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Recht

Fotos vom Auftrag zeigen: Freigabe vor dem ersten Klick

Referenzfotos rechtssicher zeigen: die Freigabe als fester Schritt bei der Abnahme, vier Felder im Protokoll und ein Vermerk am Bild in der Medienablage.

16 Min. Lesezeit BildrechteEinwilligungReferenzenFotografie

Die Referenzseite steht, das Raster wartet auf Bilder – und dann beginnt das Telefonieren. Ob man das Foto von der Halle zeigen darf. Wer eigentlich der Mann im Vordergrund ist. Ob der Fotograf von damals noch erreichbar ist. Diese Rückfragen kosten mehr Zeit als das Fotografieren selbst, und sie kommen zum ungünstigsten Zeitpunkt: Monate nach dem Auftrag, wenn der Ansprechpartner gewechselt hat und niemand mehr weiß, wer auf dem Bild steht. Dabei ist die Reihenfolge frei wählbar. Wer die Freigabe beim Auftrag holt, hat sie, wenn er sie braucht. Rechtlich hängt an einem Auftragsfoto mehr als eine Höflichkeit: Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes lässt Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreiten, nach dem Tod des Abgebildeten bleibt bis zum Ablauf von 10 Jahren die Einwilligung der Angehörigen nötig, und wer ein fremdes Foto übernimmt, bewegt sich in Schutzfristen von 50 und 70 Jahren. Dieser Text macht daraus keinen Rechtsratgeber, sondern einen Ablauf: eine Freigabezeile mit vier Feldern, einen Vermerk am Bild – und drei Alltagsfälle, an denen es sonst hängen bleibt.

Freigabe gehört in den Auftrag, nicht ans TelefonVier Felder bei der Abnahme, ein Vermerk am Bild, eine Ablage ohne RückfragenSchritt 1Auftrag angenommenSchritt 2Fotos entstehenSchritt 3Abnahme mit FreigabeSchritt 4Ablage mit VermerkFreigabezeile im AbnahmeprotokollWer gibt freiName, Rolle, UnterschriftWofürWebsite, Referenzseite, BeiträgeBis wannunbefristet oder DatumWiderruf aneine Adresse, ein SatzNachweis der Einwilligung: Artikel 7 Absatz 1 DSGVOMedienablage: Vermerk am Bildhalle-nord-03.jpgFreigabe bis 31.12.2029freigegebenbad-umbau-07.jpgInnenaufnahme, Zusage offennur internarchiv-2014-11.jpgUrheber unbekanntgesperrtWie lange fremde Fotos gebunden bleibenLichtbild: 50 Jahre nach dem ErscheinenLichtbildwerk: 70 Jahre nach dem Tod des UrhebersParagraf 72 Absatz 3 und Paragraf 64 des UrheberrechtsgesetzesAlte Bilder sind kein freier Bestand

Daneben steht die Datenschutz-Grundverordnung, denn ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum. Für den Ablauf im Betrieb ist dabei weniger die Rechtsgrundlage entscheidend als die Beweislast: Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 7 Absatz 1 DSGVO). Ein Nicken auf der Baustelle ist keine Nachweisform. Genau deshalb ist die Freigabe eine Zeile mit Namen und Datum und kein Gedächtnisprotokoll. Wie sich Herkunft und Rechte je Bildquelle unterscheiden – Stockfoto, Teamfoto, erzeugtes Bild –, steht in der Zusammenstellung zu Stockfotos, Teamfotos und KI-Bildern.

Die Zwei-Minuten-Probe

Öffnen Sie die eigene Referenzseite und nehmen Sie das dritte Bild von oben. Wer hat es aufgenommen? Wer hat der Veröffentlichung zugestimmt? Wann, und wie lange gilt die Zustimmung? Kommt eine dieser Antworten aus dem Gedächtnis statt aus einer Datei, steht die Seite auf Erinnerung und nicht auf Freigabe. Die Probe dauert zwei Minuten und sagt genauer als jede Checkliste, ob der Ablauf trägt.
  • Name und Rolle der abgebildeten Person: Beschäftigter, Kunde, Gast, Nachbar
  • Die Verwendungen im Klartext – eigene Website, Referenzseite, Beiträge in sozialen Netzwerken, gedruckte Unterlagen
  • Der Hinweis, dass ein Bild im Netz kopiert werden kann und eine spätere Entfernung nur die eigene Seite betrifft
  • Die Dauer: unbefristet oder bis zu einem Datum, das im Kalender steht
  • Der Weg für den Widerruf: eine Adresse, an die ein Satz genügt
  • Datum und Unterschrift, ersatzweise eine Bestätigung per E-Mail, die im Postfach auffindbar bleibt

