendungsbereichs ist die Regel kurz: Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben (Preisangabenverordnung, Paragraf 3 Absatz 1). Gesamtpreis heißt dabei: der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Ein Nettopreis mit dem Zusatz „zuzüglich Mehrwertsteuer" erfüllt diese Anforderung gegenüber Verbrauchern in aller Regel nicht.

Wird ein Preis aufgegliedert — etwa in Arbeitszeit, Material und Anfahrt —, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (Preisangabenverordnung, Paragraf 3 Absatz 3). Die Aufgliederung selbst ist erlaubt und oft sogar hilfreich, sie darf den Endbetrag nur nicht optisch verstecken. Für Angebote im Fernabsatz, also für alles, was online abgeschlossen wird, kommt eine zweite Pflicht dazu: Anzugeben ist, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen; fallen sie an, sind sie zu beziffern, soweit sie sich vernünftigerweise im Voraus berechnen lassen (Preisangabenverordnung, Paragraf 6).

KonstellationWas auf die Seite gehörtTypischer Fehler
Website spricht Verbraucher an (Handwerk, Gastronomie, Praxis, Studio)Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, Zusatzkosten beziffert, Gesamtbetrag hervorgehobenNettopreis mit dem Zusatz „zzgl. MwSt." als Hauptangabe
Angebot richtet sich erkennbar ausschließlich an UnternehmenNettopreise zulässig, wenn der gesamte Auftritt und der Bestellweg das erkennen lassenEin Halbsatz im Fußbereich, während Ansprache und Formular offen für alle sind
Gemischte Zielgruppe aus Geschäfts- und PrivatkundenBeide Beträge nebeneinander, der Endpreis für Verbraucher hervorgehobenNur eine Zahl, die je nach Leserin etwas anderes bedeutet
Preisliste als Download oder MerkblattGleiche Anforderungen wie auf der Seite, zusätzlich ein Stand-DatumDie alte Liste bleibt online, während die Seitenpreise längst aktualisiert wurden
Gastronomie und BeherbergungPreisverzeichnis mit eingeschlossenem Bedienungsgeld und sonstigen Zuschlägen (Preisangabenverordnung, Paragraf 13)Speisekarte online ohne Getränkepreise oder mit veraltetem Stand

Der zweite Fall verdient eine Warnung. „Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" ist nur dann tragfähig, wenn die Website tatsächlich kein Verbrauchergeschäft eröffnet. Maßgeblich ist der Gesamteindruck: Sprache, Bildwelt, Leistungsbeschreibung, das Kontaktformular und der Weg zum Abschluss. Wer Privatkunden in den Texten anspricht, Fotos aus Privathaushalten zeigt und ein Formular ohne Unternehmensfeld anbietet, kann sich nicht auf eine Fußnote zurückziehen. Welche Seiten dafür überhaupt gebraucht werden und wo diese Signale sitzen, beschreibt der Überblick über die Seiten einer Unternehmenswebsite.

Die einfache Prüffrage

Könnte eine Privatperson auf dieser Seite den Eindruck gewinnen, sie sei gemeint? Wenn die Antwort auch nur „vielleicht" lautet, gehört der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer sichtbar auf die Seite — und der Nettopreis daneben, falls Geschäftskunden ihn brauchen. Zwei Zahlen kosten eine Zeile, eine falsche Zahl kostet deutlich mehr.

Ab-Preise, Stundensätze und Anfahrt korrekt auszeichnen

Ein Ab-Preis ist zulässig. Er wird dort zum Problem, wo der genannte Einstiegsbetrag im Betrieb praktisch nicht vorkommt. Ein „ab 49 Euro", hinter dem sich in der Realität selten etwas unter 200 Euro verbirgt, ist keine Orientierung, sondern eine Enttäuschung mit Vorlaufzeit. Der Maßstab ist einfach: Der Einstiegsfall muss real buchbar sein, und er muss so beschrieben werden, dass die Leserin erkennt, ob sie zu diesem Fall gehört. „Ab 89 Euro für die jährliche Wartung einer Anlage bis 20 Kilowatt, inklusive Anfahrt im Stadtgebiet" erfüllt beides in einem Satz.

