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Fotos für die Website: Bildrechte und echte Motive

Welche Bilder Sie auf Ihrer Website verwenden dürfen und welche wirken: Lizenzen verständlich erklärt, Recht am eigenen Bild, Marken im Bild und KI-Motive.

13 Min. Lesezeit BilderBildrechteDSGVOFotografie

Auf einer Unternehmensseite entscheiden Bilder in Sekundenbruchteilen darüber, ob ein Betrieb greifbar wirkt oder austauschbar. Genau hier laufen zwei Fragen zusammen, die selten gemeinsam gestellt werden: Welche Bilder darf ich überhaupt verwenden, und welche Bilder wirken tatsächlich? Die rechtliche Seite reicht von Lizenzbedingungen über das Recht am eigenen Bild bis zu fremden Marken, Gebäuden und Kunstwerken im Motiv. Die Antwort auf die Wirkungsfrage fällt in der Praxis deutlich aus: Eigene Aufnahmen aus dem Betrieb schlagen austauschbare Lizenzmotive, weil Kundinnen und Kunden Räume, Gesichter und Arbeitsergebnisse wiedererkennen wollen. Dieser Artikel ordnet die Lizenzarten verständlich ein, erklärt Einwilligung und Widerruf bei Personen auf Fotos, zeigt, wo generierte Motive sinnvoll sind und wo echte Aufnahmen unverzichtbar bleiben, und endet mit einer Anleitung, wie in einer Stunde mit dem Smartphone brauchbare Betriebsfotos entstehen.

Bildfreigabe: von der Quelle bis in die MediathekHerkunft, Lizenz und Einwilligung werden einmal geprüft und dauerhaft hinterlegtEigenes FotoBetrieb, Team, ErgebnisLizenzbildLizenz plus UrhebernennungKI-MotivKennzeichnung ab 2026Freigabe-CheckLizenz nachweisbarEinwilligung vorhandenMarken und Rechte geprüftHerkunft dokumentiertErst danach veröffentlichenMediathek in XICflowHerkunftEigene AufnahmeLizenzStandardlizenzNachweisBeleg hinterlegtPersonenEinwilligung 04/2026StatusveröffentlichtMetadaten bleiben am Bild, auch beim AustauschFristen, die im Bildbestand zählen70 JahreUrheberrecht nach demTod des Urhebers50 JahreEinfaches Lichtbild abder Veröffentlichung10 JahreEinwilligung derAngehörigen nach dem Tod2. Aug. 2026Kennzeichnung nach derKI-VerordnungEigene Motive zeigen Räume, Team und Arbeitsergebnis — generierte Motive ergänzen dort, wo kein Foto existiertJede Datei trägt Herkunft, Lizenznachweis und Einwilligung mit sich

Warum eigene Fotos mehr bewirken als Lizenzbilder

Der erste Eindruck einer Seite ist in den meisten Fällen ein Bild. In 68 Prozent (HTTP Archive Web Almanac) der Fälle ist das größte sichtbare Element einer Seite eine Grafik oder ein Foto — also genau das Element, an dem sich entscheidet, was zuerst wahrgenommen wird und wann eine Seite fertig wirkt. Der Wettbewerb um diesen Moment ist dicht, denn 89 Prozent (Statistisches Bundesamt) der Unternehmen mit Internetzugang betreiben eine eigene Website. Wer dort dieselbe Bildwelt zeigt wie zwanzig andere Betriebe im Umkreis, verschenkt den einzigen Vorteil, den ein kleiner Anbieter gegenüber einem großen hat: Er ist tatsächlich vor Ort, mit realen Räumen, realen Menschen und nachweisbaren Ergebnissen. Ein lächelndes Modell in einem Büro, das es so nirgends gibt, erzeugt keine Nähe, sondern Distanz — und es fällt Besuchenden schneller auf, als viele vermuten. Welche Seiten ein Betrieb überhaupt braucht und wo Bilder dort ihre Wirkung entfalten, ordnet der Beitrag dazu, welche Seiten eine Unternehmenswebsite braucht, ausführlich ein.

