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Datenschutz

Auskunftsersuchen nach DSGVO richtig beantworten

Ein Kunde verlangt Auskunft über seine Daten. Was Artikel 15 DSGVO fordert, wie die Monatsfrist läuft und wie kleine Betriebe die Anfrage geordnet abarbeiten.

13 Min. Lesezeit DSGVODatenschutzRecht

Eine E-Mail mit einem einzigen Satz: „Bitte senden Sie mir alle Daten, die Sie über mich gespeichert haben." Kein Betreff, keine Begründung, kein Aktenzeichen. Genau das ist ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO, und mit dem Eingang läuft eine Frist von einem Monat (Artikel 12 Absatz 3 DSGVO). In vielen kleinen Betrieben steht dazu nichts Vorbereitetes bereit: Betroffenenrechte tauchen als Aufzählungspunkt in der Datenschutzerklärung auf und als Pflicht in den Verträgen mit Dienstleistern — der Ablauf dahinter nirgends. Dieser Text beschreibt, was verlangt wird, wie die Frist läuft und was auf der Website dafür vorbereitet sein sollte. Er ist eine Beschreibung der Rechtslage und der Aufsichtspraxis, keine Rechtsberatung: Grenzfälle gehören zu einer fachlich beratenden Stelle.

Auskunftsersuchen: Ablauf und Frist Von Eingang bis Antwort, mit den Prüfpunkten davor Fristlauf Tag 0 Eingang, Frist läuft 30 Tage Regelfrist Tag 30 Antwort oder mehr Zeit 60 Tage Verlängerung Tag 90 Späteste Antwort Artikel 15 Absatz 1: Buchstaben a bis h a Zwecke der Verarbeitung b Kategorien der Daten c Empfänger der Daten d Speicher- dauer e Rechte auf Berichtigung f Beschwerde- recht g Herkunft der Daten h Automatische Entscheidung Dazu die Kopie der Daten nach Absatz 3 Vor der Antwort geprüft Identität Umfang Rechte Dritter Fristlauf nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO

Was ein Auskunftsersuchen ist

Artikel 15 Absatz 1 DSGVO gibt jeder Person das Recht, von einem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese Daten und auf einen Katalog weiterer Informationen, den die Buchstaben a bis h derselben Vorschrift aufzählen (DSGVO). Der Anspruch ist an keine Form gebunden. Er braucht kein Formular, keine Unterschrift und kein Stichwort, und die anfragende Person muss nicht erklären, wozu sie die Auskunft nutzen will. Der Europäische Datenschutzausschuss formuliert das ausdrücklich so: Es ist nicht Sache des Verantwortlichen zu prüfen, ob die Auskunft der betroffenen Person tatsächlich weiterhilft (EDSA-Leitlinien 01/2022).

Was unter die Auskunft fällt, ergibt sich aus Artikel 4 Nummer 1 DSGVO. Personenbezogene Daten sind dort „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen" (DSGVO). Das ist weit gefasst und geht über Name und Anschrift hinaus: Bestellhistorie, Terminverlauf, Zahlungsdaten, Reklamationsverläufe, Notizen im Kundendatensatz, Protokolle aus dem Formular auf der Website, E-Mail-Korrespondenz, Fotos mit erkennbarer Zuordnung. Auch pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, solange sich der Bezug wiederherstellen lässt (EDSA-Leitlinien 01/2022). Wer die Auskunft auf den Stammdatensatz im Kassensystem verkürzt, hat den Umfang der Vorschrift regelmäßig verfehlt.

Nicht jede Anfrage, die nach Auskunft klingt, ist eine. Wer wissen will, wie lange die Lieferzeit ist, stellt eine Kundenanfrage; wer wissen will, welche Daten über ihn vorliegen, stellt ein Auskunftsersuchen. Umgekehrt ist ein Auskunftsersuchen auch dann eines, wenn es in einem Beschwerdebrief steckt, in einer Nachricht über den WhatsApp-Kontaktweg ankommt oder mündlich am Tresen gestellt wird. Der Europäische Datenschutzausschuss hat in der koordinierten Prüfaktion 2024 festgehalten, dass ein Teil der befragten Verantwortlichen Auskunftsersuchen schlicht nicht als solche erkannte und sie deshalb weder erfassen noch berichten konnte (EDSA).

