Kanzleien dürfen werben. Das ist berufsrechtlich seit Langem geklärt, wird in der Praxis aber so vorsichtig gehandhabt, dass viele Websites von Rechtsanwältinnen, Steuerberatern und Notaren deutlich unter ihren Möglichkeiten bleiben: eine Startseite mit Säulenmotiv, drei Rechtsgebiete als Aufzählung, eine Telefonnummer. Der Grund ist selten Desinteresse, sondern Unsicherheit darüber, wo die Grenze verläuft. Dieser Leitfaden ordnet die Regeln, die für eine Kanzleiwebsite tatsächlich gelten: welche Bezeichnungen geführt werden dürfen und welche belegt sein müssen, wie mit Erfolgsangaben und Mandantenzitaten umzugehen ist, welche Pflichtangaben über das übliche Impressum hinausgehen, wie der Erstkontakt gestaltet wird, ohne ein Mandat vorschnell anzubahnen, wie sensible Unterlagen vertraulich ankommen und wie sich Honorare transparent darstellen lassen, ohne etwas zu versprechen, das das Berufsrecht untersagt. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt er nicht.
Werben ist erlaubt, sachlich bleiben ist Pflicht
Der Ausgangspunkt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist eine einzige, knappe Vorschrift. Paragraf 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (Bundesrechtsanwaltsordnung, Paragraf 43b). Daraus ergeben sich drei Prüfungen, die sich auf jede Seite einer Kanzleiwebsite anwenden lassen: Ist die Aussage berufsbezogen? Ist sie in Form und Inhalt sachlich? Zielt sie auf ein konkretes, bereits bekanntes Einzelmandat? Die Berufsordnung konkretisiert das und formuliert es zugleich weniger streng, als der Gesetzeswortlaut vermuten lässt: Nach Paragraf 6 Absatz 1 der Berufsordnung darf nicht unsachlich, unlauter oder irreführend geworben werden, und in diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig (Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Fassung zum 1. Dezember 2025). Für eine Website heißt das im Alltag: Eine Seite zum Kündigungsschutz, die erklärt, worauf es bei einer Frist ankommt, ist unproblematisch. Eine Ansprache, die eine namentlich bekannte Person nach einem konkreten Ereignis zur Mandatserteilung auffordert, ist es nicht.
Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Wie stark diese Vorschrift tatsächlich steuert, hat das Soldan Institut untersucht. Im Berufsrechtsbarometer 2021 wurden 1.285 (Soldan Institut, Berufsrechtsbarometer 2021) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit unternehmerischer Verantwortung gefragt, ob das Berufsrecht sie schon einmal konkret an geplanten Marketingaktivitäten gehindert hat. 17 Prozent (Soldan Institut, Berufsrechtsbarometer 2021) bejahten das, 68 Prozent verneinten, der Rest traf keine Aussage. Aufschlussreich ist die Verteilung nach Alter: Bei den bis 50-Jährigen berichteten 23 Prozent (Soldan Institut, Berufsrechtsbarometer 2021) von einer solchen Bremse, bei den über 70-Jährigen nur 5 Prozent (Soldan Institut, Berufsrechtsbarometer 2021). Und wer sich spezialisiert, stößt häufiger an Fragen: Generalisten nannten das Werberecht in 15 Prozent (Soldan Institut, Berufsrechtsbarometer 2021) der Fälle als Hindernis, Kanzleien mit Ausrichtung auf Rechtsgebiete und Zielgruppen in 21 Prozent. Die Untersuchung weist zudem darauf hin, dass viele der genannten Beispiele wohl zulässig gewesen wären und dennoch unterlassen wurden. Genau dieser vorsorgliche Verzicht kostet Sichtbarkeit, ohne dass er berufsrechtlich nötig wäre.