Wiedererkennung ist dabei der praktische Kern. Wer eine Werkstatt sucht, will das Tor sehen, durch das er später fährt. Wer einen Termin in einer Praxis bucht, will den Empfang erkennen, an dem er sich anmeldet. Wer ein Angebot für eine Terrasse einholt, will fertige Terrassen sehen, die dieser Betrieb gebaut hat, und keine Steinplatten aus einem Katalog. Dieselbe Logik greift bei Menschen: Ein Team, das mit Namen und Funktion abgebildet ist, senkt die Hemmschwelle vor dem ersten Anruf spürbar und wirkt zugleich nach innen. Wie stark echte Gesichter gerade bei der Personalgewinnung zählen, beschreibt der Beitrag zur Karriereseite für die Fachkräftesuche. Für Betriebe mit Laufkundschaft kommt der lokale Effekt hinzu, den der Beitrag zur lokalen Sichtbarkeit von Handwerk und Gastronomie beschreibt: Wer Räume zeigt, wird auf dem Weg dorthin wiedererkannt.

  • Wiedererkennung: Besuchende ordnen Eingang, Fahrzeug oder Ladenlokal beim Besuch sofort zu
  • Beleg statt Behauptung: Ein Foto der eigenen Arbeit stützt eine Aussage besser als jede Formulierung
  • Unterscheidbarkeit: Lizenzmotive laufen im selben Ort und in derselben Branche mehrfach
  • Vertrauen: Namen und Gesichter senken die Hemmschwelle vor dem ersten Kontakt
  • Rechtssicherheit: Bei eigenen Aufnahmen ist die Herkunft ohne Nachforschung klar
  • Nachnutzung: Eigenes Material lässt sich für Angebote, Aushänge und Stellenanzeigen weiterverwenden

Der Verdeckungstest

Legen Sie Ihre Startseite neben die zweier Mitbewerber und decken Sie in allen drei Fällen Logo und Firmennamen ab. Wenn danach niemand aus dem Betrieb sagen kann, welche Seite die eigene ist, tragen die Bilder nichts zur Unterscheidung bei. Der Test dauert zwei Minuten und ersetzt lange Diskussionen darüber, ob ein Motiv noch passt. Er zeigt außerdem, an welchen Stellen ein einziges echtes Foto den größten Unterschied macht: meist im Bühnenbereich der Startseite und auf der Seite mit dem Kontaktweg.

Lizenzarten verstehen: kostenlos ist nicht rechtefrei

Ein Foto ist ab dem Moment geschützt, in dem es entsteht — ohne Anmeldung, ohne Vermerk, ohne Gebühr. Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 64 UrhG) nach dem Tod des Urhebers. Für einfache Lichtbilder ohne eigenschöpferischen Charakter gilt eine kürzere Frist von 50 Jahren (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 72 UrhG), gerechnet ab dem Erscheinen oder der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe. Praktisch heißt das: Nahezu jedes Bild, das im Netz auffindbar ist, gehört jemandem. Wer es verwendet, kauft auch bei einer Bezahlung kein Eigentum am Bild, sondern erhält ein Nutzungsrecht in einem klar umrissenen Umfang. Diese Unterscheidung erklärt die meisten Missverständnisse: Ein Bild darf für die Website lizenziert sein und trotzdem für den gedruckten Flyer oder für eine Anzeige einen eigenen Umfang erfordern. Der Urheber behält daneben das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und darf bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung er genannt wird (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 13 UrhG). Eine fehlende Nennung ist deshalb ein eigener Verstoß, selbst wenn die Lizenz an sich vorliegt.

HerkunftWas üblicherweise erlaubt istTypischer FallstrickWas abzulegen ist
Eigene AufnahmeUmfassende Nutzung im eigenen BetriebPersonen im Bild ohne EinwilligungAufnahmedatum, Ort, Einwilligungen
AuftragsfotografieDer im Vertrag benannte ZweckNutzung für Anzeigen oder Druck nicht vereinbartVertrag mit Nutzungsumfang und Laufzeit
Standardlizenz einer BilddatenbankNutzung auf der eigenen WebsiteWeitergabe an Dritte, Auflagen bei DruckRechnung, Lizenztext, Bild-Kennung
Erweiterte LizenzZusätzlich Druck, Verpackung, WeiterverkaufWird selten gekauft, aber oft gebrauchtNachweis der erweiterten Stufe
Freie Lizenz mit NamensnennungNutzung bei korrekter NennungNennung fehlt oder steht an der falschen StelleLizenzversion, Urheber, Quelle, Datum
Bild ohne bekannte HerkunftKein belastbarer NutzungsumfangScreenshot oder Suchergebnis als QuelleErsatz beschaffen statt Nachweis suchen

Kostenlos heißt begrenzt

Auch ein gebührenfreies Bild kommt mit Bedingungen: Nennung des Urhebers, Verbot bestimmter Verwendungen, Pflicht zur Angabe der Lizenzversion. Wer die Bedingungen nicht liest, erwirbt die Nutzung nicht, sondern verletzt sie.