Die Frist läuft ab Eingang

Artikel 12 Absatz 3 DSGVO verlangt, dass der Verantwortliche die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zur Verfügung stellt (DSGVO). Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn Komplexität und Anzahl der Anträge das erfordern. Die Verlängerung ist kein stilles Recht: Die betroffene Person muss innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet werden. Wer den ersten Monat verstreichen lässt und dann verlängert, hat die Voraussetzung dafür bereits verpasst. Bleibt der Verantwortliche ganz untätig, verlangt Artikel 12 Absatz 4 DSGVO binnen eines Monats eine Begründung samt Hinweis auf Beschwerderecht und Rechtsbehelf.

Tabelle waagerecht wischen

ZeitpunktWas anstehtGrundlage
Tag 0Antrag geht ein, Eingang wird protokolliert und bestätigtArtikel 12 Absatz 3 DSGVO
Tag 1 bis 3Zuständigkeit klären, Identität nur bei begründeten Zweifeln prüfenArtikel 12 Absatz 6 DSGVO
Tag 3 bis 20Systeme durchsuchen, Daten zusammenstellen, Rechte Dritter prüfenArtikel 15 Absatz 1 und 4 DSGVO
Tag 30Auskunft erteilt oder Verlängerung mit Gründen mitgeteiltArtikel 12 Absatz 3 DSGVO
Tag 90Späteste Auskunft, wenn die Verlängerung rechtzeitig mitgeteilt wurdeArtikel 12 Absatz 3 DSGVO

Die Frist beginnt, wenn der Antrag den Verantwortlichen über einen seiner offiziellen Kanäle erreicht; dass eine Person im Betrieb ihn bereits gelesen hat, ist dafür nicht nötig (EDSA-Leitlinien 01/2022). Ruht das Postfach über die Betriebsferien, ruht die Frist nicht mit. Eine Hemmung gibt es nur in einem Fall: Wenn wegen Zweifeln an der Identität nachgefragt werden muss und diese Nachfrage unverzüglich erfolgt, steht die Zeit bis zur Antwort der betroffenen Person still. Als gute Praxis empfiehlt der Ausschuss, den Eingang schriftlich zu bestätigen und dabei zu nennen, von welchem Tag bis zu welchem Tag der Monat läuft (EDSA-Leitlinien 01/2022). Das kostet einen Textbaustein und nimmt später jede Diskussion über den Fristbeginn heraus — dieselbe Logik wie bei Reaktionszeiten auf gewöhnliche Anfragen, nur mit einer gesetzlichen Obergrenze.

Was in die Auskunft gehört

Die Auskunft besteht aus drei Teilen: der Bestätigung, dass verarbeitet wird, den Daten selbst und den Zusatzinformationen aus Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis h DSGVO. Der dritte Teil wird in der Praxis am häufigsten übersehen. In der koordinierten Prüfaktion 2024 berichteten 44 Prozent der antwortenden Verantwortlichen, dass keines der eingegangenen Auskunftsersuchen ausdrücklich nach Informationen zur zugrundeliegenden Verarbeitung fragte (EDSA). Das entbindet nicht: Wer allgemein nach seinen Daten fragt, fragt nach dem vollen Umfang des Artikels 15.

Zwecke der Verarbeitung

Wofür die Daten verwendet werden: Vertragsabwicklung, Terminvergabe, Rechnungsstellung, Reichweitenmessung. Buchstabe a.

Kategorien der Daten

Welche Arten von Daten vorliegen: Stammdaten, Vertragsdaten, Zahlungsdaten, Kommunikationsverläufe. Buchstabe b.