Für Steuerberaterinnen und Steuerberater gilt eine wortgleiche Grundregel: Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (Steuerberatungsgesetz, Paragraf 57a). Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer ergänzt in Paragraf 9, dass berufswidrige Werbung insbesondere bei wettbewerbswidriger Werbung vorliegt und dass es unzulässig ist, solche Werbung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, Paragraf 9). Deutlich enger ist der Rahmen im Notariat: Nach Paragraf 29 der Bundesnotarordnung hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten und insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen (Bundesnotarordnung, Paragraf 29). Wer als Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar auftritt, muss anwaltliche und notarielle Darstellung trennen und die Amtsbezeichnung mit dem Amtssitz führen. Für die Website bedeutet das: Notarielle Leistungen werden beschrieben, nicht beworben, und der Amtssitz gehört sichtbar dazu. Wie sich werbliche Aussagen allgemein lauterkeitsrechtlich sauber formulieren lassen, ist im Beitrag zu Preisangaben und Werbeaussagen auf der Website beschrieben; die berufsrechtlichen Anforderungen kommen hier obendrauf.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung
Tätigkeitsschwerpunkt oder Fachanwaltsbezeichnung
Der häufigste berufsrechtliche Fehler auf Kanzleiwebsites betrifft nicht Werbung im engeren Sinne, sondern Bezeichnungen. Es gibt zwei sauber getrennte Kategorien. Die erste sind die von der Kammer verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen. Die Fachanwaltsordnung lässt derzeit 24 (Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung, Paragraf 1) Fachgebiete zu, von Verwaltungs-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht über Familien-, Straf- und Medizinrecht bis zu Vergabe-, Migrations- und Sportrecht. Wer einen solchen Titel führt, hat dafür eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre nachgewiesen, einen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden (Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung, Paragraf 4) absolviert, Fallzahlen belegt und muss die Bezeichnung durch mindestens 15 Zeitstunden (Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung, Paragraf 15) Fortbildung je Fachgebiet und Kalenderjahr halten. Mehr als drei Fachanwaltsbezeichnungen darf niemand führen. Zum 1. Januar 2026 gab es bundesweit 47.436 (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik) Fachanwältinnen und Fachanwälte, die zusammen 58.177 (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik) Titel hielten; 1.555 (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik) Personen führten die höchstmöglichen drei. Am stärksten besetzt sind das Arbeitsrecht mit 11.253 (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik), das Familienrecht mit 8.314 (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik) und das Steuerrecht mit 4.584 (Bundesrechtsanwaltskammer, Fachanwaltsstatistik) Titeln.
Die zweite Kategorie sind selbst gewählte Angaben zu Teilbereichen der Berufstätigkeit. Paragraf 7 der Berufsordnung erlaubt sie unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen, knüpft sie aber an einen Nachweis: Benennen darf Teilbereiche nur, wer den eigenen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, erworben in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder auf andere Weise. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, etwa Schwerpunkt oder Spezialisierung, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die entscheidende Schranke steht in Absatz 2: Solche Benennungen sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind (Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Paragraf 7). Auf der Website heißt das: Ein Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht ist zulässig, wenn er der Realität entspricht. Eine Formulierung, die typografisch und sprachlich wie ein verliehener Titel aussieht, ist es nicht.
| Angabe auf der Seite | Was sie voraussetzt | Wo es kippt |
|---|---|---|
| Fachanwältin für Arbeitsrecht | von der Kammer verliehener Titel nach der Fachanwaltsordnung | Titel wird nach Wegfall der Fortbildungsnachweise weitergeführt |
| Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht | nachweisbare Kenntnisse und erheblicher Tätigkeitsumfang | Schwerpunkt steht auf der Seite, im Mandat kommt er kaum vor |
| Interessenschwerpunkt Erbrecht | entsprechende Kenntnisse, geringere Anforderung als beim Schwerpunkt | Darstellung wie ein Fachanwaltstitel, etwa als Siegel |
| Spezialistin für Verkehrsrecht | theoretische Kenntnisse und erheblicher Umfang, kein Verwechslungsrisiko | Begriff steht optisch an der Stelle einer Fachanwaltsbezeichnung |
| Zertifizierte Beraterin für ein Gebiet | abgeschlossener Lehrgang, Anbieter des Zertifikats nachvollziehbar | Zertifikat wird wie eine amtliche Bezeichnung geführt |
| Fachberater für Internationales Steuerrecht | von der Steuerberaterkammer verliehene Bezeichnung | Bezeichnung wird der Kanzlei statt der Person zugeschrieben |
| Team mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht | Kenntnisse der benannten Personen, personenbezogene Zuordnung | Kanzlei als Ganzes führt eine personengebundene Bezeichnung |
Personenbezogen führen, nicht der Kanzlei zuschreiben
Im steuerberatenden Beruf ist die Auswahl an amtlichen Zusatzbezeichnungen deutlich kleiner. Die Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer kennt zwei Bezeichnungen, nämlich Fachberaterin oder Fachberater für Internationales Steuerrecht sowie für Zölle und Verbrauchsteuern. Zum Stichtag gab es 1.823 (Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025) Trägerinnen und Träger der ersten und 63 (Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025) der zweiten Bezeichnung. Zum Vergleich: Die Steuerberaterkammern zählten zum 1. Januar 2026 insgesamt 105.953 (Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025) Mitglieder, darunter 89.549 (Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025) Steuerberaterinnen und Steuerberater. Rund 18,2 Prozent (Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025) der Berufsangehörigen haben eine zusätzliche Berufsqualifikation, die größte Gruppe bilden mit 8.554 (Bundessteuerberaterkammer, Berufsstatistik 2025) Personen die zugleich als Wirtschaftsprüfer bestellten Berufsträger. Wer solche Doppelqualifikationen auf der Website zeigt, sollte sie sauber trennen: Die Berufsordnung verlangt, dass andere Bezeichnungen als die amtlich verliehenen räumlich klar von Namen und Berufsbezeichnung getrennt stehen.