Bearbeitung ist ein eigener Punkt

Zuschneiden, Einfärben, Text ins Bild setzen oder ein Motiv freistellen kann untersagt sein. Manche Lizenzen erlauben Änderungen ausdrücklich, andere schließen sie aus oder verlangen einen Hinweis auf die Bearbeitung.

Weitergabe braucht Zustimmung

Wer ein ausschließliches Nutzungsrecht hält, kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 35 UrhG). Das betrifft auch Bilder, die an eine Werbeagentur oder an einen Portalbetreiber weitergereicht werden.

Im Zweifel gilt der engere Umfang

Wenn ein Vertrag die Nutzungsarten nicht ausdrücklich aufzählt, bestimmt sich der Umfang nach dem Zweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 31 UrhG). Für die Praxis bedeutet das: Ein Fotoshooting für die Website deckt nicht automatisch die Fahrzeugbeschriftung, den Messestand oder die Anzeige in der Regionalzeitung ab. Der Aufwand, diese Zwecke schon bei der Beauftragung mitzudenken und schriftlich festzuhalten, ist gering — der Aufwand, sie Jahre später nachzuverhandeln, ist es nicht.

Nachweise dokumentieren statt hoffen

Der Streitfall beginnt selten mit einer Klage, sondern mit einer Abmahnung. Diese muss die verletzte Rechtsposition benennen, die Rechtsverletzung genau bezeichnen und geltend gemachte Zahlungen nach Schadenersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 97a UrhG). Wer eine solche Aufforderung erhält, muss belegen, woher das Bild stammt und in welchem Umfang es genutzt werden durfte — die Beweislage liegt bei dem, der das Bild veröffentlicht hat. Die bekannte Deckelung der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 97a UrhG) hilft dabei nur eingeschränkt: Sie gilt für natürliche Personen, die geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit verwenden. Auf einer Unternehmensseite greift sie deshalb regelmäßig nicht. Genau deshalb ist die Dokumentation kein bürokratischer Selbstzweck, sondern der günstigste Teil des ganzen Themas. Wie sich Pflichtangaben und Nachweise auf einer Seite sauber ordnen lassen, zeigt der Beitrag zu Impressum und Datenschutzerklärung.

  1. Dateiname und Bild-Kennung des Anbieters notieren, damit die Zuordnung auch nach einem Relaunch trägt
  2. Herkunft festhalten: eigene Aufnahme, Auftragsfotografie, Bilddatenbank oder freie Lizenz
  3. Lizenztext im Wortlaut speichern, nicht nur den Link auf die Bedingungen des Anbieters
  4. Rechnung oder Bestellbestätigung als Beleg ablegen und mit dem Bild verknüpfen
  5. Erlaubte Nutzungsarten vermerken: Website, Druck, Anzeigen, soziale Kanäle, Weitergabe
  6. Laufzeit und mögliches Enddatum der Lizenz eintragen und eine Erinnerung setzen
  7. Pflicht zur Urhebernennung samt exaktem Nennungstext hinterlegen
  8. Einwilligungen abgebildeter Personen mit Datum und Umfang beifügen
  9. Bei generierten Motiven das eingesetzte Verfahren und das Erstellungsdatum vermerken

Der Wechsel des Dienstleisters ist der kritische Moment

Viele Lizenzen laufen auf die Agentur oder den Fotografen, nicht auf den Betrieb. Endet die Zusammenarbeit, bleiben die Bilder auf der Seite, während der Nachweis mit dem alten Zugang verschwindet. Klären Sie deshalb bei jeder Übergabe, wer Lizenznehmer ist, ob Nutzungsrechte übertragen wurden und wo die Belege liegen. Dasselbe gilt beim Umzug auf ein neues System: Bilder werden dabei zuverlässig mitgenommen, die dazugehörigen Nachweise dagegen häufig nicht. Wie eine geordnete Migration aussieht, beschreibt der Beitrag zum Relaunch ohne Rankingverlust.