Empfänger

Wer die Daten erhalten hat oder erhalten wird, einschließlich Empfängern in Drittländern. Buchstabe c.

Speicherdauer

Wie lange gespeichert wird oder nach welchen Kriterien sich die Dauer bemisst. Buchstabe d.

Rechte und Beschwerdeweg

Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Buchstaben e und f.

Herkunft und Automatik

Woher die Daten stammen, wenn sie nicht bei der Person erhoben wurden, und ob automatisiert entschieden wird. Buchstaben g und h.

Dazu kommt die Kopie. Artikel 15 Absatz 3 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen; wird der Antrag elektronisch gestellt, sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern nichts anderes angegeben ist (DSGVO). Ein Bildschirmfoto der Kundenmaske erfüllt das selten. Sinnvoll ist eine zusammengestellte, lesbare Datei — der Ausschuss hält eine Zusammenstellung oder Abschrift für zulässig, solange nichts weggelassen und nichts inhaltlich verändert wird (EDSA-Leitlinien 01/2022). Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden, für die erste nicht.

Identität prüfen, ohne zu viel zu verlangen

Die Sorge ist berechtigt: Wer Daten an die falsche Person herausgibt, verursacht selbst eine Datenschutzverletzung. Artikel 12 Absatz 6 DSGVO erlaubt deshalb, zusätzliche Informationen anzufordern — aber nur, wenn „begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person" bestehen, die den Antrag stellt (DSGVO). Der Zweifel ist die Voraussetzung, nicht die Routine. Schreibt eine Kundin aus der E-Mail-Adresse, die im Kundenkonto hinterlegt ist, und nennt sie Vorgangsnummer und Rechnungsdatum, ist die Zuordnung bereits erfolgt.

Der Europäische Datenschutzausschuss wird an dieser Stelle deutlich: Eine Ausweiskopie zu verlangen ist unverhältnismäßig, wenn die antragstellende Person gegenüber dem Verantwortlichen bereits authentifiziert ist. Die Kopie eines Ausweisdokuments schaffe zudem ein eigenes Sicherheitsrisiko und sei deshalb grundsätzlich kein geeignetes Mittel der Authentifizierung, solange sie nicht erforderlich, geeignet und vom nationalen Recht gedeckt ist (EDSA-Leitlinien 01/2022). Wo doch ein Dokument nötig wird, dürfen nicht benötigte Angaben wie Zugangsnummer, Staatsangehörigkeit, Größe, Augenfarbe, Lichtbild und maschinenlesbare Zone vor der Übersendung geschwärzt werden. Angemessener sind Bestätigungslinks per E-Mail, ein Code per Kurznachricht oder Rückfragen zu Merkmalen, die ohnehin im Konto stehen.

Ausweisabfrage als Reflex fällt auf

In der koordinierten Prüfaktion beobachteten mehrere Aufsichtsbehörden, dass Verantwortliche auf jedes eingehende Auskunftsersuchen pauschal zusätzliche Identitätsnachweise verlangten (EDSA). Eine solche Standardabfrage verzögert die Antwort, erhebt Daten ohne Anlass und wird im Beschwerdeverfahren regelmäßig beanstandet. Wer eine Nachfrage stellt, sollte im Vorgang festhalten, worin der begründete Zweifel bestand.

Wo die Anfragen im Betrieb ankommen

Ein Verantwortlicher darf geeignete und leicht bedienbare Kommunikationswege anbieten und in der Datenschutzerklärung benennen. Er darf betroffene Personen aber nicht darauf festnageln: Wer den Antrag stattdessen an einen offiziellen Kontaktpunkt des Betriebs schickt, hat ihn wirksam gestellt. Nur an offenkundig zufällige oder erkennbar falsche Adressen muss niemand reagieren (EDSA-Leitlinien 01/2022). Praktisch heißt das: Jeder Kanal, den Sie auf der Website als Kontakt ausweisen, ist ein möglicher Eingang für ein Auskunftsersuchen.

