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Recht

Vergleich mit Mitbewerbern: was die Website zeigen darf

Vergleichende Werbung ist erlaubt, aber an sechs Bedingungen gebunden. Wann ein Satz zum Vergleich wird und wie Sie eine Vergleichstabelle belastbar füllen.

18 Min. Lesezeit UWGVergleichende WerbungWerbeaussagenRechtVergleichstabelle

„Günstiger als jeder andere Betrieb im Landkreis“, „Bei uns kommt der Techniker am selben Tag, anderswo wartet man eine Woche“, eine Tabelle mit drei Spalten und grünen Haken nur in der eigenen: Vergleiche sind ein wirksames Mittel auf einer Leistungsseite, weil sie dem Besucher die Arbeit abnehmen, Angebote nebeneinanderzulegen. Erlaubt sind solche Vergleiche ausdrücklich, aber nicht bedingungslos. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legt fest, wann eine Werbung als vergleichend gilt und in welchen sechs Fällen sie unlauter ist (UWG, § 6 Absatz 2). Für kleine Betriebe ist die erste Hälfte die eigentliche Falle: Ein Vergleich liegt nicht erst vor, wenn ein Name fällt. Es genügt, dass Leser erkennen können, wer gemeint ist. Dieser Beitrag zeigt, wann ein Satz auf der Website zum Vergleich wird, welche Bedingungen er erfüllen muss, wie ein Preisvergleich mit Stand und Quelle aussieht, warum die Spalte „übliches Angebot“ kein sicherer Ausweg ist und wie Sie eine Vergleichstabelle so füllen, dass jede Zelle einer Nachfrage standhält.

Vergleich mit Mitbewerbern: was die Tabelle zeigen darfVergleichstabelle mit Preisstand und Beleg, daneben die sechs Fälle aus § 6 Absatz 2 UWGVergleichstabelle auf der LeistungsseiteMerkmalEigener BetriebIhre Angaben„übliches Angebot“nur mit Beleg (§ 5)Paket mit Wartungeigenes ZweitangebotPreismit PreisstandGesamtpreisStand: TT.MM.JJJJnur mit Quellesonst weglassenGesamtpreisinkl. WartungReaktionszeitnur mit Belegeigener Messwertmit Zeitraumnicht belegbarZelle leer lassenwie im VertragzugesagtUmfangLeistungenwie im Angebotin Stichpunktengleicher Umfang?sonst kein VergleichWartung einzelnausgewiesenLaufzeitBindungEinzelauftraglaut Angebotunbekanntnicht vergleichenMindestlaufzeitdirekt danebeniUnter der Tabelle: Quelle, Preisstand und Fundstelle je AngabeKeine Zeile „gesetzliche Gewährleistung“: kein Vorteil (UWG-Anhang Nr. 10)Prüfliste § 6 Absatz 2 UWG1gleicher BedarfPaket nur neben Paket stellenprüfen2nicht nachprüfbar„schneller als alle“ ohne Belegunlauter3kein Verwechselneigener Name, eigene Farbenerfüllt4Ruf geachtetkein fremdes Logo in der Zeileerfüllt5herabsetzend„die Pfuscher von nebenan“unlauter6keine Imitationnicht „wie Marke X“ anbietenerfüllterfülltprüfenunlauterQuellen: UWG § 5, § 6 Absatz 2 und Anhang Nr. 10 (gesetze-im-internet.de)
  • Startseite und Kopfbereich: „schneller“, „günstiger“, „gründlicher als andere“. Der Komparativ verlangt ein Gegenüber, und der Leser sucht es sich.
  • Preisseite: Gegenüberstellungen mit „Werkstattpreisen“, „Händlerpreisen“ oder „dem Marktpreis“, etwa als durchgestrichene Zahl neben der eigenen.
  • Vergleichstabelle: die eigene Spalte gegen eine Spalte mit fremdem Namen, Logo oder einer Beschreibung, die nur auf einen Betrieb passt.
  • Häufige Fragen und „Warum wir“-Abschnitte: Antworten, die mit „Anders als die Ketten in der Region …“ beginnen.
  • Zielseiten für Anzeigen: Seiten, die auf die Suche nach dem Namen eines Mitbewerbers ausgerichtet sind und diesen Namen im Text aufgreifen.

