Für ein Architekturbüro ist die Website zuerst eine Projektschau: Bauherrinnen und Bauherren, Kommunen und Unternehmen wollen sehen, was ein Büro geplant und gebaut hat, bevor sie anfragen. Vor dem ersten Projektbild steht allerdings eine Frage, die in anderen Branchen keine Rolle spielt: Wer darf sich auf dieser Seite überhaupt Architektin oder Architekt nennen? Die Berufsbezeichnung ist landesrechtlich geschützt und an die Eintragung in die Architektenliste gebunden, und der Schutz reicht über das einzelne Wort hinaus bis zum Büronamen. Dazu kommen Pflichtangaben im Impressum, die nur reglementierte Berufe betreffen, Kenndaten, die ein Auftraggeber prüfen kann, und Bildrechte, an denen bei Architekturfotos mehrere Beteiligte hängen. Dieser Beitrag ordnet die Regeln an drei Landesgesetzen als Beispiel, zeigt, an welchen Stellen einer Website die Bezeichnung auftaucht, und beschreibt, wie Projekte als Sammlung mit einer eigenen Detailseite je Projekt online gehen. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich sind das Gesetz des eigenen Landes und die Auskunft der zuständigen Kammer.
Geschützt ist die Berufsbezeichnung, nicht ein Titel
Umgangssprachlich ist vom „geschützten Titel“ die Rede. Das ist ungenau: Ein Titel im rechtlichen Sinn ist ein akademischer Grad, geschützt ist bei Architektinnen und Architekten dagegen die Berufsbezeichnung.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg fasst den Kern in einem Satz: „Die Berufsbezeichnungen ‚Architekt:in‘, ‚Innenarchitekt:in‘, ‚Landschaftsarchitekt:in‘ und ‚Stadtplaner:in‘ sind gesetzlich geschützt.“ Das sind vier geschützte Bezeichnungen (Architektenkammer Baden-Württemberg), je eine für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung. Führen darf sie dort nur, wer in die Architektenliste eingetragen ist oder als auswärtiger Dienstleister nach Paragraf 8 des Architektengesetzes Baden-Württemberg dazu berechtigt ist (Architektenkammer Baden-Württemberg).
Wie viele Menschen das betrifft, zeigt die Mitgliederstatistik: In den 16 Länderarchitektenkammern waren am 1. Januar 2026 142.347 Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner eingetragen (Bundesarchitektenkammer). Jede Kammer führt ihre Liste nach dem Gesetz ihres Landes. Wer wissen will, was auf der eigenen Website stehen darf, liest deshalb das Architektengesetz des Landes, in dem das Büro eingetragen ist. Die Grundzüge sind in den Ländern ähnlich geregelt, Wortlaut und Einzelheiten unterscheiden sich, und genau an diesen Einzelheiten hängen Büronamen, Zusätze und Übersetzungen.
Für die Teamseite folgt daraus eine klare Trennung. Ein Studienabschluss bleibt ein akademischer Grad und darf als solcher genannt werden; das bayerische Baukammerngesetz stellt ausdrücklich klar: „Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.“ (Artikel 1 Absatz 5 BauKaG). Die Berufsbezeichnung „Architektin“ dagegen setzt die Eintragung voraus. Ein Master in Architektur unter dem Namen einer Mitarbeiterin beschreibt also ein Studium, die Bezeichnung „Architektin“ eine Zulassung. Beides darf nebeneinanderstehen, wenn beides zutrifft, aber das eine ersetzt das andere nicht.
Tabelle waagerecht wischen
| Land | Grundlage | Geschützt sind außerdem |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Architektengesetz Baden-Württemberg (ArchG BW), nach Darstellung der Kammer | „Architekturbüro“, „Stadtplanungsbüro“ und ähnliche Wortbildungen, die zu Verwechslungen führen können |
| Bayern | Baukammerngesetz (BauKaG), Artikel 1 | Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen und ähnliche Bezeichnungen (Artikel 1 Absatz 4 BauKaG) |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG), Paragraf 1 | ähnliche Bezeichnungen, Wortverbindungen, Übersetzungen in andere Sprachen und der Zusatz „freischaffend“ |
| Übrige Länder | eigenes Architekten- oder Baukammerngesetz | ähnlich geregelt; maßgeblich sind der Wortlaut des Landesgesetzes und die Auskunft der Kammer |
Wo die Bezeichnung auf einer Website überall steht
Das niedersächsische Gesetz formuliert besonders weit: Die Bezeichnung darf nur „führen oder anderweitig verwenden“, wer unter ihr eingetragen oder als auswärtiger Dienstleister dazu berechtigt ist (Paragraf 1 Absatz 1 NArchtG).
