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Recht

Website-Anbieter wählen: Vertrag und Zugänge prüfen

Wem gehören Domain, Inhalte und Zugänge? Ein neutraler Fragenkatalog zu Eigentum, Konten und Vertragspunkten, den Sie jedem Website-Anbieter stellen können.

15 Min. Lesezeit VertragDomainZugängeAnbieterwechsel

Bei der Auswahl eines Website-Anbieters dreht sich das Gespräch meist um Entwürfe, Funktionen und den Preis. Der Teil, der Jahre später über Handlungsspielraum und Aufwand entscheidet, steht dagegen im Vertrag und in einer Handvoll Zugangsdaten. Wer ist im Register als Domaininhaber eingetragen, der Betrieb oder der Dienstleister? Wem gehören Texte, Fotos, das Logo und die fertige Seite? Wer kommt an Hosting, E-Mail und Statistik, wenn die Zusammenarbeit endet? Diese Fragen wirken nebensächlich, solange alles läuft, und werden aufwendig, sobald sich etwas ändert: bei einem Wechsel, bei einer Übergabe im Betrieb, bei einem Anbieter, der seine Tätigkeit einstellt. Dieser Beitrag stellt sie als neutralen Fragenkatalog zusammen, den man jedem Anbieter vorlegen kann, ausdrücklich auch uns. Der Katalog unterstellt niemandem etwas. Er sorgt dafür, dass vor der Unterschrift alle Beteiligten dasselbe verstehen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt er nicht.

Vertrag und Zugänge prüfen: der FragenkatalogEigentum, Konten und Vertragspunkte — dieselben Fragen an jeden Anbieter18 Mio. .de-Domains (DENIC)1 · Eigentum2 · Zugänge3 · VertragDomain im RegisterBetriebTexte und FotosBetriebLogo und MarkeBetriebBildlizenzenübertragenAlles, was der Betrieb bezahlt,sollte ihm auch gehören.RegistrarDNSHostingE-MailProfilStatistikSSLBackupsBetrieb bleibt Hauptinhaber,Anbieter erhält Zugang.Laufzeit und KündigungAutomatische VerlängerungPreisanpassungReaktionszeitenAVV nach Artikel 28Fragenkatalog gilt für jedenAnbieter — auch für uns.Anbieterwechsel in vier Schritten1Bestand sichernDomain, Inhalte, Kontenund Zugriffsrechte listen2AuthInfo anfordernWechsel beim Registrarvorbereiten3Umzug schaltenDNS umstellen, SSL neu,Weiterleitungen setzen4Altvertrag beendenKündigung, Löschnachweisund Datenexport2 Jahre Höchstlaufzeit (AGB, B2C)8 Pflichtinhalte im AVV (Artikel 28)92 % der Betriebe mit Webseite

Der unterschätzte Teil der Entscheidung

Angebotsvergleiche laufen fast überall gleich ab: Man sieht Entwürfe, liest Funktionslisten, vergleicht Beträge und entscheidet nach Bauchgefühl und Sympathie. Das ist nachvollziehbar, weil genau diese Dinge sichtbar sind. Unsichtbar bleibt der zweite Teil der Entscheidung, und der betrifft ein Betriebsmittel: In Bayern betreiben 92 Prozent (Bayerisches Landesamt für Statistik) der Unternehmen ab zehn tätigen Personen eine Webseite, bundesweit nutzten 2025 rund 95 Prozent (Statistisches Bundesamt) der Unternehmen eine ortsfeste Internetverbindung. Die Website nimmt Anfragen entgegen, trägt die Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, hängt an der geschäftlichen E-Mail-Adresse und ist häufig der erste Kontaktpunkt neuer Kundschaft. Wer über sie entscheidet, entscheidet über einen Teil des Tagesgeschäfts. Der Beitrag dazu, wann sich eine neue Website wirklich lohnt, betrachtet den Anlass; hier geht es um die Bedingungen, unter denen die Zusammenarbeit stattfindet.