Für Stundensätze gibt die Preisangabenverordnung eine eigene Vorgabe. Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze bereitzuhalten; Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze müssen dabei vollständige Leistungselemente einschließlich Umsatzsteuer abdecken (Preisangabenverordnung, Paragraf 12). Ausgenommen sind unter anderem Leistungen, die üblicherweise auf Grundlage eines individuellen schriftlichen Kostenvoranschlags erbracht werden (Preisangabenverordnung, Paragraf 12 Absatz 4). Wer ohnehin jeden Auftrag einzeln kalkuliert, ist von der Verzeichnispflicht befreit — sobald er aber Zahlen auf die Website schreibt, gelten die Anforderungen an Endpreis und Preisklarheit in vollem Umfang.

Ab-Preis mit Einstiegsfall

Nennen Sie den Betrag und in einem Halbsatz die Leistung, die es dafür wirklich gibt. Ergänzen Sie die zwei bis drei Faktoren, die den Preis nach oben treiben — Objektgröße, Zustand, Anfahrt. Ohne diese Angaben wirkt der Ab-Preis wie eine Lockangabe.

Stundensatz mit Takt

Der Satz allein reicht nicht. Daneben gehören der Abrechnungstakt, etwa 15 Minuten, die Mindestberechnung, Zuschläge für Notdienst, Abend und Wochenende sowie die Angabe, dass der Satz die Umsatzsteuer enthält.

Anfahrt als eigene Position

Anfahrtspauschale, Kilometersatz oder Zonenregel klar benennen und den Geltungsbereich dazuschreiben. Wenn die Anfahrt im Preis enthalten ist, gehört auch das ausdrücklich auf die Seite — sonst wird gefragt oder gar nicht erst angefragt.

  • Der genannte Endpreis enthält die Umsatzsteuer und ist als Gesamtbetrag erkennbar.
  • Bei aufgegliederten Preisen steht der Gesamtbetrag optisch vor den Einzelposten.
  • Beim Stundensatz stehen Takt, Mindestberechnung und Zuschläge unmittelbar daneben.
  • Die Anfahrtsregel benennt Betrag und Gebiet, nicht nur „Anfahrt nach Aufwand".
  • Preisspannen nennen die Faktoren, die über die Einordnung entscheiden.
  • Jede Preisangabe trägt ein Stand-Datum oder einen Gültigkeitszeitraum.

Preisspannen sind ausdrücklich brauchbar, wenn sie ehrlich gemeint sind. „Zwischen 1.800 und 3.200 Euro, abhängig von Dachneigung, Zugang und Zustand der Unterkonstruktion" ist eine belastbare Aussage: Sie ordnet ein und benennt zugleich, woran es liegt. Ergänzend erlaubt es die Preisangabenverordnung, auf die Bereitschaft hinzuweisen, über den angegebenen Preis zu verhandeln, soweit das der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (Preisangabenverordnung, Paragraf 3 Absatz 2). Welche Darstellungsform zu welcher Leistung passt, ist eine eigene Entscheidung — die Abwägung zwischen fester Zahl, Spanne und Preisbeispiel behandelt der Beitrag zu der Frage, ob Preise auf die Website gehören.

Anfahrtspauschale sauber formuliert

„Anfahrtspauschale 39 Euro innerhalb von 20 Kilometern um unseren Standort, darüber hinaus 0,95 Euro je gefahrenem Kilometer. Alle Beträge einschließlich Umsatzsteuer." Drei Angaben, ein Satz, keine Rückfrage: Betrag, Geltungsbereich, Steuerhinweis. Genau dieser Satz fehlt auf vielen Handwerksseiten.

Rabatte, Streichpreise und die 30-Tage-Regel

Bei der Ankündigung einer Preisermäßigung für Waren gilt eine zusätzliche Pflicht: Anzugeben ist der niedrigste Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage (Preisangabenverordnung, Paragraf 11 Absatz 1) vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Praktisch heißt das: Wer einen Artikel von 200 Euro auf 150 Euro (Preisangabenverordnung, Paragraf 11) senkt, ihn in den vier Wochen davor aber zwischenzeitlich für 170 Euro verkauft hat, muss die 170 Euro als Bezugsgröße nennen — nicht die 200.