Kein Mitbewerber erkennbar? Dann zählt die Wahrheit

Macht eine Werbung keinen Mitbewerber erkennbar, ist sie nach der Begriffsbestimmung keine vergleichende Werbung, und die Bedingungen aus Paragraf 6 greifen nicht. Frei ist sie damit nicht. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die Kunden zu einer Entscheidung veranlassen kann, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (UWG, § 5 Absatz 1). Auch ein Vergleich ohne Gegenüber muss also stimmen.

Die sechs Fälle aus Paragraf 6 Absatz 2

Ist ein Mitbewerber erkennbar, prüft das Gesetz den Vergleich an sechs Bedingungen. Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich eine davon verletzt (UWG, § 6 Absatz 2).

Die europäische Grundlage, die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung, nennt in Artikel 4 acht Bedingungen (Richtlinie 2006/114/EG, Artikel 4). Das deutsche Gesetz setzt sie um; die Bedingung, nicht irreführend zu sein, steht dabei nicht in Paragraf 6, sondern im Irreführungsverbot, das Angaben im Rahmen vergleichender Werbung ausdrücklich einschließt (UWG, § 5 Absatz 4). Wichtig für die Praxis: Die Bedingungen gelten zusammen. Die Richtlinie stellt in ihren Erwägungsgründen klar, dass die Bedingungen kumulativ sein und uneingeschränkt eingehalten werden sollen (Richtlinie 2006/114/EG, Erwägungsgrund 11). Ein Vergleich, der fünf Bedingungen erfüllt und an der sechsten scheitert, ist unlauter.

Tabelle waagerecht wischen

NummerWas das Gesetz verlangtWas das auf der Website heißt
1Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe ZweckbestimmungWartungsvertrag neben Wartungsvertrag, nicht neben eine einzelne Reparatur
2Objektiv bezogen auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den PreisEigenschaften, die für die Kaufentscheidung zählen und sich nachprüfen lassen
3Keine Gefahr von Verwechslungen zwischen Werbendem und MitbewerberEigener Name, eigene Farben, fremde Kennzeichen nicht nachstellen
4Den Ruf eines fremden Kennzeichens nicht unlauter ausnutzen oder beeinträchtigenFremde Marken nur nennen, soweit der Vergleich es braucht, kein fremdes Logo als Blickfang
5Waren, Tätigkeiten oder Verhältnisse eines Mitbewerbers nicht herabsetzen oder verunglimpfenSachliche Angaben statt Wertungen über Arbeit oder Person
6Nichts als Imitation oder Nachahmung einer Ware unter geschütztem Kennzeichen darstellenKein „wie Marke X, nur günstiger“

Für die Websites kleiner Betriebe sind drei Nummern besonders wichtig. Nummer 1 verlangt, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird: Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung (UWG, § 6 Absatz 2 Nummer 1). Nummer 2 betrifft den Inhalt des Vergleichs. Er muss „objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis“ der Waren oder Dienstleistungen bezogen sein (UWG, § 6 Absatz 2 Nummer 2). Ein einzelnes, für die Entscheidung nebensächliches Merkmal herauszugreifen, in dem der eigene Betrieb zufällig vorn liegt, erfüllt das nicht. Und Nummer 5 zieht die Grenze beim Ton: Wer die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, handelt unlauter (UWG, § 6 Absatz 2 Nummer 5).