Aus Wechselprojekten ist ein wiederkehrendes Muster bekannt (Projekterfahrung). Erstens: Die Domain läuft auf den Namen des Dienstleisters, weil er sie vor Jahren mitregistriert hat. Zweitens: Zugangsdaten für Hosting, DNS oder Statistik liegen ausschließlich dort, oft an einer persönlichen E-Mail-Adresse eines einzelnen Mitarbeitenden. Drittens: Bilder wurden über ein Konto des Dienstleisters lizenziert, sodass die Lizenz nicht auf den Betrieb ausgestellt ist. Keine dieser Konstellationen entsteht in böser Absicht. Sie entsteht, weil es beim Start schneller ging und niemand die Frage gestellt hat. Genau deshalb ist der beste Zeitpunkt für den Fragenkatalog nicht der Streitfall, sondern das Erstgespräch. Welcher Weg zur Website grundsätzlich passt, ordnet der Überblick über Baukasten, Agentur und KI-gestützte Wege im Vergleich ein.

Ein Fragenkatalog, kein Misstrauensantrag

Die folgenden Fragen prüfen keinen Anbieter auf Redlichkeit. Sie klären Zuständigkeiten, die ohnehin geklärt werden müssen, und zwar schriftlich und vor Vertragsbeginn. Ein Anbieter, der die Fragen kennt, beantwortet sie in wenigen Minuten, meistens sogar gern, weil sie ihm spätere Rückfragen ersparen. Wir beantworten sie am Ende dieses Beitrags auch für uns selbst, in derselben Form, in der wir sie von anderen erwarten würden.

Block 1: Wem am Ende was gehört

Der erste Punkt ist die Domain, weil an ihr alles andere hängt: die Website, die E-Mail-Adressen, die Einträge in Verzeichnissen, die gedruckten Visitenkarten. Bei .de-Domains besteht der Registrierungsvertrag zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle; der Provider vermittelt und wickelt technisch ab, ist für die Domain selbst aber nicht Vertragspartner (DENIC eG). Wer im Register als Inhaber eingetragen ist, entscheidet über Umzug, Verlängerung, Übertragung und Löschung. Ende Juni 2026 überschritt der Bestand erstmals 18 Millionen (DENIC eG) registrierte .de-Domains; zum Jahresende 2025 waren es 17.663.886 (DENIC eG), davon rund 15,5 Millionen (DENIC eG) auf Inhaber mit deutscher Anschrift. Jede einzelne davon hat genau einen Inhaber im Register, und diese eine Zeile ist die wichtigste des ganzen Projekts.

Die Frage an den Anbieter lautet deshalb nicht „Kümmern Sie sich um die Domain?", sondern: Auf welchen Namen und welche Anschrift wird die Domain im Register eingetragen, und bekommen wir die Bestätigung der Registrierung zugeschickt? Bei bestehenden Domains lässt sich der Eintrag über die Abfrage der Registrierungsstelle einsehen; bei .de-Domains werden die Inhaberdaten aus Datenschutzgründen nicht öffentlich angezeigt, der Betrieb kann sie aber über seinen Provider bestätigen lassen (DENIC eG). Wie Domain und geschäftliche E-Mail sauber angelegt werden, beschreibt der Beitrag zu Domain und geschäftlicher E-Mail-Adresse als Basis im technischen Detail; hier geht es allein um die Frage der Inhaberschaft.

GegenstandWorauf es ankommtFrage an den Anbieter
DomainDer Eintrag im Register entscheidet über Umzug und VerlängerungAuf welchen Namen läuft die Domain nach dem Start?
Texte der WebsiteEingeräumt werden Nutzungsrechte, nicht das Urheberrecht selbstWelche Nutzungsrechte erhalten wir, und enden sie mit dem Vertrag?
Fotos aus dem BetriebRechte der Fotografin oder des Fotografen und der abgebildeten PersonenDürfen wir die Aufnahmen auch außerhalb der Website verwenden?
Gekaufte BilderDie Lizenz ist an einen bestimmten Lizenznehmer gebundenAuf wen ist die Lizenz ausgestellt, und geht sie mit über?
Logo und WortmarkeAusschließliche Rechte sind Voraussetzung für eine MarkenanmeldungErhalten wir ausschließliche und übertragbare Nutzungsrechte?
Die erstellte SeiteStruktur, Gestaltung, Vorlagen und QuelldateienWas wird bei Vertragsende ausgehändigt, und in welcher Form?
InhaltsdatenSeiten, Bilder, Anfragen, Termine, BewertungenIn welchem Format lässt sich der Bestand exportieren?
AuswertungsdatenDie Historie geht bei einem Wechsel häufig verlorenKönnen wir die Auswertungen vor dem Wechsel herunterladen?