Die Verordnung kennt Ausnahmen. Bei schrittweise erhöhten Preisabschlägen darf der Referenzpreis vom Beginn der Staffelung verwendet werden, statt ihn täglich neu zu ermitteln (Preisangabenverordnung, Paragraf 11 Absatz 2). Nicht erfasst sind außerdem individuell gewährte Rabatte sowie verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Herabsetzung wegen des Verderbrisikos erfolgt und darauf hingewiesen wird (Preisangabenverordnung, Paragraf 11 Absatz 4). Für Dienstleistungen greift die Vorschrift nicht unmittelbar — dort bleibt das allgemeine Irreführungsverbot maßgeblich.

Genau an dieser Stelle setzt die Rechtsprechung an. Ein Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Verfahren zu Paragraf 11 der Preisangabenverordnung (Wettbewerbszentrale). Der Bundesgerichtshof hat Preisgegenüberstellungen mehrfach beurteilt, unter anderem die Preiswerbung einer Apotheke unter Bezugnahme auf einen Krankenkassenverrechnungspreis (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 31/15); in einem weiteren Verfahren untersagte er die getrennte Ausweisung einer Buchungsgebühr neben dem auszuweisenden Endpreis einer Fluggesellschaft (Bundesgerichtshof). Zugleich gilt: Ein Vorher-Preis, der den eigenen früheren Preis abbildet, muss nicht in jedem Fall zusätzlich erläutert werden (Wettbewerbszentrale). Beanstandet wurde ebenso die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung bei Eigenmarken, für die eine echte Herstellerempfehlung fehlte (Wettbewerbszentrale).

Dass Rabatte das Verhalten spürbar verändern, ist belegt. In einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands gaben 61 Prozent (Verbraucherzentrale Bundesverband) der App-Nutzerinnen und -Nutzer an, dass Rabatt-Apps ihr Einkaufsverhalten verändert haben, und 67 Prozent (Verbraucherzentrale Bundesverband) tätigten zusätzliche Käufe, um Angebote oder Vergünstigungen zu erhalten. Wer mit dieser Wirkung arbeitet, trägt entsprechend Verantwortung für die Richtigkeit der Bezugsgröße.

RabattformZulässig, wennTypischer Fehler
Prozentualer Nachlass auf Warender niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße genannt wirdDer höchste je verlangte Preis wird als Ausgangswert gezeigt
Streichpreis neben dem Aktionspreisder durchgestrichene Betrag ein tatsächlich verlangter eigener Preis warEin Fantasiewert, der nur der Kontrastwirkung dient
Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlungeine echte und aktuelle Empfehlung des Herstellers existiertEine Empfehlung für Eigenmarken, die es so nicht gibt
Einführungspreisein Enddatum und der spätere Regelpreis genannt werdenDer Einführungspreis läuft dauerhaft weiter
NeukundenrabattBedingungen, Mindestlaufzeit und Ausschlüsse gleich sichtbar sindDie Bedingung steht ausschließlich in den Geschäftsbedingungen

Der Dauerrabatt ist der teuerste

„Nur bis Monatsende" auf einer Seite, die seit anderthalb Jahren unverändert online steht, ist der Fehler mit der höchsten Entdeckungswahrscheinlichkeit — er lässt sich mit einem Blick in ein Webarchiv belegen. Wer mit Fristen wirbt, braucht einen Prozess, der die Aktion nach Ablauf zuverlässig entfernt.

Kleinunternehmerregelung: der Hinweis, der dazugehört

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus. Die Schwellen stehen im Umsatzsteuergesetz: Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 Euro (Umsatzsteuergesetz, Paragraf 19) nicht überschritten haben, und im laufenden Jahr darf er 100.000 Euro (Umsatzsteuergesetz, Paragraf 19) nicht überschreiten. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Anwendung der Regelung ab diesem Zeitpunkt — mit unmittelbarer Wirkung auf jede Preisangabe, die online steht.

Für die Website hat das zwei Konsequenzen. Gegenüber Verbrauchern ändert sich an der Darstellung wenig, denn der genannte Betrag ist ohnehin der Endpreis; er enthält lediglich keine ausgewiesene Steuer. Gegenüber Geschäftskunden ist der Hinweis dagegen wichtig, weil aus einer Rechnung ohne Steuerausweis kein Vorsteuerabzug folgt. Ein Satz an der Preisliste erspart die Rückfrage und beugt dem Eindruck vor, hier sei die Steuer schlicht vergessen worden.