  • Das allgemeine Postfach aus dem Impressum und die persönlichen Postfächer der Inhaberschaft
  • Das Kontaktformular und ein etwaiges Serviceformular für Bestandskunden
  • Telefon und Anrufbeantworter, inklusive mündlich gestellter Anträge
  • Postweg an die Anschrift aus dem Impressum
  • Nachrichtenkanäle, die Sie auf der Website verlinkt haben
  • Der Tresen, die Werkstatt, der Empfang: mündlich gestellte Anträge zählen ebenso

Mündlich ist zulässig

Artikel 12 Absatz 1 DSGVO lässt die Auskunft auf Verlangen auch mündlich zu, sofern die Identität in anderer Form nachgewiesen wurde. In der Prüfaktion 2024 berichtete eine Aufsichtsbehörde, dass 70 Prozent der beteiligten Verantwortlichen Auskunftsersuchen wegen fehlender Authentifizierung überhaupt nicht mündlich beantworten; die übrigen 30 Prozent taten es, wenn mehrere Merkmale zur Bestätigung vorlagen (EDSA). Für Menschen mit Seh- oder Verständnisbeeinträchtigung ist der mündliche Weg oft der einzige praktikable.

Der Ablauf in acht Schritten

Der wirksamste Hebel ist nicht juristisches Feingefühl, sondern ein aufgeschriebener Ablauf. Der Europäische Datenschutzausschuss führt in seinem Bericht selbst darauf zurück, warum Betriebe mit vielen Anfragen besser abschneiden: Wer regelmäßig Auskunftsersuchen bekommt, hat eher ein formalisiertes internes Verfahren dafür eingerichtet als jemand, der noch keines bearbeiten musste (EDSA). Das Verfahren lässt sich vorab schreiben, auch ohne den ersten Fall.

  • Eingang festhalten. Datum, Uhrzeit, Kanal und Wortlaut in einem Vorgang sichern. Dieser Zeitstempel bestimmt das Fristende.
  • Eingang bestätigen. Kurze Rückmeldung mit dem Hinweis, dass der Antrag als Auskunftsersuchen behandelt wird und bis wann geantwortet wird.
  • Zuständigkeit klären. Eine benannte Person übernimmt, eine zweite ist Vertretung. Ohne Vertretung wird jede Urlaubswoche zum Fristrisiko.
  • Identität prüfen, wenn es begründete Zweifel gibt. Die Nachfrage sofort stellen, sonst hemmt sie die Frist nicht.
  • Systeme durchsuchen. Kundendatenbank, Rechnungsprogramm, Postfächer, Formularpostfach der Website, Terminkalender, Messenger, Backups im Zugriff.
  • Rechte Dritter prüfen. Fremde personenbezogene Daten in Dokumenten und Verläufen unkenntlich machen, statt die Auskunft insgesamt zu verweigern.
  • Antwort zusammenstellen. Bestätigung, Datenkopie und die Angaben zu den Buchstaben a bis h in einer lesbaren Datei.
  • Vorgang schließen und ablegen. Was herausgegeben wurde und wann, gehört ins Protokoll — die Nachweispflicht liegt beim Verantwortlichen.

Schritt fünf ist der, der die Zeit frisst. Wer im Voraus einmal aufschreibt, in welchen Systemen überhaupt Kundendaten liegen, verkürzt jede spätere Suche erheblich. Diese Liste überschneidet sich stark mit dem, was Sie für die Verträge mit Ihren Dienstleistern ohnehin zusammengetragen haben, und mit der Übersicht der Rollen und Zugänge im Team. Ein Nebeneffekt: Wer weiß, wo Daten liegen, kann sie auch schützen — dieselbe Übersicht hilft dabei, die Angriffsfläche der Website klein zu halten.

