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Branchen-Website

Makler-Website: Objekte zeigen, Pflichtangaben erfüllen

Objektanzeigen brauchen fünf feste Angaben aus dem Energieausweis. Welche das sind, wann sie entfallen und wie Bilder, Provision und Impressum dazu passen.

15 Min. Lesezeit RechtPflichtangabenBildrechte

Eine Objektanzeige ist kein freier Text. Sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt, verlangt Paragraf 87 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes fünf Angaben in der Anzeige (GModG) — auf der eigenen Website genauso wie in jedem anderen kommerziellen Medium. Fehlt eine davon, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis zu zehntausend Euro (GModG). Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben gemeint sind, wann die Pflicht nicht greift, wie Fotos und Grundrisse rechtlich sauber auf die Seite kommen und wie eine Objektseite aussieht, die Interessenten überzeugt und einer Prüfung standhält.

Objektanzeige: die fünf Angabensobald ein Energieausweis vorliegt, GModG Paragraf 87 Absatz 1Objektanzeige auf der SeiteObjektfoto mit Bildnachweis1Art des Energieausweises2Endenergiewert im Ausweis3Wesentliche Energieträger4Baujahr (Wohngebäude)5Energieeffizienzklasse10.000Euro Bußgeld je fehlender AngabeGModG Paragraf 108 Absatz 2 Nummer 2NichtwohngebäudeWärme und Strom getrennt ausweisen (Absatz 2)Ausweis gilt zehn Jahredanach neu ausstellen lassen (Paragraf 79 Absatz 3)Kleines Gebäude bis 50 Quadratmeterkeine Ausweispflicht (Paragraf 79 Absatz 4)Vorlagepflicht: Ausweis spätestens bei der Besichtigung zeigen (Paragraf 80 Absatz 4)Fotos vom Gehweg: Panoramafreiheit deckt bei Bauwerken nur die äußere Ansicht (UrhG Paragraf 59)

Die fünf Angaben sind die Art des Energieausweises, also Bedarfs- oder Verbrauchsausweis; der im Ausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs; die im Ausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung; bei einem Wohngebäude zusätzlich das dort genannte Baujahr und die dort genannte Energieeffizienzklasse (GModG). Wie diese Felder gestaltet sind, schreibt das Gesetz nicht vor — sie müssen erkennbar zur Anzeige gehören und dürfen nicht auf einer entfernten Unterseite abgelegt werden. Wer seine Objektseiten mit einem festen Feldsatz aufbaut, löst den Punkt einmal und hat ihn danach bei jedem neuen Objekt erledigt. Dasselbe Prinzip beschreibt der Beitrag zu Rechtstexten auf der Unternehmenswebsite: Pflichtangaben gehören in die Struktur, nicht in die Sorgfalt des Einzelnen.

Die Pflicht hängt am vorhandenen Ausweis

Paragraf 87 Absatz 1 GModG verlangt die Angaben nur, wenn zum Zeitpunkt der Anzeige ein Energieausweis vorliegt. Das ist keine Einladung, den Ausweis später zu beschaffen: Verkäufer und Immobilienmakler haben dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen (GModG). Wer eine Anzeige ohne Ausweis schaltet, verschiebt die Pflicht damit nur um wenige Tage und riskiert in der Zwischenzeit eine unvollständige Veröffentlichung.

Die fünf Angaben im Einzelnen

Jede der fünf Angaben hat genau eine Quelle: den Energieausweis selbst. Nichts davon wird geschätzt, umgerechnet oder aus einer alten Heizkostenabrechnung abgeleitet.

Wer die Werte in die Objektvorlage überträgt, sollte deshalb das Ausstellungsdatum gleich mit erfassen. Es entscheidet später darüber, ob die Anzeige noch tragfähig ist, und es zeigt, welcher Bestand demnächst nachgeführt werden muss.

Art des Ausweises

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, so wie er ausgestellt wurde. Beide Arten sind zulässig, aber sie sind nicht austauschbar und beruhen auf ganz unterschiedlichen Grundlagen.

Endenergiewert

Der im Ausweis genannte Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, unverändert übernommen.

Wesentliche Energieträger

Die im Ausweis genannten Energieträger für die Heizung, etwa Erdgas, Fernwärme oder Strom für eine Wärmepumpe.

Baujahr

Nur bei einem Wohngebäude, und zwar das im Ausweis genannte Baujahr des Gebäudes, nicht das Jahr einer späteren Sanierung.

Energieeffizienzklasse

Ebenfalls nur bei einem Wohngebäude, von A+ bis H, genau so, wie sie im Energieausweis ausgewiesen ist.

Nichtwohngebäude

Hier treten Wärme und Strom getrennt an die Stelle des einen Endenergiewerts (GModG), dafür entfallen Baujahr und Effizienzklasse.

Der letzte Punkt wird in der Praxis selten beachtet. Bei einem Nichtwohngebäude ist der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen (GModG). Eine Halle, ein Ladenlokal oder ein Bürogeschoss braucht in der Anzeige also zwei Werte statt eines einzigen. Wer Wohn- und Gewerbeobjekte auf derselben Website führt, braucht deshalb zwei Feldsätze und eine Umschaltung dazwischen — derselbe Gedanke, den der Beitrag über Privat- und Gewerbekunden auf einer Website für die Ansprache beschreibt.