Zwei Formulierungen, die tragen

Für die Preisseite: „Alle Preise sind Endpreise. Als Kleinunternehmer im Sinne von Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz weisen wir keine Umsatzsteuer aus." Für ein Angebot an Geschäftskunden zusätzlich: „Ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ist deshalb nicht möglich." Beides ist kurz, sachlich und beantwortet die Frage, bevor sie gestellt wird.

Ein praktischer Hinweis zum Wechsel: Wer die Grenze überschreitet, muss die Preisdarstellung auf der Website anpassen — nicht nur die Rechnungsvorlage. Beträge, die vorher als steuerfreie Endpreise galten, werden zu Bruttopreisen mit enthaltener Steuer, und der Kleinunternehmerhinweis muss weichen. Wer diesen Schritt vorbereitet, legt sich die betroffenen Textstellen vorher auf eine Liste: Preisseite, Leistungsseiten, Downloads, Angebotsvorlagen und Rechtstexte.

Warum die Preisliste rechtlich noch kein Angebot ist

Eine Preisliste auf einer Website ist im Regelfall kein bindendes Vertragsangebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Kundin bestellt oder anfragt und der Betrieb annimmt. Das ist keine Formalie, sondern der Grund, warum ein Tippfehler in einer Zahl nicht sofort einen Vertrag zu diesem Preis erzeugt. Der Betrieb entscheidet über die Annahme — er muss diese Entscheidung nur tatsächlich treffen und darf sie nicht durch eine automatische Bestätigung vorwegnehmen.

Diese Unterscheidung entlastet allerdings nicht von den Preisangabenpflichten. Die Preisangabenverordnung greift bereits, wenn ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (Preisangabenverordnung, Paragraf 3 Absatz 1) — nicht erst beim Vertragsschluss. Auch das Wettbewerbsrecht setzt früher an: Wesentliche Informationen wie der Gesamtpreis oder, wenn er sich vorab nicht berechnen lässt, die Art der Preisberechnung gehören zum Angebot; ebenso der Hinweis auf zusätzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5b Absatz 1).

  • Stand-Datum: „Preisstand: 1. August 2026" — eine Zeile, die Preisänderungen nachvollziehbar macht.
  • Gültigkeitshinweis: „Preise gültig bis 31. Dezember 2026" bei Aktionen und Einführungspreisen.
  • Bezugsrahmen: wofür der Preis gilt und wofür ausdrücklich nicht. Ausschlüsse gehören neben die Zahl, nicht in ein Untermenü.
  • Änderungsvorbehalt mit Maß: Ein Hinweis, dass ein verbindliches Angebot nach Aufnahme der Leistung erstellt wird, ist zulässig; ein pauschaler Vorbehalt für beliebige Preisänderungen ist es nicht.
  • Ansprechweg: ein klarer nächster Schritt neben der Zahl, damit die Preisliste zur Anfrage führt statt zum Rückzug.

Kostenvoranschlag, Festpreis, Preisliste

Ein Kostenvoranschlag ist eine fachmännische Schätzung und darf sich in Grenzen bewegen. Ein Festpreis ist eine Zusage. Eine Preisliste ist eine Information über die Größenordnung. Wenn diese drei Begriffe auf einer Website durcheinandergeraten, entstehen Erwartungen, die später korrigiert werden müssen — und Korrekturen am Preis kosten mehr Vertrauen als eine von Anfang an offen genannte Spanne.

Vier Werbeaussagen, die regelmäßig auffallen

Der zweite Teil des Themas ist die Werbung selbst. Unlauter handelt, wer irreführende Angaben macht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5) oder eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5a Absatz 1). Als Vorenthalten gilt dabei ausdrücklich auch die Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 5a Absatz 2). Daneben steht der Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 — eine Liste von Handlungen, die ohne weitere Prüfung unzulässig sind.