Bei Beschäftigten kommt die Freiwilligkeit dazu: Eine Einwilligung, die neben dem Arbeitsvertrag eingesammelt wird, ist nur dann eine, wenn ein Nein ohne Folgen bleibt. Bewährt hat sich, Teambilder und Arbeitsbilder getrennt zu behandeln und beim Ausscheiden eine feste Frage zu stellen: Bleibt das Bild oder geht es? Wer regelt, wer im Betrieb überhaupt veröffentlichen darf, findet die passenden Rollen in Website im Team pflegen. Für Seiten, die gezielt Nachwuchs ansprechen, lohnt zusätzlich der Blick auf Ausbildungsplätze auf der Website, denn dort stehen junge Gesichter im Mittelpunkt – und bei Minderjährigen gelten eigene Regeln, wie sie die Kita-Website mit Anmeldung und Kinderfotos beschreibt.

Die Norm, die selten zitiert wird

Paragraf 33 des Kunsturhebergesetzes stellt das Verbreiten eines Bildnisses entgegen den Paragrafen 22 und 23 unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Absatz 2 begrenzt das Ganze, denn die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Im Alltag eines Betriebs endet ein Streit über ein Foto praktisch nie vor dem Strafrichter, sondern bei der Aufforderung, das Bild zu entfernen. Die Norm zeigt trotzdem, welches Gewicht der Gesetzgeber der Einwilligung gibt: Sie ist keine Formalie, die man nachreicht.

Fall 2: Das Foto entstand beim Kunden

Wer eine Heizung im Keller tauscht, fotografiert im Haus eines anderen. Der Zutritt ist mit dem Auftrag erlaubt, das Fotografieren damit noch nicht und die Veröffentlichung erst recht nicht.

Daran hängen mehrere Fäden gleichzeitig: das Hausrecht von Eigentümer oder Mieter, die Persönlichkeitsrechte der Bewohner und bei Betrieben zusätzlich das, was im Hintergrund an der Wand hängt – Maschinenbelegung, Kundenlisten, Konstruktionszeichnungen. Eine Zusage, die nur das Bauteil meint, deckt den Raum nicht mit ab.

Für Innenräume zieht das Strafrecht zusätzlich eine Grenze. Paragraf 201a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs stellt es unter Strafe, von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herzustellen oder zu übertragen und dadurch ihren höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen; der Rahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Alltagsfall ist harmloser und trotzdem heikel: Auf dem Bild vom neuen Bad steht die Wäsche der Familie im Regal, im Flur hängen Familienfotos. Das ist kein Strafrecht, aber es ist der Grund, warum Innenaufnahmen eine eigene Zusage brauchen und nicht in einer allgemeinen Freigabe für Auftragsfotos aufgehen.

Tabelle waagerecht wischen

AufnahmeortWer zustimmen mussWas in der Freigabe stehen sollte
Außenansicht von der öffentlichen Straßeniemand zusätzlich, solange keine Person erkennbar istStandort und der Hinweis auf Paragraf 59 Urheberrechtsgesetz
Grundstück des KundenEigentümer oder Mieter über das HausrechtZutritt zum Fotografieren und Veröffentlichung, getrennt benannt
Innenräume einer WohnungBewohner, zusätzlich zu den abgebildeten Personenwelche Räume gezeigt werden und was im Bild nicht erscheinen darf
Betriebsräume des KundenBetriebsleitung, je nach Haus auch die ArbeitnehmervertretungGeheimhaltung, unkenntliche Unterlagen, Freigabe je Bild
Baustelle mit mehreren GewerkenBauherr und der jeweils betroffene BetriebNennung fremder Firmen, Fahrzeuge und Logos im Bild

Die Panoramafreiheit hilft draußen und nur begrenzt. Paragraf 59 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Satz 2 schränkt ein: Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Für die Fassade des Neubaus ist das die Grundlage, für die Halle von innen nicht. Der Unterschied fällt schon beim Aufnehmen auf: von der Straße aus und ohne Hilfsmittel – dann trägt der Paragraf; vom Nachbargrundstück, aus dem Hof oder von der Leiter – dann nicht.