  • Bildschirmfoto oder PDF jeder fremden Quelle mit Datum: Preisliste, Angebot oder Leistungsbeschreibung des Mitbewerbers
  • Die eigene Berechnung: welche Positionen verglichen wurden, welche nicht und warum
  • Der Stand der eigenen Preise und Leistungen zum selben Stichtag
  • Bei Zeitangaben wie Reaktionszeiten die eigenen Auftragsdaten des Zeitraums, aus dem der Wert stammt
  • Ein Termin zur Wiedervorlage, an dem der Vergleich geprüft, angepasst oder entfernt wird

Preise veralten, der Vergleich bleibt stehen

Ein Preisvergleich ist eine Momentaufnahme. Ändert der Mitbewerber seine Preise, wird aus einem zutreffenden Vergleich ein falscher, ohne dass auf Ihrer Seite ein Wort geändert wurde. Das Gesetz nennt dafür keine feste Frist; es kommt darauf an, ob die Angabe stimmt, solange sie auf der Seite steht. Zu jedem Preisvergleich gehören deshalb ein sichtbarer Preisstand und ein fester Termin, an dem Sie ihn prüfen oder entfernen.

Der risikoärmere Weg

Am wenigsten angreifbar ist ein Vergleich der eigenen Angebote untereinander: Einzelauftrag, Paket, Paket mit Wartung. Dabei wird kein Mitbewerber erkennbar, die Bedingungen für vergleichende Werbung greifen nicht. Es bleiben die allgemeinen Regeln: Gesamtpreise, bei Monatspreisen die Mindestlaufzeit daneben, keine irreführenden Angaben. Für den Besucher kann diese Tabelle sogar nützlicher sein, weil sie genau die Wahl zeigt, die er bei Ihnen hat.

Reaktionszeit, Umfang, Gewährleistung: was in die Zeilen darf

Eine Vergleichstabelle besteht aus Zeilen, und jede Zeile ist eine eigene Aussage. Besonders heikel sind Reaktionszeiten: ein starkes Argument und ein riskantes.

Eine Angabe zur Reaktionszeit betrifft den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung erbracht wird, und Angaben darüber dürfen weder unwahr noch zur Täuschung geeignet sein (UWG, § 5 Absatz 2 Nummer 1). Steht sie in einem Vergleich, muss sie für beide Seiten nachprüfbar sein. Für die eigene Spalte heißt das: ein Wert aus den eigenen Auftragsdaten mit Auswertungszeitraum, oder eine vertragliche Zusage, die auch eingehalten wird. Für die fremde Spalte gibt es selten eine belastbare Grundlage. Dann bleibt die Zelle leer, oder die Zeile entfällt. Der Leistungsumfang ist die Zeile, an der Nummer 1 hängt. Ein Paket mit Wartung neben einer Einzelleistung erfüllt nicht ohne Weiteres den gleichen Bedarf. Entweder vergleichen Sie gleich große Pakete, oder die Unterschiede stehen in der Tabelle selbst: welche Leistungen enthalten sind, was extra kostet, welche Laufzeit gilt. Steht ein Monatspreis in der Tabelle, gehört die Mindestlaufzeit in dieselbe Zelle oder direkt daneben. Auch Qualifikationen taugen nur dann als Zeile, wenn sie stimmen: Angaben über Befähigung, Status, Zulassung oder Mitgliedschaften fallen unter das Irreführungsverbot (UWG, § 5 Absatz 2 Nummer 3). Wie das bei geschützten Berufsbezeichnungen aussieht, zeigt der Beitrag zur Website eines Architekturbüros.

Gesetzliche Rechte gehören nicht in eine Vergleichstabelle. Eine Zeile „gesetzliche Gewährleistung“ mit einem Haken in der eigenen Spalte erweckt den Eindruck, das sei ein Vorteil gegenüber anderen. Der Anhang des Gesetzes führt genau das unter den Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind: „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“ (UWG, Anhang Nr. 10). Wer freiwillig mehr bietet als das Gesetz, etwa eine eigene Garantie mit klaren Bedingungen, kann das zeigen, muss es aber deutlich vom gesetzlichen Anspruch trennen. Weitere Beispiele dieser Fallgruppe stehen im Beitrag über Werbeaussagen ohne Abmahnrisiko.

Kein Herabsetzen, keine Verwechslung

Ein Vergleich darf deutlich sein. Er darf aber nicht herabsetzen. Die Grenze verläuft zwischen Tatsache und Abwertung: „Unser Angebot enthält die Entsorgung, das verglichene Angebot nicht“ ist eine nachprüfbare Aussage.