Superlative ohne Beleg

„Der beste Betrieb der Region", „Nummer eins im Landkreis", „unschlagbar günstig": Solche Spitzenstellungsaussagen müssen belegbar sein, und zwar mit einem nachprüfbaren, deutlichen und dauerhaften Vorsprung. Ohne Beleg ist die Aussage angreifbar. Sachliche Alternativen tragen weiter: die Anzahl der Jahre am Markt, die Zahl abgeschlossener Aufträge, eine belegbare Reaktionszeit.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Unzulässig ist die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3, Nummer 10). „Inklusive gesetzlicher Gewährleistung" oder „mit gesetzlichem Widerrufsrecht" fällt genau darunter.

Kostenlos mit Bedingungen

Unzulässig ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" oder dergleichen, wenn dafür gleichwohl Kosten zu tragen sind (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3, Nummer 20). Ein kostenloser Ersttermin, der eine Mindestlaufzeit voraussetzt, ist damit keiner.

Aussagen ohne Bezug zur Leistung

Zitate, Auszeichnungen und Prüfzeichen wirken nur, wenn erkennbar ist, wer sie abgegeben hat, worauf sie sich beziehen und aus welchem Zeitraum sie stammen. Fehlt dieser Bezug, wird aus einem Vertrauenssignal ein Angriffspunkt — und aus einer echten Referenz ein wertloser Dekorationsbaustein.

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird regelmäßig durchgesetzt und trifft dabei ganz unterschiedliche Branchen. Beanstandet wurden unter anderem die Bewerbung einer provisionsfreien Wohnungsvermietung, nachdem das Bestellerprinzip die Provisionsfreiheit ohnehin zur Regel gemacht hatte, die Auslobung einer Rohwurst als glutenfrei, obwohl Rohwurst von Natur aus kein Gluten enthält, und die Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzabsicherung bei Reisen als Besonderheit des Angebots (Wettbewerbszentrale). Das Muster ist in allen drei Fällen identisch: Was ohnehin gilt, ist kein Vorteil.

Was gesetzlich ohnehin gilt, taugt nicht als Verkaufsargument — es taugt bestenfalls als Erklärung. Der Unterschied liegt in einem einzigen Wort: „inklusive" macht daraus einen Vorteil, „selbstverständlich gilt" macht daraus eine Information.

Praxisregel für Leistungs- und Preisseiten
Aussage auf der SeiteWarum sie angreifbar istBelastbare Alternative
„Beste Qualität in der Region"Spitzenstellungsbehauptung ohne nachprüfbaren Beleg„Seit 1998 am Standort, über 50 abgeschlossene Projekte in der Altbausanierung"
„Inklusive gesetzlicher Gewährleistung"Darstellung eines gesetzlichen Rechts als Besonderheit (Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3, Nummer 10)„Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung stehen wir fünf Jahre für die Funktion der Montage ein"
„Kostenlose Erstberatung" mit VertragsbindungEs fallen doch Kosten an (Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3, Nummer 20)„Erstberatung bis 30 Minuten ohne Berechnung und ohne Abschlusspflicht"
„Unsere Kunden sind begeistert"Aussage ohne Urheber, Bezug und ZeitraumNamentlich freigegebene Bewertung mit Datum und konkret benannter Leistung
„Ab 49 Euro" ohne EinstiegsfallPreisangabe ohne erkennbaren Bezugsgegenstand„Ab 49 Euro für die Sichtprüfung einer Anlage bis 20 Kilowatt, einschließlich Umsatzsteuer"

Beim vierten Punkt geht es weniger um ein Verbot als um Wirkung. Ein Zitat ohne Namen, ohne Datum und ohne benannte Leistung überzeugt kaum jemanden und schafft zugleich Angriffsfläche. Welche Nachweise Bewertungen tragen und wie eine Freigabe aussieht, behandelt der Beitrag über Kundenbewertungen auf der Website; für Logos, Projektfotos und Referenzlisten gilt Entsprechendes, nachzulesen im Beitrag zu Referenzen und Kundenlogos.

Formulierungen zum Übernehmen

Die folgenden Sätze decken die Fälle ab, die auf fast jeder Seite eines Handwerks-, Gastronomie- oder Dienstleistungsbetriebs vorkommen. Sie sind bewusst kurz gehalten und lassen sich anpassen, ohne ihre Aussage zu verlieren. Die Angaben in eckigen Klammern stehen für die eigenen Werte.