Drei Sätze für den Ortstermin

„Wir fotografieren die Arbeit für unsere eigene Seite – ist das in Ordnung?“ klärt die Aufnahme. „Dürfen wir das Bild auf unserer Website und in unseren Beiträgen zeigen?“ klärt die Veröffentlichung. „Soll etwas aus dem Bild verschwinden – Namensschild, Kennzeichen, Unterlagen?“ klärt den Rest. Drei Sätze am Anfang ersparen die lange Rückfrage am Ende, und wer sie im Protokoll festhält, hat den Nachweis gleich mit.

Die Fristen sind lang genug, dass das Alter eines Bildes kein Argument ist. Ein einfaches Lichtbild ist nach Paragraf 72 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes fünfzig Jahre nach dem Erscheinen geschützt; ein Lichtbildwerk fällt unter Paragraf 64, wonach das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Dazu kommt Paragraf 13: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist – eine fehlende Nennung ist also ein eigener Punkt und keine Nachlässigkeit ohne Folgen. Und wer ohne Recht nutzt, schuldet nach Paragraf 97 Absatz 2 Schadensersatz, der auch auf Grundlage des Betrages berechnet werden kann, den er als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen.

  1. Herkunft bestimmen: Wer hat aufgenommen, wann und in wessen Auftrag – Dateiname, Metadaten und die alte Rechnung helfen weiter
  2. Vertrag oder Angebot von damals suchen und die Zeile zu den Nutzungsrechten lesen, nicht die Überschrift
  3. Prüfen, ob die geplante Nutzung darin vorkommt: neue Website, neue Domain, sozialer Kanal, Druck, Anzeige
  4. Beim Fotografen nachfragen, wenn die Unterlage schweigt – eine kurze schriftliche Bestätigung ist billiger als jede Recherche
  5. Lässt sich nichts klären: Bild aussortieren und ersetzen, statt es im Bestand mitzuschleppen

Der Kostenvergleich, der die Entscheidung abkürzt

Ein Nachmittag mit der Kamera auf der eigenen Baustelle kostet einen halben Tagessatz. Eine Auseinandersetzung über ein fremdes Foto kostet die anwaltliche Antwort, die Entfernung, den Ersatz – und die Wochen, in denen die Referenzseite eine Lücke hat. Wo sich die Herkunft eines Bildes nicht in zwanzig Minuten klären lässt, ist die Neuaufnahme in der Regel der kürzere Weg. Das gilt besonders für Bilder, die ohnehin älter aussehen als der heutige Stand des Betriebs.

Die Freigabezeile: vier Felder, die reichen

Eine Freigabe muss nicht wie ein Vertrag aussehen, um zu tragen. Vier Felder decken die Fragen ab, die später gestellt werden, und sie passen auf das Abnahmeprotokoll, das der Betrieb ohnehin unterschreiben lässt.

Der Vorteil dieser Form ist weniger juristisch als organisatorisch: Sie wird ausgefüllt, weil sie dort steht, wo ohnehin unterschrieben wird – und nicht in einem Ordner, den jemand suchen müsste.

Wer gibt frei

Name, Rolle und Unterschrift der Person, die entscheiden darf: der Kunde für sein Objekt, der Beschäftigte für sein eigenes Bild, der Bauherr für die Baustelle. Steht hier nur ein Firmenname, fehlt später der Ansprechpartner.

Wofür sie gilt

Die Verwendungen einzeln benannt: eigene Website und Referenzseite, Beiträge in sozialen Netzwerken, gedruckte Unterlagen, Anzeigen. Was nicht dasteht, gilt nicht als freigegeben – das schützt beide Seiten vor späterem Streit.

Bis wann

Unbefristet oder mit Enddatum. Ein Datum hat den Vorteil, dass es in der Ablage sichtbar ist und vor dem Ablauf eine Erinnerung auslöst, statt dass ein Bild jahrelang unbemerkt weiterläuft.