Für die Prüfung einer Website ist das ein guter Maßstab, auch in Ländern mit knapperem Wortlaut. Gesucht wird nicht nur die Zeile unter dem eigenen Namen, sondern jede Stelle, an der das Wort sichtbar wird: im Seitentitel, der in den Suchergebnissen erscheint, in der Wortmarke des Logos, in der Domain, in Bildunterschriften und in der englischen Sprachfassung. Die folgende Liste geht von der sichtbarsten zur unauffälligsten Stelle.
- Kopfzeile und Logo: Steht „Architekten“ oder „Architekturbüro“ in der Wortmarke, gilt dafür dasselbe wie für den Büronamen. Wie eine Wortmarke als Datei aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Logo für die Website: Wortmarke, Symbol oder eigene Datei.
- Seitentitel und Beschreibung: Der Titel der Startseite und jeder Projektseite erscheint in den Suchergebnissen losgelöst vom Rest der Seite. Was dort steht, muss für sich allein stimmen.
- Domain und E-Mail-Adresse: Eine Adresse, in der die Berufsbezeichnung oder das Wort Architekturbüro steckt, trägt sie auf jeden Briefkopf und jede Visitenkarte weiter und gehört deshalb mit auf die Prüfliste.
- Teamseite: Für jede Person die Bezeichnung, unter der sie in der Liste eingetragen ist; für alle anderen Studienabschluss und Aufgabe im Büro.
- Englische Fassung: „Architect“ ist die Übersetzung der geschützten Bezeichnung, und Niedersachsen nennt Übersetzungen in andere Sprachen ausdrücklich (Paragraf 1 Absatz 2 NArchtG).
- Bildunterschriften, Alternativtexte und Projekttexte: Formulierungen wie „Entwurf: Architektin …“ nennen Personen mit Bezeichnung und müssen zur Eintragung passen.
- Profile außerhalb der Website: Branchenverzeichnisse und soziale Netzwerke können Büronamen und Beschreibungen aus der Website übernehmen und einen Fehler weitertragen.
Ein Beispiel für einen Konflikt, der ohne Absicht entsteht: Ein Büro mit zwei eingetragenen Inhabern stellt auf der Teamseite alle Mitarbeitenden mit Architekturstudium unter der Überschrift „Unsere Architekten“ vor. Für die Angestellten, die nicht eingetragen sind, ist das eine Bezeichnung, die ihnen nicht zusteht. Für Absolventinnen und Absolventen in der Berufseinstiegsphase sehen einige Kammern eigene Mitgliedsformen vor; welche Bezeichnung dann zulässig ist, sagt die zuständige Landeskammer. Bis zur Eintragung ist der unverfängliche Weg, Abschluss und Aufgabe zu nennen: „Master Architektur, Projektleitung Wohnungsbau“ beschreibt die Person vollständig und behauptet keine Zulassung. Dasselbe gilt für Zusätze: Den Zusatz „freischaffend“ oder einen ähnlichen Zusatz darf in Niedersachsen nur führen, wer mit dem Zusatz „freischaffend“ eingetragen oder als auswärtiger Dienstleister dazu berechtigt ist (Paragraf 1 Absatz 3 NArchtG).
Die Liste ist kein Geheimregister
Büroname und Gesellschaft: Architekturbüro als Wortbildung
Der Schutz endet nicht bei der einzelnen Person.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg schreibt: „Dieser Schutz gilt auch für die Begriffe ‚Architekturbüro‘ oder ‚Stadtplanungsbüro‘ und ähnliche Wortbildungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können.“ Verwenden dürfen sie zur Bezeichnung des eigenen Büros nur Personen, die selbst zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung befugt sind (Architektenkammer Baden-Württemberg). Bayern regelt es in einem eigenen Absatz: Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist (Artikel 1 Absatz 4 BauKaG). Ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung oder ein Innenausbaubetrieb ohne eingetragene Inhaber nennt sich deshalb nicht Architekturbüro, auch wenn es Planungsleistungen anbietet. Im Zweifel klärt die Kammer, ob eine Wortbildung unter den Schutz fällt, bevor sie in Logo, Domain und Briefkopf steht.