  • Endpreis: „189,00 Euro pro Jahr, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Anfahrt im Stadtgebiet enthalten."
  • Ab-Preis: „Ab [Betrag] Euro für [konkrete Leistung im Standardfall], einschließlich Umsatzsteuer. Der Preis steigt bei [Faktor 1] und [Faktor 2]."
  • Stundensatz: „[Betrag] Euro je Stunde, Abrechnung im 15-Minuten-Takt, Mindestberechnung 30 Minuten. Alle Beträge einschließlich Umsatzsteuer."
  • Anfahrt: „Anfahrtspauschale [Betrag] Euro innerhalb von [Radius] Kilometern, darüber hinaus [Betrag] Euro je gefahrenem Kilometer."
  • Preisspanne: „Zwischen [Betrag] und [Betrag] Euro, abhängig von [Faktor 1], [Faktor 2] und [Faktor 3]. Den genauen Preis nennen wir nach einem Blick vor Ort."
  • Rabatt auf Waren: „Statt [niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage] Euro jetzt [Aktionspreis] Euro. Bezugsgröße ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage."
  • Kleinunternehmer: „Alle Preise sind Endpreise. Als Kleinunternehmer im Sinne von Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz weisen wir keine Umsatzsteuer aus."
  • Geschäftskunden: „Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Behörden und Selbstständige."
  • Unverbindlichkeit: „Diese Preisliste ist eine Orientierung und kein verbindliches Angebot. Ein verbindliches Angebot erstellen wir nach Aufnahme der Leistung. Preisstand: [Datum]."
  • Zusatzleistung statt Selbstverständlichkeit: „Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung erhalten Sie [konkrete eigene Zusage] für [Zeitraum]."

Ein Satz, der viele Rückfragen erspart

Setzen Sie unter jede Preisangabe eine Zeile zum Umfang: „Enthalten sind [Leistung A] und [Leistung B]. Nicht enthalten sind [Position C] und [Position D]." Diese zwei Sätze verhindern mehr Streit als jede Klausel in den Geschäftsbedingungen — und sie beantworten genau die Frage, die im Kopf der Leserin sonst offenbleibt.

Rechtlich korrekt und verständlich sind zwei Anforderungen, die sich nicht widersprechen müssen. Kurze Hauptsätze, konkrete Beträge und benannte Bezugsgrößen erfüllen beides gleichzeitig. Wie sich Fachsprache in verständliche Sätze übersetzen lässt, ohne an Genauigkeit zu verlieren, zeigt der Beitrag über verständliche Website-Texte.

Wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt

Eine Abmahnung ist unangenehm, aber ein geregelter Vorgang. Sie muss klar und verständlich angeben, wer abmahnt, worauf sich die Anspruchsberechtigung stützt, wie sich ein geltend gemachter Aufwendungsersatz zusammensetzt und welche konkrete Rechtsverletzung mit welchem Sachverhalt beanstandet wird; außerdem ist auf den Ausschluss des Aufwendungsersatzes hinzuweisen, soweit er greift (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 13 Absatz 2). Entspricht die Abmahnung diesen Anforderungen nicht oder ist sie unberechtigt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Paragraf 13 Absatz 5).

  1. Frist notieren und ernst nehmen — die gesetzten Fristen sind kurz, und ein Ignorieren führt regelmäßig zur einstweiligen Verfügung.
  2. Den beanstandeten Zustand dokumentieren: Bildschirmaufnahme der Seite, Datum, Seitenadresse. Das ist später die Grundlage jeder Verhandlung.
  3. Rechtlichen Rat einholen, bevor eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben wird — sie ist meist weiter gefasst als der beanstandete Punkt.
  4. Den Punkt auf der Website sachlich prüfen und, wenn er zutrifft, korrigieren. Die Korrektur ist kein Schuldeingeständnis, sondern Schadensbegrenzung.
  5. Dieselbe Prüfung auf alle übrigen Seiten anwenden, damit der gleiche Fehler nicht an drei weiteren Stellen steht.
  6. Vorgang und Korrektur intern festhalten, damit die Änderung beim nächsten Seitenumbau nicht verlorengeht.