- Jede Fachanwalts- oder Fachberaterbezeichnung steht bei der Person, die sie führt, und ist im Personenprofil hinterlegt.
- Selbst gewählte Schwerpunkte sind intern belegt: Fallzahlen, Fortbildungen, Veröffentlichungen oder Vorträge, dokumentiert mit Datum.
- Kein Schwerpunkt steht typografisch so, dass er wie ein verliehener Titel wirkt, etwa als Siegel, Plakette oder Zusatz direkt hinter dem Namen.
- Die Kanzlei als Ganzes führt keine personengebundene Bezeichnung, auch nicht in Seitentiteln oder Suchergebnis-Beschreibungen.
- Ausgeschiedene Berufsträger sind vollständig entfernt oder als ausgeschieden gekennzeichnet, einschließlich Beitragsprofilen und Bildunterschriften.
- Eine feste Routine prüft mindestens einmal im Jahr, ob Bezeichnungen, Fortbildungsnachweise und Tätigkeitsrealität noch zusammenpassen.
Erfolgsangaben und Mandantenzitate
Kaum ein Thema führt schneller in die Irre als der Wunsch, Kompetenz mit Zahlen zu belegen. Erfolgsquoten, gewonnene Verfahren oder erstrittene Summen wirken überzeugend, sind aber gleich doppelt heikel. Erstens ist eine Quote ohne Bezugsgröße und Erhebungsmethode kaum sachlich im Sinne von Paragraf 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung und schnell irreführend im Sinne von Paragraf 6 Absatz 1 der Berufsordnung. Zweitens verschweigt sie regelmäßig die Auswahl: Wer nur aussichtsreiche Mandate annimmt, erzielt naturgemäß andere Quoten als eine Kanzlei mit breiterem Zugang. Zweckmäßiger als eine Quote ist die nachvollziehbare Beschreibung der Arbeit: welche Konstellationen typisch sind, welche Schritte ein Verfahren nimmt, welche Fristen laufen, womit Mandantinnen und Mandanten rechnen müssen. Das ist berufsrechtlich unbedenklich und beantwortet die Fragen, die vor der Kontaktaufnahme wirklich gestellt werden.
Bei Mandantenzitaten ist die Rechtslage besonders klar. Nach Paragraf 6 Absatz 2 der Berufsordnung ist Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, und das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt (Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Paragraf 6). Eine stillschweigende Zustimmung genügt nicht, eine mündliche Zusage ist schwer zu belegen. Hinzu kommt: Schon die Nennung, dass eine bestimmte Person überhaupt Mandantin ist, kann ein geschütztes Geheimnis sein. Wer Referenzen zeigen möchte, arbeitet deshalb mit schriftlicher Einwilligung, klarer Zweckangabe und einem Widerrufsweg. Wie sich Bewertungen und Referenzen allgemein rechtssicher darstellen lassen, zeigen die Beiträge zu Kundenbewertungen auf der Website und zu Referenzen, Logos und Projektfotos; im Kanzleikontext kommt die berufsrechtliche Einwilligung als zusätzliche Hürde hinzu.
Einwilligung schriftlich
Wer zitiert wird, stimmt in Textform zu, mit Angabe des Zitats, des Verwendungszwecks und eines Wegs, die Zustimmung zurückzunehmen.