Menschen auf Fotos: das Recht am eigenen Bild

Sobald ein Mensch erkennbar ist, kommt eine zweite Rechtsebene hinzu, die von der Frage nach dem Urheber vollständig getrennt ist. Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 22 KunstUrhG). Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die abgebildete Person für die Aufnahme eine Vergütung erhalten hat. Nach dem Tod bedarf die Verbreitung für zehn Jahre (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 22 KunstUrhG) der Einwilligung der Angehörigen, also des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder, ersatzweise der Eltern. Wer dagegen verstößt, riskiert nicht nur zivilrechtliche Ansprüche: Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 33 KunstUrhG) oder Geldstrafe vor, verfolgt wird die Tat auf Antrag. Diese Vorschrift ist über hundert Jahre alt und in der Praxis der Maßstab, an dem sich Teamfotos, Kundenaufnahmen und Veranstaltungsbilder messen lassen.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Paragraf 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz

Das Gesetz kennt vier Ausnahmen, die ohne Einwilligung tragen — sie sind allerdings enger, als sie im Alltag verstanden werden (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 23 KunstUrhG). Sie greifen zudem nicht, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person entgegensteht. Für eine Unternehmensseite bedeutet das: Auf keine dieser Ausnahmen sollte sich ein Betrieb planmäßig stützen. Ein Foto der eigenen Belegschaft ist kein Bildnis der Zeitgeschichte, ein Kunde am Tresen ist selten bloßes Beiwerk, und eine Betriebsfeier ist keine Versammlung im Sinne der Vorschrift. Die Ausnahmen sind für Fälle gedacht, in denen eine Einwilligung praktisch unmöglich ist, nicht für Fälle, in denen sie nur unbequem wäre.

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte — gemeint sind Vorgänge von öffentlichem Interesse, nicht der eigene Betriebsalltag
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und einem höheren Interesse der Kunst dienen
  • Rückausnahme: Alle vier Fälle entfallen, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird

Zwei Ebenen, eine Entscheidung

Neben dem Kunsturhebergesetz greift bei Fotos von Personen das Datenschutzrecht, denn ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum. Wie sich beide Regelwerke im Detail zueinander verhalten, ist juristisch umstritten. Für die Praxis ist das gut zu handhaben: Wer eine informierte, freiwillige und dokumentierte Einwilligung einholt und den Widerruf ernst nimmt, bedient beide Ebenen zugleich. Ergänzend hilft ein Blick auf die eigene Datenschutzerklärung, in der Bildveröffentlichungen als Verarbeitung benannt sein sollten — Hintergründe dazu bündelt der Beitrag zu DSGVO und Consent auf der Website.

Einwilligung, Widerruf, Kinder und Veranstaltungen

Eine Einwilligung ist nur dann eine, wenn sie freiwillig gegeben wird. Der Europäische Datenschutzausschuss hebt hervor, dass ein Machtungleichgewicht zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen die Freiwilligkeit in Frage stellt, und nennt das Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich als kritischen Fall (Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 05/2020, Randnummern 21 bis 24). Wer Mitarbeitende fotografiert, sollte deshalb erkennbar machen, dass eine Ablehnung ohne Nachteil möglich ist. Der Verantwortliche muss außerdem nachweisen können, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt (Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 05/2020, Randnummer 11) — eine mündliche Zusage in der Kaffeeküche erfüllt das kaum. Ebenso klar ist die Regel zum Rückzug: Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 05/2020, Randnummern 113 bis 117). Für Kinder setzt das Datenschutzrecht bei Diensten der Informationsgesellschaft die Altersgrenze von sechzehn Jahren (Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 8); unterhalb dieser Grenze ist die Einwilligung der Träger der elterlichen Verantwortung erforderlich. Für Fotos von Kindern auf einer Unternehmensseite ist die sichere Praxis, die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen und ältere Kinder zusätzlich selbst zustimmen zu lassen.