Wie widerrufen wird

Eine Adresse und ein Satz genügen. Artikel 7 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gibt der betroffenen Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, und verlangt, dass der Widerruf so einfach ist wie die Erteilung.

Freigabezeile, wie sie auf das Abnahmeprotokoll passt
Freigabe für Fotos vom Auftrag

Auftrag:         [Nummer, Objekt, Datum]
Freigebende:     [Name, Rolle]
Gilt für:        eigene Website, Referenzseite,
                 Beiträge in sozialen Netzwerken
Nicht enthalten: Anzeigen, Weitergabe an Dritte
Dauer:           unbefristet / bis [Datum]
Widerruf an:     [E-Mail-Adresse des Betriebs]
Bilder:          [Anzahl], Dateiliste im Anhang

Ort, Datum, Unterschrift

Der Widerruf ist der Punkt, an dem eine Freigabe im Alltag scheitert – nicht, weil er häufig wäre, sondern weil niemand darauf vorbereitet ist. Artikel 7 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung hält fest, dass der Widerruf so einfach sein muss wie die Erteilung und dass die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung unberührt bleibt. Übersetzt in den Betrieb: Eine Mail genügt, das Bild verschwindet innerhalb weniger Tage von der Seite, und niemand muss rückwirkend etwas richtigstellen. Damit das gelingt, muss man wissen, wo das Bild überall liegt – genau dafür ist der Vermerk in der Ablage da. Dass ein Widerrufsrecht im Geschäft mit Verbrauchern auch die Auftragsseite betrifft, zeigt der Beitrag zum Widerruf bei Website-Aufträgen.

Was eine Freigabe nicht mit abdeckt

Die Zustimmung zur eigenen Website ist keine Zustimmung zur Weitergabe an einen Lieferanten, an einen Verband oder an eine Fachzeitschrift. Sie ist auch keine Zustimmung zu bezahlter Werbung, in der dasselbe Bild eine andere Rolle spielt. Wer solche Verwendungen kennt, nimmt sie beim Auftrag mit auf; wer sie nicht kennt, lässt sie weg und fragt im Einzelfall nach. Eine konkrete Nachfrage zu einem konkreten Anlass wird meist beantwortet – eine pauschale Vorratsfreigabe dagegen selten unterschrieben.

Der Vermerk am Bild

Eine Freigabe, die in einem Ordner liegt und nicht am Bild, ist nach dem zweiten Personalwechsel verloren. Deshalb gehört der Zustand an die Datei: Wer im Betrieb ein Bild in eine Seite zieht, soll an derselben Stelle sehen, ob er darf.

Der Dateiname trägt das nicht. Eine Kennung wie IMG 4821 sagt gar nichts, und ein Präfix wie ok kurzstrich hält niemand drei Monate durch, weil es beim ersten Umbenennen verschwindet.

  • Freigabe: liegt vor, fehlt, oder nur intern verwendbar
  • Wer freigegeben hat, mit Datum – der Name genügt, das Dokument liegt daneben
  • Wofür die Freigabe gilt, in denselben Worten wie auf dem Formular
  • Bis wann sie gilt, damit ein Ablauf sichtbar wird, bevor er eintritt
  • Wer das Bild aufgenommen hat und ob eine Urhebernennung gewünscht ist
  • Zu welchem Auftrag es gehört, damit Bild und Referenztext zusammenfinden

Genau an dieser Stelle setzt XICflow an: Die Medienablage führt zu jedem Bild ein Feld für den Freigabestand, und die Bausteine für Referenzen und Projektseiten ziehen ihre Motive aus derselben Ablage. Wie diese Bausteine aufgebaut sind, beschreibt das Handbuch unter Medien und Showcase; die tägliche Arbeit mit Bildern, Beiträgen und Projektseiten steht im Abschnitt zu Inhalten, Medien und Blog. Was davon zum Leistungsumfang gehört, zeigt die Übersicht der Leistungen, und wie eine Seite von der Anfrage bis zur Veröffentlichung entsteht, beschreibt der Ablauf in vier Schritten.