Fall statt Person
Anonymisierte Verfahrensbeschreibungen ohne Namen, Ort, Branche und Betragsangaben schildern die Arbeit, ohne ein Mandat erkennbar zu machen.
Belegbar formuliert
Statt Quoten und Superlativen benennt die Seite Vorgehen, Fristen und typische Verläufe, also Aussagen, die sich im Zweifel belegen lassen.
Pflichtangaben, die über das Impressum hinausgehen
Reglementierte Berufe haben einen erweiterten Pflichtenkatalog. Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt für sie zusätzlich zur allgemeinen Anbieterkennzeichnung drei Angaben: die Kammer, der die Anbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (Digitale-Dienste-Gesetz, Paragraf 5). Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen: Es genügt nicht, die Regelwerke aufzuzählen, es muss auch erkennbar sein, wo man die Texte findet, üblicherweise über einen Verweis auf die Veröffentlichung der zuständigen Kammer. Parallel dazu greift die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Sie verlangt in Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 11 Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, Paragraf 2). Diese Angabe fehlt auf sehr vielen Kanzleiseiten, obwohl sie unaufwendig ist.
Der Hintergrund ist eine Pflichtversicherung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten; die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro (Bundesrechtsanwaltsordnung, Paragraf 51) für jeden Versicherungsfall. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater sieht die Durchführungsverordnung dieselbe Mindestsumme je Versicherungsfall vor, ergänzt um eine Jahreshöchstleistung von mindestens einer Million Euro (Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Paragraf 52). Viele Kanzleien versichern deutlich darüber, was in Mandaten mit hohem Gegenstandswert ein sachliches und zulässiges Argument ist. Wer die tatsächliche Deckungssumme nennt, sollte sie allerdings aktuell halten. Die allgemeinen Pflichtangaben und die Systematik der Rechtstexte sind im Beitrag zu Impressum und Datenschutzerklärung beschrieben; die folgende Tabelle ergänzt nur das, was für Kammerberufe hinzukommt.
| Zusätzliche Angabe | Grundlage | Typische Lücke |
|---|---|---|
| Zuständige Kammer mit Anschrift | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a DDG | nur der Kammername ohne Anschrift oder Webadresse |
| Gesetzliche Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b DDG | Berufsbezeichnung genannt, Verleihungsstaat fehlt |
| Berufsrechtliche Regelungen und ihr Fundort | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c DDG | Aufzählung der Regelwerke ohne Hinweis auf den Zugang |
| Berufshaftpflichtversicherer und Geltungsbereich | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV | Versicherer genannt, räumlicher Geltungsbereich fehlt |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 6 DDG | Steuernummer des Finanzamts statt der Identifikationsnummer |
| Berufsausübungsgesellschaft mit Register | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 DDG | Partnerschaftsregister oder Registernummer nicht genannt |
| Amtssitz bei notarieller Tätigkeit | Paragraf 29 Absatz 3 Bundesnotarordnung | Amtsbezeichnung ohne unmittelbar folgenden Amtssitz |
Pflichtangaben je Sprachversion und je Standort
Erstkontakt ohne vorschnelle Mandatsanbahnung
Ein Kontaktformular auf einer Kanzleiwebsite ist etwas anderes als eines auf der Seite eines Handwerksbetriebs. Sobald jemand seinen Sachverhalt schildert, entstehen zwei Risiken zugleich. Das erste ist der Interessenkonflikt: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht tätig werden, wenn sie in derselben Rechtssache bereits die Gegenseite beraten oder vertreten haben. Deshalb gehört in jede Anfrage die Angabe, um welche Sache und um welche Gegenseite es geht, damit die Konfliktprüfung vor der ersten inhaltlichen Antwort stattfinden kann. Das zweite Risiko ist die Erwartung: Wer eine Sachverhaltsschilderung absendet, hält sein Anliegen häufig für bearbeitet. Läuft in der Sache eine Frist, kann daraus ein Haftungsthema werden, obwohl noch kein Mandat besteht. Eine klare, gut sichtbare Erwartungsklärung am Formular ist deshalb keine Formalie, sondern Teil des Schutzes beider Seiten.
- Am Formular steht in verständlicher Sprache, dass mit dem Absenden noch kein Mandat zustande kommt und keine Fristen gewahrt werden.