Bei Texten, Fotos und Gestaltung hilft eine Unterscheidung, die im Alltag oft verwischt: Das Urheberrecht selbst ist nach § 29 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar; übertragen werden können nur Nutzungsrechte, die nach § 31 räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können (Urheberrechtsgesetz, §§ 29 und 31). Der Satz „Sie erhalten alle Rechte" ist deshalb ungenau. Präzise ist eine Formulierung, die drei Dinge benennt: ob das Nutzungsrecht einfach oder ausschließlich ist, ob es zeitlich und räumlich unbeschränkt gilt und ob es auf Dritte übertragbar ist. Die Übertragbarkeit ist der Punkt, an dem sich später entscheidet, ob ein Text auf eine neue Website mitgenommen werden darf oder neu geschrieben werden muss. Für ein Logo, das später als Marke angemeldet werden soll, ist das ausschließliche Recht praktisch unverzichtbar.

Bei gekauften Bildern liegt die häufigste Lücke. Bildlizenzen werden auf einen konkreten Lizenznehmer ausgestellt, und das ist derjenige, der das Konto führt und die Rechnung bezahlt. Erwirbt der Dienstleister die Lizenz auf seinen eigenen Namen, nutzt der Betrieb das Bild faktisch über einen Dritten, ohne selbst Lizenznehmer zu sein. Endet die Zusammenarbeit, endet damit auch die Grundlage der Nutzung, und das Bild muss ausgetauscht werden. Sauber ist entweder eine Lizenz auf den Namen des Betriebs oder eine schriftliche Regelung, die die Weiterübertragung ausdrücklich erlaubt und die Lizenzdokumente mitliefert. Welche Nachweise dafür sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag zu Bildrechten bei Stockfotos, Teamfotos und KI-Bildern.

Nutzungsrechte enden nicht automatisch mit dem Projekt

Ein häufiger Irrtum lautet: Wer die Rechnung bezahlt hat, darf alles verwenden. Bezahlt wird die vereinbarte Leistung, und der Umfang der Nutzung ergibt sich aus dem, was im Vertrag steht. Fehlt eine Regelung, gilt im Zweifel nur der Umfang, der für den vereinbarten Zweck nötig ist. Für den Betrieb ist es deshalb einfacher, den Umfang einmal schriftlich zu klären, als später zu rekonstruieren, was gemeint war. Bei Zweifeln über einzelne Formulierungen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung; dieser Beitrag ordnet nur die Fragen.

Block 2: Die Zugänge, die dem Betrieb gehören sollten

Eigentum an Inhalten nützt wenig, wenn niemand im Betrieb an die Konten kommt, in denen diese Inhalte liegen. Die Zugangsfrage ist deshalb kein technisches Detail, sondern die praktische Seite der Eigentumsfrage. Es geht dabei nicht darum, alles selbst zu bedienen. Die wenigsten Betriebe wollen DNS-Einträge pflegen oder Zertifikate erneuern, und sie müssen es auch nicht. Es geht darum, dass jedes Konto auf den Betrieb registriert ist und der Dienstleister als zusätzlicher Zugang geführt wird. Der Unterschied wird erst sichtbar, wenn jemand den Zugang entziehen möchte, und dann ist er entscheidend.

Domain-Registrar

Das Konto beim Registrar, über das die Domain verwaltet wird. Hier entsteht der AuthInfo-Code, den ein Wechsel voraussetzt.

DNS-Verwaltung

Die Zone, in der Einträge für Website, E-Mail und Nachweise liegen. Wer sie ändern kann, steuert, wohin Anfragen laufen.

Hosting und Auslieferung

Der Vertrag über Speicherplatz und Auslieferung. Ohne eigenen Zugang ist ein Export der Dateien vom Anbieter abhängig.

E-Mail-Postfächer

Postfächer, Aliase und Weiterleitungen. Geschäftliche Korrespondenz gehört in ein Konto, das dem Betrieb gehört.

Google-Unternehmensprofil

Der Eintrag mit Öffnungszeiten und Bewertungen. Die Inhaberschaft lässt sich übertragen, das kostet aber Zeit und Nachweise.

Statistik und Auswertung

Das Konto, in dem Zugriffszahlen und Suchanfragen zusammenlaufen. Die Historie ist der eigentliche Wert und wandert selten mit.

Zertifikate und SSL

Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate. Läuft das automatisch beim Hoster, genügt der Nachweis, wo es eingerichtet ist.

Datensicherungen

Ort, Frequenz und Aufbewahrungsdauer der Backups sowie die Frage, wer eine Wiederherstellung anstoßen darf.