Tabelle waagerecht wischen

ObjektartAngaben in der AnzeigeBesonderheit
WohngebäudeAusweisart, Endenergiewert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklassefünf Angaben, sobald ein Ausweis vorliegt
NichtwohngebäudeAusweisart, Endenergie für Wärme und Strom getrennt, EnergieträgerBaujahr und Effizienzklasse entfallen
Ausweis von 2007 bis 2014Angaben nach Paragraf 112 Absatz 3 und 4 GModGÜbergangsregel für ältere Ausweise
Kleines Gebäudekeine Angaben aus einem Energieausweisvom Ausweisrecht ausgenommen
BaudenkmalAngaben nur, wenn ein Ausweis vorliegtkeine Ausstellungspflicht beim Verkauf
  • Ein Energieausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt (GModG) — danach trägt eine Anzeige veraltete Werte.
  • Ein Verbrauchsausweis stützt sich auf Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, dessen jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegen darf (GModG).
  • Der Ausweis kann vorzeitig unbrauchbar werden, wenn nach einer Änderung am Gebäude ein neuer Ausweis erforderlich wird.
  • Verkäufer und Immobilienmakler haben den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen (GModG).
  • Findet keine Besichtigung statt, gehört der Ausweis unverzüglich in die Hand des Interessenten.
  • Wer die Angaben nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig; das ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein benannter Tatbestand.

Der Rahmen dafür steht in Paragraf 108 GModG. Absatz 1 Nummer 21 nennt den Fall ausdrücklich: Wer entgegen Paragraf 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält, handelt ordnungswidrig (GModG). Absatz 2 Nummer 2 ordnet diesen Fall der mittleren Stufe zu, also einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro (GModG). Für einen Betrieb mit vielen Objekten ist das weniger ein Kostenrisiko als ein Prozessrisiko: Der Fehler wiederholt sich mit jedem Objekt, das nach demselben Muster eingestellt wird. Genau deshalb gehört die Prüfung in die Vorlage und nicht in die Endkontrolle; wie solche Vorlagen entstehen, steht bei den Leistungen rund um Website und Struktur.

  • Aufnahmen vom Gehweg aus: Die Panoramafreiheit deckt Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden — bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht (UrhG).
  • Innenaufnahmen fallen nicht darunter; sie brauchen die Zustimmung der Berechtigten und der abgebildeten Personen.
  • Drohnenbilder werden nicht von einem öffentlichen Weg aus aufgenommen und lassen sich auf die Panoramafreiheit kaum stützen.
  • Grundrisse und Ansichten sind eigenständige Werke; die Nutzungsrechte kommen vom Planer oder Vermesser, nicht automatisch vom Eigentümer.
  • Bei beauftragten Fotografen gehört der Umfang der Nutzung in den Auftrag: Website, Portale, Aushang, Laufzeit, Weitergabe.
  • Personen im Bild brauchen eine Einwilligung, auch wenn sie nur im Hintergrund über die Straße gehen.

Ein Bildnachweis je Objekt

Halten Sie zu jedem Objekt fest, woher jedes Bild stammt, wer es aufgenommen hat und wofür es freigegeben ist. Diese Liste ist in dem Moment Gold wert, in dem eine Beschwerde eingeht — und sie ist in zwanzig Minuten angelegt. Der Beitrag zu Bildrechten bei Stock-, Team- und erzeugten Bildern beschreibt das Verfahren im Detail, der Beitrag zu Fotos und Motiven auf der Website ergänzt die Auswahl der Motive.

Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.

Paragraf 2 Absatz 1a Wohnungsvermittlungsgesetz
  1. Ein Pflichtfeldblock für die Angaben aus dem Energieausweis, sichtbar auf der Objektseite und in der Übersichtskarte.
  2. Ein Feld für die Objektart, das zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude umschaltet und die Felder entsprechend austauscht.
  3. Ein Datumsfeld für die Ausstellung des Ausweises, damit die zehn Jahre nachvollziehbar bleiben.
  4. Ein Bildbereich, in dem zu jedem Bild die Herkunft hinterlegt werden muss, bevor es veröffentlicht wird.
  5. Ein Kontaktweg direkt am Objekt, damit die Anfrage nicht über die Startseite läuft — siehe Kontaktformulare, die Anfragen brauchbar machen.
  6. Ein Dokumentenbereich für Exposé und Ausweiskopie, siehe Downloads und PDF-Dokumente auf der Website.

Zur Website gehören außerdem die Angaben zum Unternehmen. Die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke und Wohnräume ist nach Paragraf 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig. Weil die Tätigkeit damit einer behördlichen Zulassung bedarf, verlangt das Digitale-Dienste-Gesetz zusätzlich Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum (DDG). Wer diese Zeile vergisst, hat einen leicht auffindbaren Mangel auf der Seite stehen. Weil jede Objektseite personenbezogene Daten von Interessenten verarbeitet, lohnt zusätzlich der Blick in den Beitrag zum Auskunftsersuchen nach DSGVO; Beispiele für den Aufbau solcher Seiten stehen in den Demos.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten von Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG), Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und Statistisches Bundesamt. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.