- Abgefragt werden Anliegen, Rechtsgebiet, Gegenseite und Dringlichkeit, nicht die vollständige Aktenlage mit Anlagen.
- Für eilige Fälle nennt die Seite einen telefonischen Weg, damit niemand eine laufende Frist einem Formular anvertraut.
- Der Eingang wird bestätigt, mit einer realistischen Angabe, wann eine Rückmeldung erfolgt, und ohne inhaltliche Einschätzung.
- Die Konfliktprüfung erfolgt vor der ersten inhaltlichen Antwort und wird im internen Ablauf dokumentiert.
- Erst nach der Prüfung folgt der Terminvorschlag, verbunden mit dem Hinweis auf die Kosten einer Erstberatung.
- Anfragen, die nicht zum Mandat führen, werden nach einer festgelegten Frist gelöscht, einschließlich beigefügter Unterlagen.
Die Terminvereinbarung selbst darf ruhig komfortabel sein. Ein Formular, das Rechtsgebiet, Dringlichkeit und Rückrufzeit abfragt, verkürzt den Weg spürbar, ohne berufsrechtlich problematisch zu werden. Grundsätzliche Anforderungen an Formulare, Bestätigungen und Antwortzeiten sind im Beitrag zum Kontaktformular und der Anfragenbearbeitung beschrieben. Für Kanzleien gilt zusätzlich: Je weniger inhaltliche Details im ersten Schritt übermittelt werden, desto geringer ist das Risiko, dass sensible Informationen bei einer Kanzlei landen, die die Sache aus Konfliktgründen gar nicht übernehmen darf. Ein zweistufiger Ablauf, erst Kontakt und Sachbezug, dann nach der Prüfung die Unterlagen, ist deshalb sowohl berufsrechtlich als auch datenschutzrechtlich der sauberere Weg.
Vertrauliche Übermittlung sensibler Unterlagen
Die Verschwiegenheitspflicht ist der Kern des Berufsbildes, und sie hat eine sehr konkrete technische Seite. Paragraf 2 Absatz 2 der Berufsordnung verpflichtet dazu, die zum Schutz des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind; technische Maßnahmen genügen, soweit sie den Anforderungen des Datenschutzrechts entsprechen, sonstige Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen (Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Paragraf 2). Dieselbe Vorschrift regelt auch den praktisch wichtigsten Fall: Die Nutzung eines Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit verbunden ist, ist jedenfalls dann erlaubt, wenn die Mandantschaft zustimmt, und von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn sie diesen Weg vorschlägt oder beginnt und fortsetzt, nachdem zumindest pauschal auf die Risiken hingewiesen wurde. Für die Website ergibt sich daraus ein einfacher Bauplan: ein verschlüsselter Übermittlungsweg als Standard, ein verständlicher Hinweis auf die Risiken der unverschlüsselten E-Mail und die Möglichkeit, den bevorzugten Weg zu wählen.
- Transportverschlüsselung für die gesamte Website und ausschließlich verschlüsselte Übertragung von Formularinhalten, ergänzt um eine Größenbegrenzung für Anhänge.
- Ein separater, zugangsgeschützter Bereich für umfangreiche Unterlagen, damit Aktenbestandteile nicht als E-Mail-Anhang durch fremde Systeme laufen.
- Ein kurzer, verständlicher Hinweis auf die Risiken unverschlüsselter Nachrichten, dokumentiert mit Datum, damit die Zustimmung nachvollziehbar bleibt.
- Getrennte Aufbewahrung: Anfragen, die zu keinem Mandat führen, gehören nicht dauerhaft in dieselbe Ablage wie laufende Akten.
- Zugriffsrechte nach Rolle, damit nicht jede Person im Betrieb jede eingehende Sachverhaltsschilderung lesen kann.
- Ein festgelegter Löschzeitpunkt für Formulardaten und Anlagen, der auch tatsächlich technisch ausgeführt wird.
Ein zweiter Punkt betrifft alle, die technische Dienstleistungen einkaufen, also praktisch jede Kanzlei mit Website. Paragraf 43e der Bundesrechtsanwaltsordnung erlaubt es, Dienstleistern Zugang zu geschützten Tatsachen zu eröffnen, soweit das für die Dienstleistung erforderlich ist, verlangt dafür aber sorgfältige Auswahl und einen Vertrag in Textform, in dem der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen zur Verschwiegenheit verpflichtet wird (Bundesrechtsanwaltsordnung, Paragraf 43e). Für Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, ist zusätzlich ein vergleichbares Schutzniveau erforderlich; für Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, ist die Einwilligung der Mandantschaft nötig. Das ergänzt die datenschutzrechtliche Ebene, ersetzt sie aber nicht: Die Anforderungen an eine Auftragsverarbeitung mit Website-Dienstleistern gelten unverändert daneben, ebenso die Technik- und Organisationspflichten aus Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung.