Redaktionszugang

Der Zugang zum Bearbeiten der Inhalte, möglichst mit eigenen Benutzerkonten je Person statt eines geteilten Passworts.

Merksatz für alle Konten: Der Betrieb ist Hauptinhaber, der Dienstleister erhält einen zusätzlichen Zugang. Nicht umgekehrt. Diese eine Regel erspart bei einem Wechsel den größten Teil der Diskussion.

Praktisch heißt das dreierlei. Erstens: Konten werden auf eine geschäftliche E-Mail-Adresse des Betriebs angelegt, nicht auf die private oder persönliche Adresse einer einzelnen Person. Eine neutrale Sammeladresse, auf die mehrere Berechtigte zugreifen können, überlebt Urlaub, Krankheit und Personalwechsel. Zweitens: Statt Passwörter weiterzugeben, werden Rollen und eigene Benutzerkonten vergeben, damit ein Entzug später ein Klick ist und keine Passwortänderungsrunde. Drittens: Die Zwei-Faktor-Bestätigung wird auf ein Gerät des Betriebs gelegt, nicht auf das Telefon des Dienstleisters. Warum das nicht nur eine Ordnungsfrage ist, zeigt der Beitrag zur Angriffsfläche einer Website und ihrer Verkleinerung. Für den Eintrag bei Google ist die Übertragung der Inhaberschaft ein eigener Vorgang, den der Beitrag zum Einrichten und Pflegen des Google-Unternehmensprofils beschreibt.

  • Für jedes Konto ist dokumentiert, auf welche E-Mail-Adresse es registriert ist und wer im Betrieb Zugriff hat.
  • Der Betrieb ist bei Registrar, DNS, Hosting und E-Mail als Hauptinhaber geführt, der Dienstleister als zusätzlicher Zugang.
  • Für den Redaktionszugang gibt es je Person ein eigenes Benutzerkonto mit passender Rolle.
  • Die Zwei-Faktor-Bestätigung liegt auf einem Gerät oder in einem Verfahren, auf das der Betrieb zugreifen kann.
  • Die Zugangsübersicht liegt an einer Stelle, die auch bei Ausfall einer einzelnen Person erreichbar ist.
  • Beim Ausscheiden eines Dienstleisters oder Mitarbeitenden gibt es einen festen Ablauf zum Entzug der Zugänge.
  • Die Inhaberschaft am Unternehmensprofil und an den Auswertungskonten ist geprüft und nicht nur angenommen.

Block 3: Die Vertragspunkte, die man vorher liest

Der dritte Block betrifft den Vertrag selbst. Die meisten Website-Verträge sind Dauerschuldverhältnisse: Es wird nicht nur einmal etwas erstellt, sondern laufend gehostet, gepflegt, überwacht und abgerechnet. Damit werden Laufzeit und Kündigungsfrist zu den beiden Zahlen, die den Handlungsspielraum bestimmen. Eine Mindestlaufzeit ist nichts Anrüchiges; sie bildet oft eine Vorleistung ab, etwa die Erstellung, die auf die monatlichen Raten verteilt wird. Wichtig ist, dass die Laufzeit erkennbar ist, dass klar ist, wann sie beginnt, und dass die Kündigungsfrist im Verhältnis dazu steht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband weist in seiner Marktbeobachtung regelmäßig darauf hin, dass lange Laufzeiten und automatische Verlängerungen zu den häufigsten Streitpunkten bei Dauerverträgen gehören (Verbraucherzentrale Bundesverband).

Der zweite Punkt ist die automatische Verlängerung. Sie ist im Geschäftsverkehr üblich und für sich genommen unproblematisch, solange die Verlängerungsdauer und die Kündigungsfrist zusammenpassen. Unangenehm wird es, wenn ein Vertrag sich um zwölf Monate verlängert und die Kündigung drei Monate vorher zugehen muss, weil dann eine verpasste Frist ein ganzes Jahr bindet. Der dritte Punkt ist die Preisanpassung: Ob, wann und in welchem Umfang Preise angepasst werden dürfen, gehört in den Vertrag, ebenso das Recht, bei einer Anpassung außerordentlich zu kündigen. Wie sich einmalige und laufende Posten sauber trennen lassen, beschreibt der Beitrag zur Planung des Website-Budgets über einmalige und laufende Kosten.