Für Gesellschaften kommt eine eigene Liste hinzu. In Niedersachsen dürfen Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Sitz im Land die Bezeichnungen im Namen oder in der Firma nur führen, wenn sie unter einer solchen Bezeichnung in der Gesellschaftsliste der Kammer eingetragen sind (Paragraf 1 Absatz 4 NArchtG). Eine „Architekten GmbH“ braucht also neben dem Handelsregister die Eintragung bei der Kammer. In Bayern ist das unberechtigte Führen von Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnlichen Bezeichnungen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro belegt werden kann (Artikel 32 BauKaG). Hinter einer falschen Bezeichnung muss dabei keine Absicht stehen: Eine Teamseite aus einer alten Vorlage, ein Domainname aus der Gründungszeit oder eine automatisch erzeugte Übersetzung genügen. Deshalb lohnt die Prüfung vor dem Start und nach jedem Umbau.
Das Impressum eines reglementierten Berufs
Architektinnen und Architekten gehören zu den Berufen, für die das Impressum mehr verlangt als Name, Anschrift und Kontaktweg.
Das Digitale-Dienste-Gesetz nennt für sie drei zusätzliche Angaben: die Kammer, der der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 DDG). Die allgemeinen Pflichtangaben behandelt der Beitrag Impressum und Datenschutz: Pflichtangaben im Griff; wie ein anderer Kammerberuf dieselbe Pflicht umsetzt, zeigt der Beitrag zur Kanzlei-Website und dem Berufsrecht.
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| Angabe | Grundlage | So kann es im Impressum stehen |
|---|---|---|
| Kammer | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a DDG | Mitglied der Architektenkammer [Land], sinnvollerweise mit der Webadresse der Kammer |
| Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b DDG | Architektin, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland |
| Berufsrechtliche Regelungen und ihr Zugang | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c DDG | Architektengesetz und Berufsordnung des Landes, abrufbar auf der Website der Kammer |
| Berufshaftpflichtversicherung, falls sie besteht | Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV | Name und Anschrift des Versicherers, räumlicher Geltungsbereich |
| Nummer der Eintragung | keine Pflicht nach dem DDG | freiwillig; erleichtert Interessenten den Abgleich mit der Liste |
Die vierte Zeile stammt aus einer anderen Verordnung. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verlangt, „falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht“, Angaben zu dieser, insbesondere Namen und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV). Bereitstellen lässt sich das auf mehreren Wegen, unter anderem, indem die Angaben über eine angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden (Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 3 DL-InfoV). Das Impressum ist dafür der naheliegende Ort, weil Interessenten dort ohnehin nachsehen. Wer seine Website mit einem Baukasten erstellt, prüft vor dem ersten Veröffentlichen, ob das erzeugte Impressum die Kammerangaben trägt: Ein allgemeines Impressum für Gewerbebetriebe enthält sie nicht von selbst, weil es nicht wissen kann, dass der Anbieter einem Kammerberuf angehört.
Englische Fassung: die deutsche Bezeichnung nennen
Projekte als Sammlung mit eigener Seite
Für die Projekte gilt, was für Referenzen in jeder Branche gilt: Eine eigene Seite je Projekt leistet mehr als eine lange Galerie ohne Zusammenhang.
Sie lässt sich verlinken, in Suchmaschinen finden und in einem Angebot oder einer Bewerbung direkt angeben. Der Beitrag Referenzen zeigen: Projektbilder, die Anfragen bringen beschreibt das allgemein, die Tischlerei-Website mit Maßmöbeln zeigt den Umbau einer Fotostrecke in Projektseiten. In XICflow entsteht eine solche Projektschau aus einer Collection im Bereich „Inhalte“: einer Sammlung gleichartiger Datensätze, für die Sie einmal festlegen, welche Felder ein Projekt hat. Mit der Option „Detailseiten je Eintrag erzeugen“ bekommt jedes veröffentlichte Projekt eine eigene Unterseite; deren Adresse setzt sich aus dem Schlüssel der Collection und dem Slug des Eintrags zusammen, der Titel kommt aus dem Titelfeld und die Beschreibung aus dem ersten längeren Textfeld (XICflow-Dokumentation). Die Schritte im Einzelnen stehen in der Dokumentation zu Inhalten, Mediathek und Blog.