Grenzen: Rechte Dritter, Entgelt und exzessive Anträge

Zwei Vorschriften begrenzen den Anspruch, und beide sind enger, als sie im ersten Lesen wirken. Artikel 15 Absatz 4 DSGVO bestimmt, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf (DSGVO). Der Ausschuss stellt dazu klar, dass die Anwendung dieser Vorschrift nicht dazu führen darf, den Antrag insgesamt abzulehnen; sie führt allenfalls dazu, dass einzelne Passagen weggelassen oder unkenntlich gemacht werden, und der Verantwortliche muss die Beeinträchtigung im konkreten Fall darlegen können (EDSA-Leitlinien 01/2022). Artikel 12 Absatz 5 DSGVO wiederum erlaubt bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen ein angemessenes Entgelt oder die Weigerung — mit ausdrücklicher Nachweislast beim Verantwortlichen. Beide Begriffe sind eng auszulegen (EDSA-Leitlinien 01/2022).

  • Die erste Auskunft ist unentgeltlich; ein Entgelt kommt nur für weitere Kopien oder bei nachgewiesen exzessiven Anträgen in Betracht
  • Eine Wiederholung nach angemessener Zeit ist kein exzessiver Antrag, besonders wenn sich der Datenbestand seitdem verändert hat
  • Fehlende Begründung des Antrags ist kein Ablehnungsgrund, denn eine Begründung ist nicht vorgesehen
  • Interne Bewertungen und Notizen zu der Person sind personenbezogene Daten, auch wenn sie unangenehm sind
  • Fremde Namen in Verläufen werden geschwärzt, die übrigen Passagen bleiben in der Auskunft
  • Ausnahmen aus nationalem Recht nach Artikel 23 DSGVO sind vor der Berufung darauf sorgfältig zu prüfen

Was die Aufsicht in der Praxis sieht

2024 hat der Europäische Datenschutzausschuss das Auskunftsrecht zum Thema seiner koordinierten Prüfaktion gemacht. 30 Aufsichtsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten sich, 1.185 Verantwortliche beantworteten den gemeinsamen Fragebogen (EDSA). Das Ergebnis ist gemischt: Elf Behörden bewerteten die Rechtstreue der antwortenden Stellen als hoch und eine sogar als sehr hoch, sieben als durchschnittlich; zehn Behörden fanden die Werte zu unterschiedlich für eine Aussage (EDSA). Deutlich schwächer fiel die Kenntnis der Leitlinien aus: Zehn Aufsichtsbehörden stuften den Bekanntheitsgrad als durchschnittlich oder niedrig ein, nur neun als hoch oder sehr hoch (EDSA).

In Deutschland zeigen die Tätigkeitsberichte, wie stark der Druck gestiegen ist. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht verzeichnete 2025 insgesamt 9.746 Beschwerden und Kontrollanregungen, ein Plus von 61 Prozent gegenüber dem Vorjahr; 67 Prozent davon waren förmliche Beschwerden, 21 Prozent Kontrollanregungen (BayLDA). 62 Prozent der abgeschlossenen förmlichen Beschwerden konnten trotz des Anstiegs innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeitet werden (BayLDA). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg zählte im selben Jahr 7.673 Beschwerden nach 4.034 im Jahr davor (LfDI Baden-Württemberg). Die thematische Verteilung trifft kleine Betriebe unmittelbar: In Bayern entfielen 21 Prozent der Beschwerden auf Internet und digitale Dienste und 20 Prozent auf Videoüberwachung (BayLDA).

Beschwerden im Kontext des Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO zählen in nahezu allen Fachbereichen zu den Spitzenreitern der Verstöße.

Was passiert, wenn ein Betrieb schlicht nicht antwortet, beschreibt derselbe Bericht an einem Einzelfall. Eine Bürgerin wollte wissen, wie eine ihr unbekannte Firma an ihre Daten gekommen war, und bekam keine Reaktion. Die Aufsicht wies den Verantwortlichen kostenpflichtig zur Auskunft an und drohte Zwangsgelder von 5.000 Euro für die Auskunftserteilung und 2.500 Euro für die Bestätigung der Erledigung an. Nach mehreren Runden wurden zwei Geldbußen in Höhe von zusammen 50.000 Euro festgesetzt; insgesamt wurden in diesem Verfahren fünfmal Zwangsgelder über zusammen 66.000 Euro angedroht (BayLDA). Der Bußgeldrahmen selbst steht in Artikel 83 Absatz 5 DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (DSGVO). Für einen Handwerksbetrieb ist nicht diese Obergrenze das Thema, sondern der Weg dorthin: Er beginnt mit einer unbeantworteten E-Mail.