SituationWas zu klären istBewährte Praxis
Mitarbeitende im Team-BereichFreiwilligkeit trotz AbhängigkeitsverhältnisSchriftliche Einwilligung, Ablehnung ohne Begründung möglich
Ausgeschiedene MitarbeitendeFortwirkung nach dem AustrittIm Austrittsgespräch abfragen und Bilder zeitnah ersetzen
Kundinnen und Kunden im LadenlokalErkennbarkeit einzelner PersonenVorab ansprechen oder Perspektive ohne Gesichter wählen
Kinder und JugendlicheEinwilligung der SorgeberechtigtenSchriftlich, mit Zustimmung des Kindes ab einem verständigen Alter
Veranstaltungen und Tage der offenen TürAnkündigung und AusweichmöglichkeitHinweisschilder, fotofreier Bereich, Ansprechperson vor Ort
Aufnahmen beim Kunden vor OrtHausrecht und BetriebsgeheimnisseVorher schriftlich freigeben lassen, Objekt anonymisieren

Schriftlich und aufgeschlüsselt

Eine gute Einwilligung nennt die konkreten Kanäle, den Zweck, die Dauer und den Weg des Widerrufs. Pauschale Formeln für sämtliche denkbaren Verwendungen sind angreifbar, weil sie den Zweck nicht bestimmbar machen.

Widerruf vorbereiten

Legen Sie fest, wer einen Widerruf entgegennimmt, in welcher Frist Bilder ausgetauscht werden und welches Ersatzmotiv bereitliegt. Ein vorbereiteter Ablauf verwandelt einen unangenehmen Anruf in eine Aufgabe von zehn Minuten.

Termin für die Sichtung

Einmal im Jahr durchgehen, wer noch im Betrieb ist, welche Einwilligungen vorliegen und welche Motive überholt sind. Der Termin kostet eine Stunde und verhindert, dass ehemalige Mitarbeitende jahrelang auf der Startseite stehen.

Fremde Marken, Gebäude und Kunstwerke im Bild

Nicht jedes fremde Zeichen im Hintergrund ist ein Problem. Das Markenrecht erlaubt es Dritten, eine Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, etwa als Zubehör oder Ersatzteil, notwendig ist oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt — vorausgesetzt, die Benutzung entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 23 MarkenG). Ein Werkstattfoto, auf dem ein Fahrzeuglogo zu sehen ist, ist damit regelmäßig unbedenklich. Kritisch wird es, wenn der Eindruck einer geschäftlichen Verbindung entsteht: eine fremde Wortmarke groß im Bühnenbild, ein Herstellerlogo neben dem eigenen Firmennamen, eine Anordnung, die wie eine Partnerschaft aussieht. Diese Grenze verläuft nicht an der Größe des Logos, sondern an der Frage, ob Betrachtende auf eine Zusammenarbeit schließen könnten. Wer Auszeichnungen oder Partnerschaften abbilden will, sollte sie belegen können — dieselbe Sorgfalt, die auch bei Kundenbewertungen auf der Website gilt.

Bei Gebäuden und Kunstwerken hilft die Panoramafreiheit, allerdings mit klaren Grenzen. Zulässig ist es, Werke zu fotografieren, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden; bei Bauwerken erstreckt sich die Erlaubnis nur auf die äußere Ansicht (Bundesministerium der Justiz, Paragraf 59 UrhG). Drei Einschränkungen werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens gilt die Regel für bleibende Werke — eine temporäre Installation oder eine Wandverhüllung fällt nicht darunter. Zweitens endet sie an der Fassade: Innenaufnahmen fremder Gebäude, Treppenhäuser und Foyers sind nicht erfasst. Drittens setzt sie den öffentlichen Weg voraus, weshalb Aufnahmen aus der Luft oder von einem Privatgrundstück aus rechtlich umstritten sind. Für Kunstwerke im Innenraum, für Wandbilder in gemieteten Räumen und für Grafiken an der Wand hinter dem Empfang gilt daher: Entweder die Erlaubnis des Urhebers einholen oder den Bildausschnitt so wählen, dass das Werk nicht bestimmend ist.

  • Fremde Logos so klein und beiläufig halten, dass keine geschäftliche Verbindung suggeriert wird
  • Fassaden Dritter aus dem öffentlichen Raum aufnehmen, nicht vom Nachbargrundstück oder aus der Luft
  • Innenräume fremder Gebäude ausschließlich mit Erlaubnis des Hausrechtsinhabers fotografieren
  • Kunstwerke, Wandbilder und Grafiken im Hintergrund gezielt aus dem Ausschnitt nehmen
  • Bei Kundenprojekten die Veröffentlichung schriftlich freigeben lassen, auch bei Außenaufnahmen
  • Personenbezogene Details wie Kennzeichen, Namensschilder oder Bildschirminhalte vor der Freigabe prüfen

Hausrecht schlägt Motivwunsch

Wer auf fremdem Gelände fotografiert, braucht die Zustimmung des Hausrechtsinhabers — unabhängig davon, ob ein Werk oder eine Person im Bild ist. Bei Aufnahmen in Kundenobjekten empfiehlt sich eine kurze schriftliche Freigabe, die Objekt, Zweck und Kanäle benennt. Das kostet zwei Sätze in der Auftragsbestätigung und erspart die Diskussion, wenn das fertige Referenzbild ein halbes Jahr später auf der Seite auftaucht.