VertragspunktWarum er zähltWas geregelt sein sollte
LaufzeitBindet Budget und HandlungsspielraumBeginn, Dauer und ob die Erstellung darin enthalten ist
KündigungsfristEntscheidet, ob eine Frist praktisch einhaltbar istFrist, Form der Kündigung und Empfänger
Automatische VerlängerungVerlängert den Vertrag ohne aktive EntscheidungVerlängerungsdauer und Erinnerung vor Fristablauf
PreisanpassungBetrifft die laufenden Kosten über JahreAnlass, Ankündigungsfrist und Sonderkündigungsrecht
LeistungsumfangTrennt Enthaltenes von ZusatzaufwandWas pro Monat enthalten ist und was gesondert berechnet wird
ReaktionszeitenBestimmt, wie schnell Störungen bearbeitet werdenErreichbarkeit, Reaktionszeit je Dringlichkeit, Meldeweg
Ausfall des AnbietersSichert den Weiterbetrieb im ErnstfallHerausgabe von Daten und Zugängen, Ansprechpartner in Vertretung
VertragsendeEntscheidet über die WechselfähigkeitDatenexport, Löschnachweis, Mitwirkung beim Umzug
AuftragsverarbeitungPflicht, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werdenVertrag nach Artikel 28 mit Anlagen zu Maßnahmen und Unterauftragnehmern

Reaktionszeiten sind der Punkt, an dem sich Erwartung und Wirklichkeit am häufigsten unterscheiden. Für einen Betrieb ist eine ausgefallene Website etwas anderes als ein Schreibfehler auf einer Unterseite, und genau diese Unterscheidung sollte im Vertrag stehen: eine kurze Reaktionszeit für Störungen, die den Betrieb der Seite betreffen, eine längere für Änderungswünsche. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Reaktion und Behebung. Zugesagt werden kann in der Regel, wann eine Rückmeldung erfolgt, nicht, wann jede Ursache beseitigt ist, denn manche Ursachen liegen bei Dritten. Welche Aufgaben ohnehin regelmäßig anfallen und wer sie übernimmt, ordnet der Beitrag zur Pflegeroutine für die Website eines Betriebs.

Der unangenehmste Punkt wird am seltensten geregelt: Was geschieht, wenn der Anbieter ausfällt? Gemeint ist nicht nur eine Insolvenz, sondern auch ein längerer Krankheitsfall bei einem Einzelunternehmen, ein Verkauf oder eine Aufgabe des Geschäftsbetriebs. Die Antwort besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist präventiv und wurde oben beschrieben: Wenn Domain, Hosting und Konten auf den Betrieb laufen, ist der Ausfall ärgerlich, aber kein Kontrollverlust. Der zweite Teil ist vertraglich: eine Zusage, dass Daten und Zugänge auf Anforderung herausgegeben werden, eine Frist dafür und ein benannter Ansprechpartner in Vertretung. Wer eine Website als Betriebsmittel betrachtet, plant diesen Fall mit derselben Selbstverständlichkeit ein, mit der er einen Ersatzschlüssel hinterlegt.

Datenherausgabe konkret beschreiben

Die Formulierung „Daten werden auf Wunsch herausgegeben" hilft im Ernstfall wenig. Konkret wird es mit vier Angaben: Was wird herausgegeben (Seiteninhalte, Bilddateien, Formularnachrichten, Auswertungen), in welchem Format (offene, lesbare Dateiformate statt eines anbieterspezifischen Abzugs), in welcher Frist (etwa innerhalb von zehn Werktagen nach Anforderung) und zu welchen Kosten. Ergänzend gehört dazu die Zusage, dass die Daten nach der Übergabe gelöscht und die Löschung bestätigt wird.

Auftragsverarbeitung: der Vertrag neben dem Vertrag

Sobald die Website personenbezogene Daten verarbeitet, und das tut sie spätestens mit dem Kontaktformular und den Server-Protokollen, arbeitet der Dienstleister im Auftrag des Betriebs. Für diese Konstellation verlangt Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung einen eigenen Vertrag. Absatz 3 nennt zunächst den Rahmen aus Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten und Kategorien betroffener Personen und darauf einen Katalog von acht (Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28) Punkten in den Buchstaben a bis h. Für die Form genügt nach Absatz 9 die Schriftform, ausdrücklich auch in einem elektronischen Format (Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28). Wichtig für dieses Thema ist Buchstabe g: Nach Abschluss der Leistung werden die Daten nach Wahl des Betriebs gelöscht oder zurückgegeben (Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28). Damit ist die Datenherausgabe beim Wechsel nicht nur eine kaufmännische Verhandlungsposition, sondern eine vertraglich vorgesehene Pflicht.