„Andere lassen Ihren Schutt einfach stehen“ ist eine pauschale Abwertung. Für Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber gibt es neben Paragraf 6 eine eigene Regel: Unlauter handelt, wer über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind (UWG, § 4 Nummer 2). Wer eine solche Behauptung aufstellt, muss im Streitfall also ihre Wahrheit beweisen können.

Die Nummern 3, 4 und 6 betreffen fremde Kennzeichen. Ein Vergleich darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder ihren Kennzeichen führen (UWG, § 6 Absatz 2 Nummer 3); das Irreführungsverbot nennt die Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit vergleichender Werbung zusätzlich ausdrücklich (UWG, § 5 Absatz 3 Nummer 1). Er darf den Ruf eines fremden Kennzeichens nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (UWG, § 6 Absatz 2 Nummer 4) und keine Ware als Imitation oder Nachahmung einer Ware unter geschütztem Kennzeichen darstellen (UWG, § 6 Absatz 2 Nummer 6). Für die Website folgt daraus: Fremde Namen nur in Textform und nur, soweit der Vergleich sie braucht. Fremde Logos, Farbwelten und Produktbilder gehören nicht in Ihre Tabelle. Wie Sie stattdessen Ihr eigenes Zeichen sauber einbinden, zeigt der Beitrag zum Logo für die Website.

Tabelle waagerecht wischen

Riskante FormulierungWarum sie angreifbar istSachliche Alternative
„Günstiger als alle anderen hier“Nicht nachprüfbar, Spitzenstellung ohne Beleg„Festpreis für die Jahresinspektion, Stand: [Datum]“
„Bei der Konkurrenz wartet man ewig“Herabsetzend, keine überprüfbare TatsacheEigene Terminlage aus den Auftragsdaten mit Zeitraum nennen
„Wie Marke X, nur günstiger“Darstellung als Imitation oder NachahmungEigene Eigenschaften nennen, ohne Bezug auf die fremde Marke
„Inklusive gesetzlicher Gewährleistung“Gesetzliches Recht als Besonderheit dargestelltFreiwillige Zusatzleistung getrennt und mit Bedingungen nennen
Spalte „übliches Angebot“ ohne GrundlageBei wenigen Anbietern erkennbar, sonst ungeprüfte MarktbehauptungEigene Pakete untereinander vergleichen
  1. Gegenstand festlegen. Welche Leistung wird verglichen, für welchen Bedarf? In eine Tabelle gehören nur Angebote mit gleichem Zweck.
  2. Gegenüber wählen. Eigene Pakete untereinander, oder benannte Mitbewerber mit öffentlich nachprüfbaren Angaben. Eine anonyme Spalte nur mit eigener, datierter Grundlage.
  3. Zeilen auswählen. Wesentliche und typische Eigenschaften, die Kunden für ihre Entscheidung brauchen. Keine Zeilen mit gesetzlichen Rechten, keine Nebensächlichkeiten, in denen Sie zufällig vorn liegen.
  4. Zellen belegen. Zu jeder fremden Angabe Quelle und Datum sichern, Bildschirmfoto oder PDF ablegen. Was sich nicht belegen lässt, bleibt leer.
  5. Grundlage nennen. Eine Zeile unter der Tabelle mit Quelle, Stichtag und dem Hinweis, falls nur eine Auswahl verglichen wurde.
  6. Wiedervorlage setzen. Einen Termin im Kalender eintragen, an dem Preise und Angaben geprüft werden. Was nicht mehr stimmt, wird geändert oder entfernt. Wie eine geänderte Seite wieder online geht, beschreibt So funktioniert’s.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 2, 4, 5, 6, 8, 11 und 13 sowie Anhang Nr. 10) und Preisangabenverordnung (§ 3) in der bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung; Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (Erwägungsgrund 11, Artikel 4 und 7); Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 19. September 2006, Rechtssache C-356/04, vom 19. April 2007, Rechtssache C-381/05, und vom 8. Februar 2017, Rechtssache C-562/15); XICflow-Leistungsseite und XICflow-Dokumentation (Bausteine: Inhalte, Blog und Kontext; KI-Assistent). Abgerufen im Oktober 2026.