KI-generierte Bilder: sinnvolle Einsätze und harte Grenzen

Generierte Motive sind längst Teil der Praxis, und der Rechtsrahmen dafür ist inzwischen gesetzt. Die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz ist am 1. August 2024 (Verbraucherzentrale) in Kraft getreten; die Transparenzpflichten für generierte Inhalte greifen ab dem 2. August 2026 (Europäische Kommission). Anbieter müssen dafür sorgen, dass generierte Inhalte als solche erkennbar und maschinenlesbar gekennzeichnet sind, und bestimmte Inhalte sind zusätzlich sichtbar auszuweisen (Europäische Kommission, Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689). Die Verbraucherzentrale fasst den praktischen Maßstab so zusammen: Eine Kennzeichnung ist nötig, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erkennen können, dass ein Inhalt von einer künstlichen Intelligenz stammt, und ausdrücklich auch dann, wenn Bild-, Audio- oder Videoinhalte künstlich erzeugt oder so manipuliert wurden, dass sie echt wirken (Verbraucherzentrale). Für eine Unternehmensseite heißt das: Ein generiertes Hintergrundmuster ist unkritisch, ein generiertes Motiv, das wie ein Foto des eigenen Betriebs aussieht, ist es nicht.

Dazu kommen zwei Punkte, die im Alltag häufiger stören als die Kennzeichnung selbst. Erstens setzt urheberrechtlicher Schutz eine persönliche geistige Schöpfung voraus; bei rein maschinell erzeugten Motiven ist der Schutz deshalb zweifelhaft, was auch bedeutet, dass ähnliche Motive bei anderen auftauchen können. Zweitens entstehen in generierten Bildern regelmäßig Elemente, die niemand bewusst eingebaut hat: verwechselbare Gesichter, markenähnliche Zeichen auf Kleidung, erkennbare Gebäude. Ein generiertes Bild ist damit nicht automatisch rechtlich unbelastet, sondern verlangt dieselbe Sichtprüfung wie jedes andere Motiv. Wie sich generierte Inhalte insgesamt in eine Website einfügen und wo die Grenzen liegen, ordnet der Beitrag dazu ein, was beim Erstellen einer Website mit KI möglich ist.

EinsatzfeldGeneriertes MotivBegründung
Hintergrundflächen und TexturenGut geeignetKein Aussagegehalt, keine Verwechslung mit einer Realaufnahme
Abstrakte Illustrationen für FachthemenGut geeignetErsetzt kein Foto, sondern erklärt einen Sachverhalt
Symbolbilder in BlogbeiträgenBedingt geeignetVertretbar bei allgemeinen Themen, gekennzeichnet und ohne erfundene Betriebsszenen
Team und AnsprechpersonenUngeeignetErfundene Gesichter untergraben Vertrauen und sind irreführend
Referenzen und ArbeitsergebnisseUngeeignetWäre eine Aussage über eine Leistung, die es so nicht gegeben hat
Räume, Ladenlokal, FuhrparkUngeeignetDer Wiedererkennungswert vor Ort geht verloren

Die Trennlinie ist die Tatsachenbehauptung

Ein generiertes Motiv ist dort unproblematisch, wo es schmückt oder erklärt. Es wird problematisch, sobald es eine Aussage über den Betrieb trifft: über die Menschen, die dort arbeiten, über die Räume, in die Kundinnen und Kunden kommen, oder über Arbeiten, die angeblich ausgeführt wurden. Diese Grenze ist zugleich die werbliche und die rechtliche: Wer sein Team erfindet, verliert genau die Nähe, wegen der ein kleiner Betrieb ausgewählt wird. Deshalb bleibt die sinnvolle Aufteilung stabil — echte Fotos für alles, was den Betrieb zeigt, generierte Motive für alles, was ihn illustriert.