  1. Liegt für die Website ein Vertrag nach Artikel 28 vor, und deckt er alle beteiligten Leistungen ab, also Hosting, Formularverarbeitung, Sicherung und Auswertung?
  2. Enthält der Vertrag eine konkrete Anlage zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen und nicht nur eine Absichtserklärung?
  3. Gibt es eine Liste der Unterauftragnehmer mit Name, Leistung und Ort der Verarbeitung sowie eine Regelung, wie über Wechsel informiert wird?
  4. Ist geregelt, wie der Dienstleister bei Auskunfts- und Löschersuchen unterstützt und über welchen Weg Sicherheitsvorfälle gemeldet werden?
  5. Steht dort, was am Vertragsende geschieht, mit Frist, Format und Nachweis der Löschung?
  6. Wird der Vertrag bei einer Änderung des Leistungsumfangs mitgeführt und nicht nur einmal zu Beginn unterschrieben?

Der Vertrag nach Artikel 28 verschiebt die Verantwortung nicht auf den Dienstleister; sie bleibt beim Betrieb, der über Zwecke und Mittel entscheidet. Er ist aber das Dokument, das die Zusammenarbeit trägt und im Zweifel den Nachweis liefert. Wie der Vertrag inhaltlich aufgebaut ist, welche Rollen es daneben gibt und wie ein Verarbeitungsverzeichnis für einen kleinen Betrieb aussieht, beschreibt der Beitrag zur Auftragsverarbeitung mit Website-Dienstleistern ausführlich.

Warum Verbraucherschutz im B2B nicht automatisch greift

An dieser Stelle liegt der Punkt, der in Gesprächen am häufigsten überrascht. Viele Betriebe kennen die Verbraucherschutzregeln aus dem privaten Alltag und gehen davon aus, dass sie auch für ihre Geschäftsverträge gelten. Das ist so nicht der Fall. § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs setzt für Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen drei Grenzen: eine Bindung von höchstens zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung nur in ein Verhältnis auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit, und eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer (Bürgerliches Gesetzbuch, § 309). Die heutige Fassung gilt für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 309).

eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags

Bürgerliches Gesetzbuch, § 309 Nummer 9 Buchstabe a

Der entscheidende Zusatz steht in § 310 Absatz 1: Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 finden auf Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Anwendung, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden; anzuwenden bleibt die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 und 2, wobei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 310). In der Praxis bedeutet das: Die Zwei-Jahres-Grenze wirkt gegenüber Unternehmern nicht als feste Schranke, sondern allenfalls als Anhaltspunkt im Rahmen einer offenen Abwägung. Ein Betrieb, der einen Vertrag über fünf Jahre unterschreibt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Bindung automatisch entfällt. Im Geschäftsverkehr ist der Vertrag selbst das Maß der Dinge, und deshalb ist die Zeit vor der Unterschrift die Zeit, in der etwas zu ändern ist.

Dasselbe gilt für den bekannten Kündigungsbutton. § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, zu einer gut lesbaren Kündigungsschaltfläche; fehlt sie oder ist sie nicht ordnungsgemäß, kann der Verbraucher jederzeit und ohne Frist kündigen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 312k). Die Vorschrift steht im Abschnitt über Verbraucherverträge und richtet sich an das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Ein Betrieb, der eine Website beauftragt, handelt als Unternehmer und kann sich darauf regelmäßig nicht berufen. Praktische Folge: Der Kündigungsweg gehört ausdrücklich in den Vertrag, samt Form, Adresse und einer Bestätigung des Eingangs. Was zusätzlich unabhängig vom Dienstleister beim Betrieb bleibt, ist die Verantwortung für die Pflichtangaben: § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verpflichtet den Diensteanbieter, die dort genannten Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Digitale-Dienste-Gesetz, § 5). Welche Angaben das im Einzelnen sind, führt der Beitrag zu Impressum und Datenschutzerklärung als Pflichtangaben aus.

Einordnung, keine Rechtsberatung

Die Hinweise in diesem Abschnitt geben den Gesetzeswortlaut und seine allgemein anerkannte Einordnung wieder. Ob eine bestimmte Klausel im Einzelfall wirksam ist, hängt vom gesamten Vertragswerk, von der Verhandlungssituation und von der Branche ab und wird von Gerichten abgewogen. Bei längeren Bindungen, hohen Beträgen oder ungewöhnlichen Formulierungen ist eine anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift der günstigere Weg als eine Klärung danach.