Die Unterlassungserklärung ist der teure Teil

Nicht die Abmahnkosten, sondern die Unterlassungserklärung bindet dauerhaft: Sie wirkt in der Regel unbefristet und löst bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe aus. Eine zu weit gefasste Erklärung macht aus einem einmaligen Formfehler eine Dauerverpflichtung. Deshalb gehört sie geprüft und in der Regel modifiziert, statt unverändert unterschrieben.

Preisdarstellung und Pflichthinweise zusammenhalten

Die meisten Beanstandungen entstehen nicht aus Unkenntnis, sondern aus Auseinanderdriften. Der Preis steht im Layout, der Steuerhinweis in einem freien Textfeld darunter, der Zusatz zur Anfahrt in einem Absatz weiter unten und der Rechtstext auf einer ganz anderen Seite. Wird der Preis geändert, wandert der Betrag mit — der Hinweis bleibt stehen. Nach zwei Jahren und vier Änderungen steht auf der Seite eine Kombination, die so nicht beschlossen wurde.

In XICflow sind Preis- und Paketbausteine deshalb als Datensätze angelegt und nicht als freies Layout. Ein Preisblock hat eigene Felder für Betrag, Einheit, Währung, Steuerangabe und Zusatzhinweis; der Hinweistext hängt am Preis und nicht an einer Textbox daneben. Eine Preisänderung ist damit eine Feldänderung, und die Pflichtangabe geht dabei nicht verloren. Parallel werden die Rechtstexte je Domain miterzeugt, sodass Preisdarstellung und Pflichthinweise gemeinsam entstehen statt in getrennten Arbeitsschritten.

Preisblock mit Pflichtfeldern

Betrag, Einheit, Währung und Steuerangabe sind eigene Felder. Der Zusatzhinweis — Anfahrt, Gültigkeit, Kleinunternehmerhinweis — steht am Baustein und wandert bei jeder Änderung mit.

Pakete mit gleicher Struktur

Drei Stufen mit identisch aufgebauten Merkmalslisten, einer hervorgehobenen Empfehlung und je einem Feld für Ausschlüsse. Was nicht enthalten ist, steht neben dem Preis statt in einer Fußnote.

Rechtstexte je Domain

Impressum, Datenschutzerklärung und die weiteren Pflichtseiten entstehen je Domain mit den Daten des Betriebs. Preisseite und Rechtstexte bleiben so auf demselben Stand.

Wie eine Preisseite mit Endpreisen, Leistungsumfang neben der Zahl und einem klaren nächsten Schritt aufgebaut ist, lässt sich an der Übersicht der Tarife und Credits nachvollziehen. Welche Bausteine für Preise, Pakete und Hinweise zur Verfügung stehen, zeigt die Produktübersicht mit Flow Builder und Flow Design, und wie der Weg von der ersten Skizze bis zur veröffentlichten Seite verläuft, beschreibt die Seite zum Ablauf von der Idee zur fertigen Website. Wer die Einordnung gegenüber anderen Wegen zur Website sucht, findet sie in der Übersicht der Unterschiede; die Pflichtseiten selbst behandelt der Beitrag zu Impressum und Datenschutzerklärung.

Der eigentliche Aufwand liegt vor der Website

Die rechtlichen Anforderungen an Preisangaben sind an einem Nachmittag gelesen. Schwieriger ist die Frage dahinter: Wissen wir genau genug, was unsere Leistungen kosten, was sie enthalten und was ausdrücklich nicht dazugehört? Wo diese Antwort steht, ist die Preisseite in kurzer Zeit geschrieben und rechtlich unauffällig. Wo sie fehlt, ist die unklare Preisangabe nur das sichtbare Ende einer offenen Kalkulation.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: der Preisangabenverordnung (PAngV), insbesondere den Paragrafen 1, 2, 3, 6, 11, 12 und 13; dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere den Paragrafen 5, 5a, 5b, 13 und 13a sowie dem Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 mit den Nummern 10 und 20; Paragraf 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954; Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) — jeweils veröffentlicht über Gesetze im Internet, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz; dem Jahresbericht 2025 der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) sowie deren Fallberichten zu Referenzpreisen, zu unverbindlichen Preisempfehlungen und zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten; der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Preiswerbung, unter anderem zum Aktenzeichen I ZR 31/15 und zur Preisdarstellung einer Fluggesellschaft; sowie einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aus dem Jahr 2026.