Was Sie auf der Website dafür vorbereiten

Die Website entscheidet nicht über die Rechtslage, aber sie entscheidet darüber, ob ein Auskunftsersuchen auffindbar ankommt und ob Sie den Umfang überhaupt kennen. Vier Dinge lassen sich vorab erledigen, und alle vier zahlen auf die übrige Datenschutzarbeit ein — von der Cookie-Einwilligung über eine datensparsame Grundeinrichtung bis zu den eingebundenen Karten, Videos und Schriften.

Ein benannter Kontaktweg

In der Datenschutzerklärung steht, an welche Adresse Betroffenenrechte gerichtet werden können. Dieselbe Adresse wird tatsächlich gelesen und hat eine Vertretung.

Eingang mit Zeitstempel

Das Formular protokolliert Datum und Uhrzeit und sendet eine Eingangsbestätigung. Damit steht der Fristbeginn fest, ohne dass jemand ihn rekonstruieren muss.

Eine Systemübersicht

Eine Liste aller Stellen, an denen Kundendaten liegen: Website-Formular, Newsletterliste, Rechnungsprogramm, Terminkalender, Postfächer, Bewertungsantworten.

Ein Antworttext als Baustein

Ein vorbereitetes Schreiben mit den Buchstaben a bis h als Gliederung. Im Einzelfall werden Inhalte ergänzt, die Struktur steht bereits.

Zur Systemübersicht gehören auch die Stellen, an die Sie selten denken: die Newsletter-Anmeldung mit Double-Opt-In mit ihrem Einwilligungsprotokoll, die Antworten auf Kundenbewertungen und die Fragen, die über die FAQ-Seite eingesammelt wurden. In Branchen mit eigenen Schweigepflichten kommt eine zweite Ebene dazu: Bei einer Praxis-Website, einer Kanzlei-Website oder der Seite eines Pflegedienstes berühren Auskunftsersuchen regelmäßig Daten Dritter und berufsrechtliche Vorgaben. Der Landesbeauftragte in Baden-Württemberg widmet dem Auskunftsrecht in seinem Bericht 2025 ein eigenes Kapitel, weil gerade dort Unsicherheit herrscht (LfDI Baden-Württemberg).

Der Weg für Ihren Betrieb

Ein Auskunftsersuchen ist kein Angriff. In den meisten Fällen steckt dahinter jemand, der einen Vorgang nachvollziehen will — nach einer Reklamation, einem Vertragsende oder einer unerwarteten Werbemail. Wer sauber und pünktlich antwortet, erledigt den Fall meist mit einer einzigen Nachricht. Wer schweigt, produziert die Beschwerde, die er vermeiden wollte.

  • Schreiben Sie auf, in welchen Systemen Kundendaten liegen, und halten Sie die Liste bei jeder Änderung nach
  • Benennen Sie eine zuständige Person und eine Vertretung, beide mit Zugriff auf das genannte Postfach
  • Legen Sie zwei Textbausteine an: eine Eingangsbestätigung mit Fristangabe und ein Antwortschreiben mit der Gliederung a bis h
  • Prüfen Sie, ob die Datenschutzerklärung einen Weg für Betroffenenrechte benennt, der auch gelesen wird
  • Lassen Sie den Ablauf einmal von einer fachlich beratenden Stelle gegenlesen, bevor der erste Fall eintrifft

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten von DSGVO, EDSA, EDSA-Leitlinien 01/2022, BayLDA und LfDI Baden-Württemberg. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.