In einer Stunde zu brauchbaren Betriebsfotos

Die Ausrüstung ist bereits vorhanden: Etwa neun von zehn (Bitkom) Menschen in Deutschland nutzen ein Smartphone, und dessen Kamera liefert für Webbilder mehr als genug Auflösung. Was den Unterschied macht, ist weder die Kamera noch die Nachbearbeitung, sondern Licht, Ordnung im Bild und eine Liste, die vorher feststeht. Eine Stunde reicht für zehn bis zwölf brauchbare Motive, wenn niemand während der Aufnahme noch überlegt, was eigentlich gebraucht wird. Planen Sie die Runde an einem Tag mit hellem, aber bedecktem Himmel und beginnen Sie außen: Eingang, Beschriftung, Fahrzeug. Danach geht es hinein, und zum Schluss werden Menschen fotografiert — dann ist die Anspannung am geringsten und die Abläufe sind eingespielt. Wie die Bilder anschließend technisch sauber ausgeliefert werden, also in welchen Formaten, Größen und mit welchen Alternativtexten, behandelt der Beitrag zu Bildformaten und Alternativtexten.

  1. Vorher eine Liste mit zehn bis zwölf Motiven schreiben und je Motiv einen Satz notieren, was es belegen soll
  2. Aufräumen vor dem Auslösen: Kabel, Kartons, private Gegenstände und volle Papierkörbe aus dem Bild nehmen
  3. Tageslicht nutzen und das Motiv zum Fenster ausrichten, statt gegen das Fenster zu fotografieren
  4. Deckenlampen ausschalten, wenn sie farbstichige Mischlichtsituationen erzeugen
  5. Objektiv mit einem Brillenputztuch reinigen — der häufigste Grund für flaue Aufnahmen
  6. Kamera auf Brusthöhe halten und waagerecht ausrichten, statt aus der Hüfte nach oben zu kippen
  7. Von jedem Motiv fünf Aufnahmen machen und erst danach am größeren Bildschirm auswählen
  8. Quer- und Hochformat aufnehmen, damit Bühnenbereiche und schmale Spalten beide bedient sind
  9. Personen etwas seitlich stellen, in die Kamera schauen lassen und drei Varianten je Person aufnehmen
  10. Am selben Tag die Einwilligungen einholen, solange alle Beteiligten anwesend sind

Licht schlägt Technik

Weiches Tageslicht von der Seite lässt Räume größer und Gesichter freundlicher wirken. Direkte Mittagssonne erzeugt harte Schatten, der eingebaute Blitz flache, kalte Bilder. Bedeckter Himmel ist für Außenaufnahmen die dankbarste Bedingung.

Ordnung im Ausschnitt

Ein aufgeräumter Hintergrund wirkt professioneller als jede Nachbearbeitung. Zwei Minuten Aufräumen sparen zwanzig Minuten Retusche und verhindern, dass ein zufälliger Bildschirminhalt oder ein Namensschild später zum Thema wird.

Perspektive auf Augenhöhe

Auf Brusthöhe und waagerecht aufgenommen, wirken Räume ruhig und Linien gerade. Aufnahmen von oben lassen Menschen kleiner wirken, Aufnahmen von unten Räume kippen. Ein Schritt zurück ersetzt oft den Zoom.

Die Zwölf-Motive-Liste

Eingang von außen, Beschriftung oder Schild, Fahrzeug, Empfang, Arbeitsbereich, Werkzeug oder Maschine im Einsatz, Detail eines fertigen Ergebnisses, Gesamtansicht eines fertigen Ergebnisses, zwei Personen im Gespräch, Porträt der Ansprechperson, Team in voller Besetzung, Materiallager oder Sortiment. Diese zwölf Motive decken Startseite, Leistungsseiten, Kontaktseite und Karrierebereich ab. Wer die Liste im Betrieb aushängt, bekommt beim nächsten ungewöhnlichen Auftrag von selbst gute Aufnahmen geliefert.