Name (Mehrzahl): Projekte Einzahl-Name: Projekt
Detailseiten je Eintrag erzeugen: eingeschaltet
Feld Typ Zweck
Projekttitel Text Pflichtfeld, wird Titel der Detailseite
Projektbild Bild Pflichtfeld, Vorschaubild der Karte
Kurzbeschreibung Textbereich Anfang wird Seitenbeschreibung
Bauaufgabe Auswahl Wohnen, Bildung, Gewerbe, Innenraum
Ort Text Gemeinde oder Stadtteil
Fertigstellung Datum Abschluss des Projekts
Leistungsphasen Text nur die erbrachten Phasen
Bauherrschaft Text Name nur mit Freigabe
Projektpartner Text Arbeitsgemeinschaft, Fachplanung
Fotos Text Nennung, wie die Fotografin sie wünscht
Adresse der Detailseite: Schlüssel der Collection + Slug,
etwa projekte-neubau-kitaAuf der Detailseite steht der Projekttitel als Hauptüberschrift, darunter das erste Bildfeld. Textbereiche erscheinen als Zwischenüberschrift mit Absatz, Felder vom Typ URL als Schaltfläche und alle übrigen Felder als Merkmalsliste mit Bezeichnung und Wert (XICflow-Dokumentation). Genau diese Liste ist der Kenndatenblock, den Auftraggeber suchen: Ort, Fertigstellung, Leistungsphasen, Bauherrschaft, Partner. Das erste Bildfeld dient zugleich als Vorschaubild der Karte und als Bild beim Teilen; jedes Projekt bekommt deshalb ein Bildfeld mit der stärksten Aufnahme. Ein Detail verdient Aufmerksamkeit, bevor die Felder stehen: Ein Feld vom Typ „Ja/Nein“ erscheint auf der Seite als „Ja“ oder „Nein“ in der Merkmalsliste. Für interne Vermerke wie „Freigabe liegt vor“ taugt es deshalb nicht. Den Freigabestand bildet der Status ab: Ein Eintrag bleibt „Entwurf“, bis alle Freigaben schriftlich vorliegen, denn nur veröffentlichte Einträge erscheinen auf der Website.
Auf die Projektübersicht kommen die Einträge über den Baustein „CMS-Liste“. Er zeigt die veröffentlichten Projekte als Karten im Raster oder als Liste untereinander, begrenzt auf Wunsch die Anzahl und verlinkt jede Karte auf die Detailseite, sobald die Option dafür eingeschaltet ist. Die Karte nimmt das erste Bildfeld als Vorschaubild und das erste Textfeld als Titel. Gelistet wird in der Reihenfolge, in der die Einträge in der Verwaltung stehen (XICflow-Dokumentation); welches Projekt oben steht, bleibt damit eine redaktionelle Entscheidung und hängt nicht am Datum. Auf der Startseite reicht eine kleine Auswahl, die Projektübersicht zeigt alle.
Kenndaten, die Auftraggeber prüfen können
Die Kenndaten eines Projekts sind eine Aussage über das Büro, und ungenau wird dabei leicht der Leistungsumfang: „Planung und Bauleitung“ sagt einem Auftraggeber wenig.
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bietet eine gemeinsame Sprache. Für Gebäude und Innenräume sind die Grundleistungen in neun Leistungsphasen unterteilt (Paragraf 34 HOAI), und wer auf der Projektseite die erbrachten Phasen nennt, sagt in einer Zeile, was das Büro getan hat:
- Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung
- Leistungsphase 2: Vorplanung
- Leistungsphase 3: Entwurfsplanung
- Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung
- Leistungsphase 5: Ausführungsplanung
- Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe
- Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe
- Leistungsphase 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
- Leistungsphase 9: Objektbetreuung
Steht auf der Projektseite „Leistungsphasen 1 bis 9“, obwohl das Büro nach der Genehmigungsplanung ausgestiegen ist, ist das mehr als eine Ungenauigkeit gegenüber Partnerbüros. Irreführend ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine geschäftliche Handlung, die unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben enthält, unter anderem über „Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen“ des Unternehmers (Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 UWG). Ein Projekt aus einer Arbeitsgemeinschaft nennt deshalb die Partner, ein Preis steht mit Jahr, Auslober und Platzierung auf der Seite, und jede Kenndatenzeile sollte sich bei der Bauherrschaft oder in den eigenen Unterlagen bestätigen lassen. Eine kürzere Liste, die stimmt, trägt weiter als eine lange, die sich nicht prüfen lässt. Wie sich Qualifikationen nachprüfbar zeigen lassen, beschreibt der Beitrag zur Energieberatung und ihren Nachweisen; wer Wettbewerbsergebnisse oder Bürogrößen mit anderen Büros vergleicht, findet die Regeln im Beitrag Vergleich mit Mitbewerbern.