Fünf Fragen vor der Unterschrift

Aus den drei Blöcken lässt sich eine kurze Liste bilden, die in jedes Erstgespräch passt. Sie ist bewusst knapp gehalten, damit sie tatsächlich gestellt wird. Wer die fünf Antworten schriftlich hat, hat den überwiegenden Teil der späteren Reibungspunkte vorweggenommen. Die Fragen sind für jeden Anbieter dieselben, unabhängig davon, ob es sich um ein Agenturprojekt, einen Baukasten, einen Bekannten aus dem Ort oder eine Plattform handelt.

  1. Auf welchen Namen wird die Domain im Register eingetragen, und bekommen wir die Registrierungsbestätigung?
  2. Welche Nutzungsrechte an Texten, Fotos, Logo und der erstellten Seite erhalten wir, und sind sie übertragbar?
  3. Bei welchen Konten ist der Betrieb Hauptinhaber, und über welche Adresse werden sie geführt?
  4. Wie lang sind Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist, und unter welchen Bedingungen dürfen Preise angepasst werden?
  5. Was passiert am Vertragsende: Welche Daten bekommen wir in welchem Format und in welcher Frist, und wer bestätigt die Löschung?

Wie eine gute Antwort aussieht, lässt sich an einem Merkmal erkennen: Sie ist konkret und überprüfbar. „Selbstverständlich gehört Ihnen alles" ist keine Antwort, „Die Domain wird auf Ihre Firma mit Ihrer Anschrift registriert, Sie erhalten die Bestätigung per E-Mail" ist eine. Eine zweite Beobachtung aus Gesprächen (Projekterfahrung): Die Geschwindigkeit der Antwort sagt mehr als ihr Inhalt. Anbieter, die diese Punkte geregelt haben, antworten sofort, weil sie die Antwort ohnehin schriftlich vorliegen haben. Wo lange Rückfragen entstehen, ist meistens nicht Unwille im Spiel, sondern ein Punkt, der bisher nicht bedacht wurde, und auch das ist eine nützliche Information vor der Entscheidung.

Wie ein sauberer Anbieterwechsel abläuft

Ein Wechsel ist kein Bruch, sondern ein Projekt mit einer festen Reihenfolge. Sind die Zugänge geordnet, dauert er wenige Tage; sind sie es nicht, verschiebt sich der Aufwand von der Technik in die Korrespondenz. Der wichtigste Grundsatz lautet: erst sichern, dann umstellen, dann kündigen. Wer zuerst kündigt und danach mit dem Sichern beginnt, arbeitet gegen eine Frist, die er selbst gesetzt hat. Der zweite Grundsatz betrifft die Reihenfolge bei der Domain: Der Umzug der Domain und der Umzug der Website sind zwei getrennte Vorgänge, die nicht am selben Tag stattfinden müssen.

  1. Bestand aufnehmen: Domain, Konten, Inhalte, Bilder mit Lizenznachweisen, Formularempfänger, laufende Verträge und Fristen in einer Liste zusammenführen.
  2. Inhalte sichern: Texte, Bilder in Originalauflösung, bestehende Auswertungen und die vollständige Liste der Seitenadressen exportieren, solange der alte Zugang besteht.
  3. Inhaberschaft klären: Prüfen, auf wen Domain, Hosting, E-Mail und Unternehmensprofil registriert sind, und offene Punkte schriftlich anfordern.
  4. AuthInfo anfordern: Für den Registrarwechsel den Code beim bisherigen Anbieter anfordern; für .de-Domains ist er die Voraussetzung des Wechsels (DENIC eG).
  5. Neu aufbauen: Die neue Seite vollständig fertigstellen und vorab prüfen, bevor irgendein Eintrag umgestellt wird.
  6. Umstellen: DNS-Einträge ändern, Zertifikat einrichten, E-Mail-Zustellung prüfen und die Erreichbarkeit aller wichtigen Adressen kontrollieren.
  7. Weiterleitungen setzen: Jede bisherige Adresse auf ihr neues Ziel leiten, damit Verlinkungen und Suchergebnisse bestehen bleiben.
  8. Altvertrag beenden: Fristgerecht kündigen, Eingang bestätigen lassen, Datenexport und Löschnachweis anfordern und die Zugänge des alten Anbieters entziehen.