Bilder zentral verwalten statt in Ordnern suchen

Der Bildbestand einer Website scheitert selten an einzelnen Entscheidungen, sondern daran, dass Wissen verstreut liegt: die Rechnung im Mailpostfach, die Einwilligung in einem Aktenordner, das Original auf einem Rechner, der ausgetauscht wurde. In XICflow liegen Bilder deshalb zentral in einer Mediathek, in der Herkunft, Lizenzangabe, Nachweis, Nennungstext und Einwilligungsvermerk direkt am Bild hängen und beim Austausch einer Datei erhalten bleiben. Eigene Aufnahmen lassen sich dort mit generierten Motiven kombinieren, sodass echte Fotos die Aussagen tragen und generierte Motive die Lücken füllen, für die kein Foto existiert. Was dabei sonst noch zum Aufbau gehört, fasst die Übersicht der Leistungen von XICflow zusammen; wie die Bearbeitung im Alltag abläuft, zeigt die Seite dazu, wie XICflow funktioniert. Ein Blick in die Demoseiten macht außerdem sichtbar, wie unterschiedlich Bildflächen je nach Block und Branche ausfallen.

Metadaten am Bild

Herkunft, Lizenzform, Beleg, Nennungstext und Ablaufdatum stehen an der Datei und nicht in einer separaten Liste, die nach dem nächsten Wechsel niemand mehr pflegt.

Einwilligungen dokumentiert

Zu Bildern mit erkennbaren Personen lässt sich vermerken, wer eingewilligt hat, wofür und seit wann. Ein Widerruf wird damit zu einem nachvollziehbaren Vorgang statt zu einer Suche.

Austausch ohne Bruch

Wird ein Motiv ersetzt, bleiben Einbindungen und Metadaten bestehen. Ein ausgeschiedenes Teammitglied verschwindet damit in einem Schritt von allen Seiten, auf denen das Bild eingebunden war.

Generierte Motive im selben Bestand

Generierte Bilder werden mit Verfahren und Erstellungsdatum abgelegt, sodass ihre Herkunft später nachvollziehbar bleibt und sich Kennzeichnungen gezielt setzen lassen.

Wiederfinden statt suchen

Ein durchsuchbarer Bestand verhindert, dass für jede neue Seite erneut ein Lizenzbild besorgt wird, obwohl ein passendes eigenes Foto längst vorliegt.

Kalkulierbarer Rahmen

Wie viele Bilder und generierte Motive in einem Tarif enthalten sind, ist in der Übersicht der Tarife nachlesbar — ohne Überraschung bei der nächsten Erweiterung der Seite.

Reihenfolge für den eigenen Bildbestand

Der Einstieg gelingt am besten über eine Bestandsaufnahme, nicht über eine Neuproduktion. Erfahrungsgemäß liegen die kritischen Fälle bei wenigen Bildern, während der Rest unbedenklich ist und lediglich dokumentiert werden muss. Die folgende Reihenfolge sortiert nach Risiko und Aufwand — sie lässt sich an einem Vormittag beginnen und über zwei bis drei Wochen abschließen. Wie die Bilder anschließend in die Texte eingebettet werden, damit Aussage und Motiv zusammenpassen, beschreibt der Beitrag zum verständlichen Schreiben von Website-Texten. Und wenn Sie am Ende vergleichen wollen, welcher Weg für den eigenen Betrieb trägt, hilft die Gegenüberstellung der Möglichkeiten.

  1. Alle Bilder der Website auflisten und je Bild die Herkunft eintragen, soweit sie bekannt ist
  2. Bilder ohne bekannte Herkunft markieren und vorrangig ersetzen, statt Nachweise zu rekonstruieren
  3. Zu jedem Lizenzbild Beleg, Lizenztext und Pflicht zur Urhebernennung ablegen und die Nennung prüfen
  4. Alle Bilder mit erkennbaren Personen sammeln und die vorhandenen Einwilligungen dagegenhalten
  5. Fehlende Einwilligungen schriftlich nachholen oder die betreffenden Bilder austauschen
  6. Fremde Marken, Innenaufnahmen und Kunstwerke im Hintergrund gezielt durchsehen
  7. Generierte Motive kennzeichnen und dort ersetzen, wo sie eine Aussage über den Betrieb treffen
  8. Die Zwölf-Motive-Liste abarbeiten und die Ergebnisse mit Datum in der Mediathek ablegen
  9. Einen jährlichen Termin für die Sichtung setzen und Zuständigkeit sowie Widerrufsweg schriftlich festhalten

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Bundesministerium der Justiz (Urheberrechtsgesetz, Kunsturhebergesetz, Markengesetz), Europäischer Datenschutzausschuss (Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung), Europäische Kommission (Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz), Verbraucherzentrale, Bitkom, HTTP Archive Web Almanac und Statistisches Bundesamt.