Externe Einbindungen sind im Kanzleikontext heikler
Honorartransparenz ohne unzulässige Versprechen
Die Frage nach den Kosten ist der häufigste Grund, warum jemand vor der Kontaktaufnahme abspringt. Sie lässt sich beantworten, ohne das Berufsrecht zu berühren. Für die Beratung gilt eine gesetzliche Obergrenze, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und der Auftraggeber Verbraucher ist: Die Gebühr beträgt dann höchstens 250 Euro (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Paragraf 34), für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Paragraf 34), jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gesetz sieht zugleich vor, dass auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden soll. Eine Seite, die diesen Rahmen benennt und erklärt, wie es danach weitergeht, nimmt der Kontaktaufnahme die größte Hürde. Wichtig ist die zweite Pflicht: Richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, ist vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen (Bundesrechtsanwaltsordnung, Paragraf 49b). Dieser Hinweis gehört nicht ins Kleingedruckte, sondern an die Stelle, an der über den Termin entschieden wird.
Zwei Grenzen sind dabei zu beachten. Erstens dürfen die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nicht unterschritten werden, soweit das Vergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Rabattaktionen und Preiskampagnen scheiden damit aus. Zweitens sind Erfolgshonorare nur in engen Ausnahmen zulässig: wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Paragraf 4a) bezieht, bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen oder wenn die Mandantschaft ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Wer davon abweichend damit wirbt, es entstünden im Misserfolgsfall keine Kosten, bewegt sich außerhalb des zulässigen Rahmens. Für Steuerberatungsleistungen gilt die Vergütungsverordnung des Berufsstandes mit eigenen Rahmen, die sich auf der Website ebenfalls gut erklären lassen. Eine transparente Kostenseite ist damit kein Risiko, sondern die berufsrechtlich saubere Alternative zu vagen Versprechen.
| Aussage zur Vergütung | Bewertung | Bessere Formulierung |
|---|---|---|
| Erstberatung ab 190 Euro netto für Verbraucher | zulässig, wenn der gesetzliche Rahmen zutreffend wiedergegeben wird | Rahmen nennen und ergänzen, wann eine Vereinbarung getroffen wird |
| Kein Erfolg, keine Kosten | außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen unzulässig | Voraussetzungen eines Erfolgshonorars beschreiben, statt es pauschal zuzusagen |
| Günstiger als die gesetzlichen Gebühren | Unterschreitung ist grundsätzlich unzulässig | Abrechnungsgrundlage erklären und den Gegenstandswert einordnen |
| Festpreis für jede Vertragsprüfung | je nach Leistung möglich, aber begründungsbedürftig | Leistungsumfang, Grenzen und Zusatzaufwand konkret beschreiben |
| Kostenlose Ersteinschätzung am Telefon | zulässig, wenn der Umfang klar begrenzt ist | Dauer, Zweck und Abgrenzung zur Beratung ausdrücklich nennen |
| Abrechnung nach Gegenstandswert | zulässig, Hinweis vor Auftragsübernahme erforderlich | Hinweis auf der Terminseite platzieren, nicht nur in der Fußzeile |
Eine Seitenstruktur, die Kompetenz belegbar macht
Aus den bisherigen Anforderungen ergibt sich fast von selbst, wie eine Kanzleiwebsite aufgebaut sein sollte. Sie braucht Seiten, auf denen die Arbeit beschrieben wird, Seiten, auf denen die Personen mit ihren Bezeichnungen stehen, eine Seite zum Ablauf und zu den Kosten sowie die Pflichtseiten. Welche Seiten eine Unternehmenswebsite grundsätzlich braucht, ist im Beitrag zu den notwendigen Seiten einer Unternehmenswebsite beschrieben; für Kanzleien verschiebt sich die Gewichtung: Ablauf und Kosten rücken nach vorn, Selbstdarstellung tritt zurück. Ebenso wichtig ist die Sprache. Fachbegriffe, die im Schriftsatz unverzichtbar sind, verfehlen auf der Website ihr Ziel; wie sich Inhalte verständlich formulieren lassen, ohne an Genauigkeit zu verlieren, zeigt der Beitrag zu verständlichen Website-Texten. Und eine Seite über die Kanzlei, die Werdegang und Arbeitsweise statt Floskeln zeigt, wirkt bei Kammerberufen besonders stark, wie der Beitrag zur Über-uns-Seite beschreibt.