Tabelle waagerecht wischen

Vermerk am BildWas auf der Seite passiertWas im Betrieb sichtbar ist
Freigabe liegt vor, unbefristetBild steht auf der Projektseite und in der Übersicht zur Auswahlgrüner Vermerk mit Name und Datum der Freigabe
Freigabe bis DatumBild wird gezeigt, bis das Datum erreicht istHinweis vor dem Ablauf, mit Frist zum Nachfragen
Nur internBild bleibt in der Ablage und erscheint in keiner Auswahlgelber Vermerk mit dem Grund
Keine FreigabeBild gehört in keine öffentliche Seiteroter Vermerk und die offene Frage dazu
Herkunft unklarBild wird als ungeklärt geführt und nicht vorgeschlagenHinweis, welche Angabe fehlt
  • Das Detail: Naht, Fuge, Anschluss, Übergang – nah genug, dass weder Ort noch Person erkennbar sind
  • Vorher und Nachher aus derselben Position, ohne Blick in private Räume
  • Material und Werkzeug in der eigenen Werkstatt, mit dem eigenen Team und eigener Freigabe
  • Die Außenansicht von der öffentlichen Straße, wenn das Bauwerk das Motiv ist
  • Der Ausschnitt statt der Totalen: Was aus dem Bild fällt, braucht keine Freigabe
  • Zeichnung oder Plan, sofern keine Angaben des Kunden darauf stehen

Wo es eng wird, hilft eine nüchterne Einordnung mehr als Mut. Bei erkennbaren Personen ohne Zusage, bei Innenaufnahmen fremder Wohnungen und bei Bildern unbekannter Herkunft ist der Verzicht die günstigste Entscheidung. Steht ein größeres Vorhaben an – eine Kampagne, ein Imagefilm, Kundenbilder in bezahlten Anzeigen –, gehört die Prüfung in fachkundige Hände. Dieser Text beschreibt einen Ablauf im Betrieb und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wie Kundenlogos und Referenznennungen darüber hinaus einzuordnen sind, steht in Referenzen und Kundenlogos rechtssicher darstellen.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Kunsturhebergesetz, Paragraf 22 Satz 1
  • Freigabezeile mit vier Feldern im Abnahmeprotokoll, ausgedruckt und im Fahrzeug
  • Eine feste Adresse für Widerrufe, die auch nach einem Personalwechsel erreichbar bleibt
  • Ein Feld am Bild in der Medienablage, das den Freigabestand trägt
  • Eine Liste der Bilder ohne geklärte Herkunft, mit Datum für die Entscheidung
  • Eine Regel für Beschäftigtenbilder beim Ausscheiden, schriftlich in drei Sätzen
  • Ein fester Termin im Quartal, an dem ablaufende Freigaben angesehen werden

Die Bilder selbst leiden unter dieser Ordnung nicht – sie werden eher besser, weil beim Fotografieren schon feststeht, was gezeigt werden darf. Wie Projektfotos in einer Branche mit vielen Außenaufnahmen eingesetzt werden, zeigt das Beispiel Garten- und Landschaftsbau. Welche Wirkung eine gepflegte Referenzstrecke auf einer fertigen Seite hat, lässt sich an den Beispielseiten ablesen. Technisch bleibt danach nur die Frage nach Format und Alternativtext, die der Beitrag zu Bildern auf der Website beantwortet.

Der Satz, der die Referenzseite trägt

„Dieses Bild dürfen wir zeigen, und wir können belegen, warum.“ Stimmt dieser Satz für jedes Bild auf der Seite, ist die Arbeit fertig. Er stimmt nicht durch Vorsicht, sondern durch eine Zeile, die bei der Abnahme ausgefüllt wurde, und einen Vermerk, der am Bild hängt. Alles andere – die Suche in alten Mails, der Anruf beim ehemaligen Kunden, das stille Weglassen guter Motive – ist die Folge einer fehlenden Reihenfolge.
Dieser Artikel stützt sich auf die bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassungen des Kunsturhebergesetzes (Paragrafen 22, 23 und 33), des Urheberrechtsgesetzes (Paragrafen 13, 31, 59, 64, 72 und 97) und des Strafgesetzbuchs (Paragraf 201a) sowie auf die Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 7) in der bei EUR-Lex veröffentlichten Fassung.