Der Schritt mit den Weiterleitungen wird am häufigsten unterschätzt, weil er unsichtbar ist. Ändern sich Adressen, laufen bestehende Verlinkungen, Einträge in Verzeichnissen und Suchergebnisse ins Leere, und das wirkt sich auf die Sichtbarkeit aus. Eine vollständige Liste der bisherigen Adressen samt Ziel gehört deshalb in den Wechselplan und nicht in die Nacharbeit. Wie sich das strukturiert planen lässt, beschreibt der Beitrag zum Relaunch ohne Rankingverlust mit sauber geplanten Weiterleitungen. Wer den Domainumzug technisch nachvollziehen möchte, findet die Abläufe rund um AuthInfo, Verlängerung und E-Mail-Zustellung im Beitrag zu Domain und geschäftlicher E-Mail-Adresse.

Zeitpuffer einplanen

Zwischen Anforderung des AuthInfo-Codes, dem Wechsel beim Registrar und der Verteilung geänderter DNS-Einträge liegen in der Regel Stunden bis wenige Tage, abhängig von den gesetzten Gültigkeitsdauern und der Bearbeitung beim bisherigen Anbieter. Ein Wechsel unmittelbar vor einer Messe, einer Saisonspitze oder dem Jahresende erzeugt vermeidbaren Druck. Zwei bis vier Wochen Puffer zwischen Start des Wechsels und dem Ende des Altvertrags haben sich als praktikabel erwiesen (Projekterfahrung).

Wie wir diese Fragen für uns beantworten

Ein Fragenkatalog, den man selbst nicht beantwortet, wäre wenig wert. Deshalb hier die Antworten für XICflow, in derselben Form, in der wir sie von anderen erwarten würden. Wer die Punkte im Zusammenhang mit dem Leistungsumfang sehen möchte, findet ihn in der Übersicht der Leistungen rund um Builder, Hosting und Domains; die Zuordnung zu Tarifen steht in der Preisübersicht mit den enthaltenen Leistungen, und die Einordnung gegenüber anderen Wegen zur Website in der Gegenüberstellung der Ansätze.

  • Die Domain wird auf den Betrieb registriert und bleibt es. Eine bestehende Domain kann verbunden werden, ohne den Registrar zu wechseln.
  • Inhalte, Bilder und Texte gehören dem Betrieb; die Inhalte der Website lassen sich exportieren.
  • Konten werden auf eine Adresse des Betriebs angelegt; zusätzliche Personen erhalten eigene Zugänge mit Rollen.
  • Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und der Umfang je Tarif stehen schriftlich fest und sind vor dem Abschluss einsehbar.
  • Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es einen Vertrag nach Artikel 28 mit Anlagen zu Maßnahmen und Unterauftragnehmern.
  • Beim Vertragsende werden Inhalte exportiert und die Daten nach Ihrer Wahl gelöscht oder zurückgegeben.

Wenn Sie den Katalog aus diesem Beitrag anwenden möchten, gehen wir ihn gern gemeinsam durch, für unsere Unterlagen ebenso wie für die Angebote, die Ihnen bereits vorliegen. Ein Gespräch über Vertrag, Zugänge und Wechselfähigkeit dauert selten länger als eine halbe Stunde, und der Ablauf eines Projekts von der ersten Skizze bis zur Veröffentlichung ist in der Darstellung der einzelnen Schritte beschrieben.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen), § 310 (Anwendungsbereich, insbesondere gegenüber Unternehmern) und § 312k (Kündigung von Verbraucherverträgen über eine Schaltfläche); der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Artikel 28 zur Auftragsverarbeitung; dem Urheberrechtsgesetz, insbesondere § 29 zur Unübertragbarkeit des Urheberrechts und § 31 zur Einräumung von Nutzungsrechten; § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes zu den allgemeinen Informationspflichten; den Domainbedingungen und den Bestandszahlen der DENIC eG zu de-Domains mit Stand Juni 2026 sowie den Jahreszahlen für 2025; der Marktbeobachtung Digitales des Verbraucherzentrale Bundesverbands zu Vertragslaufzeiten und Kostenfallen; der Erhebung zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie in Unternehmen 2025 des Statistischen Bundesamtes sowie den Landesergebnissen des Bayerischen Landesamtes für Statistik für das Jahr 2025.