Bildrechte, kurz geklärt
Architekturfotos haben mehrere Beteiligte.
Das Gebäude selbst kann als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützt sein (Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG), die Aufnahme gehört der Fotografin oder dem Fotografen, und im Bild können Räume und Menschen der Bauherrschaft zu sehen sein. Das Nutzungsrecht an der Aufnahme wird deshalb ausdrücklich für Website, Sprachfassungen und gegebenenfalls Wettbewerbsunterlagen vereinbart. Wer fotografiert hat, kann zudem bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung er genannt wird (Paragraf 13 UrhG). Außenaufnahmen von öffentlichen Wegen erlaubt die Panoramafreiheit, bei Bauwerken aber ausdrücklich nur für die äußere Ansicht (Paragraf 59 Absatz 1 UrhG); für Innenaufnahmen kommt es auf die Absprache mit Eigentümern und Nutzern an. Private Bauherrschaften stehen nur mit ihrer Zustimmung namentlich auf der Seite, sonst genügt „private Bauherrschaft“. Die Einzelheiten stehen in den Beiträgen Referenzen und Kundenlogos rechtssicher darstellen und Fotos vom Auftrag zeigen: Freigabe vor dem ersten Klick.
Für weitere Aufnahmen gibt es den Baustein „Galerie“. Er bietet die Anordnungen Raster, Masonry und Mosaik, übernimmt die Alternativtexte, die in der Mediathek gepflegt sind, und zeigt eine sichtbare Bildunterschrift, in der die Fotonennung Platz hat. Bekommen die Bilder Kategorien, entsteht über der Galerie eine Filterleiste (XICflow-Dokumentation). Für ein Büro, das Wohnungsbau, Bildungsbauten und Innenräume zeigt, sortiert das die Auswahl nach Bauaufgabe, ohne dass dafür eigene Seiten nötig sind. Den Alternativtext schreibt sinnvollerweise jemand, der das Projekt kennt: „Kindertagesstätte, Holzfassade, Blick vom Spielhof“ hilft einem Screenreader mehr als „Projektbild“.
Die Reihenfolge, die Nacharbeit spart
- Liste abgleichen: Für jede Person, die auf der Website eine Berufsbezeichnung trägt, Eintragung, Fachrichtung und Zusatz prüfen; für alle anderen Abschluss und Aufgabe nennen.
- Namen prüfen: Büroname, Wortmarke, Domain, Seitentitel und englische Fassung auf geschützte Bezeichnungen und Wortbildungen durchsehen; bei Gesellschaften die Eintragung bei der Kammer klären.
- Impressum ergänzen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Staat, berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle und, falls vorhanden, die Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherer und Geltungsbereich.
- Collection anlegen: Felder für Titel, Bild, Kurzbeschreibung, Bauaufgabe, Ort, Fertigstellung, Leistungsphasen, Bauherrschaft, Partner und Fotos; Detailseiten einschalten.
- Freigaben einholen: Bauherrschaft, Fotografin oder Fotograf und Partnerbüros schriftlich; bis dahin bleibt der Eintrag im Status „Entwurf“.
- Übersicht und Galerie bauen: CMS-Liste auf der Projektseite, Galerie mit Kategorien und Fotonennung, dann veröffentlichen und die Detailseiten einmal von außen ansehen, so wie ein Auftraggeber sie findet.
Als Ausgangspunkt eignen sich in XICflow die Premium-Seiten „Portfolio“ und „lokaler Dienstleister“ aus den Vorlagen. Beim Anlegen einer Website steht außerdem die Gestaltungsrichtung „Ruhig & editorial“ zur Wahl, eine Serifen-Überschrift über ruhigem Fließtext ohne Schatten, die der Editor unter anderem für Architektur nennt. Für Projektschau, Teamseite und Galerie braucht es danach keinen Umbau, sondern Inhalte: geprüfte Bezeichnungen, Kenndaten, die sich bestätigen lassen, und Bilder mit Freigabe. Vieles davon liegt aus Wettbewerbs- und Vergabeunterlagen schon vor und muss nur einmal sauber auf die Website.