Tätigkeitsfelder statt Schlagworte
Je Rechtsgebiet eine eigene Seite mit typischen Konstellationen, Ablauf und Fristen, sprachlich sachlich und ohne qualifizierende Zusätze ohne Beleg.
Personen mit Bezeichnungen
Ein Profil je Berufsträger mit Zulassung, Fachanwaltsbezeichnung oder Schwerpunkt, Fortbildungsstand und Zuständigkeit für Rückfragen.
Mandatsstrecke sichtbar
Vom Erstkontakt über die Konfliktprüfung bis zur Erstberatung als nachvollziehbare Abfolge, damit niemand ein Mandat unterstellt, das noch nicht besteht.
Kosten früh erklärt
Gesetzlicher Rahmen der Erstberatung, Abrechnungsgrundlage und der Hinweis auf den Gegenstandswert an der Stelle, an der der Termin vereinbart wird.
Vertraulicher Kanal
Ein geschützter Übermittlungsweg für Unterlagen, ergänzt um den Hinweis auf die Risiken unverschlüsselter Nachrichten und die Wahl des Kanals.
Pflichtseiten vollständig
Kammer, Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, Fundstelle des Berufsrechts, Versicherer mit Geltungsbereich sowie Datenschutzangaben je Sprachversion.
Kanzleivorlage mit sachlichem Ton und klarer Mandatsstrecke
Genau diese Struktur bildet die XICflow-Vorlage für Kanzleien ab. Der Ton ist sachlich statt werblich, die Seitenarchitektur folgt der Mandatsstrecke, und die berufsrechtlichen Pflichtangaben sind als eigene Felder angelegt, nicht als freier Text, der beim nächsten Umbau verloren geht: Kammer, Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, Fundstelle des Berufsrechts sowie Versicherer und räumlicher Geltungsbereich. Bezeichnungen sind personenbezogen hinterlegt und erscheinen dort, wo die Person steht, nicht in der Kopfzeile über allen Rechtsgebieten. Für den Erstkontakt ist ein zweistufiger Ablauf vorgesehen, der zuerst Sachbezug und Gegenseite erfasst und die Unterlagen erst nach der Konfliktprüfung anfordert. Was der Baukasten insgesamt umfasst, steht in der Leistungsübersicht, und wie eine Site vom Briefing bis zur Veröffentlichung entsteht, zeigt die Seite so funktioniert die Erstellung.
Pflichtangaben als Felder
Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Fundstelle und Versicherungsangaben werden je Sprachversion ausgespielt und bleiben bei Umbauten erhalten.
Bezeichnungen an der Person
Fachanwalts- und Fachberaterbezeichnungen hängen am Profil des Berufsträgers und verschwinden vollständig, wenn das Profil deaktiviert wird.
Erstkontakt in zwei Stufen
Das Formular klärt Erwartungen, erfasst Sache und Gegenseite und übergibt Unterlagen erst nach der Prüfung über einen geschützten Weg.
Ob eine solche Vorlage sinnvoller ist als der Eigenbau, hängt vom Ausgangspunkt ab. Wer bereits eine gepflegte Seite hat und nur die Pflichtangaben ergänzen muss, braucht keinen Neubau. Wer dagegen vor der Frage steht, wie viel Zeit die laufende Pflege, die Barrierefreiheit, die Übersetzung und die dauerhafte Erreichbarkeit der Pflichtseiten kosten, findet die Unterschiede auf der Vergleichsseite gegenübergestellt. Fertige Beispiele lassen sich in den Demos ansehen, der Funktionsumfang je Tarif steht in der Preisübersicht. Für Kanzleien empfiehlt sich unabhängig vom Weg dasselbe Vorgehen: erst die berufsrechtlichen Fragen klären, dann die Struktur festlegen, dann gestalten. Wer Rückfragen zu einem konkreten Vorhaben hat, findet die Wege auf der Seite Kontakt.