„Ist mein Rezept noch gültig?“, „Was muss ich zuzahlen?“, „Kommen Sie auch zu mir nach Hause?“ Diese drei Fragen hört der Empfang einer Physiotherapiepraxis jeden Tag, meist am Telefon und meist in dem Moment, in dem gerade jemand auf der Liege wartet. Rund 8,5 Milliarden Euro gibt die gesetzliche Krankenversicherung jährlich für physiotherapeutische Leistungen aus, das sind rund 32 Millionen Verordnungen (GKV-Spitzenverband). Hinter jeder Verordnung steht eine Person, die wissen will, bis wann sie anfangen muss und was sie das kostet. Die Praxis-Website kann diese Fragen beantworten, bevor das Telefon klingelt, und zwar mit Quelle und Stand-Datum statt mit Faustregeln. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben auf eine Physiotherapie-Website gehören, wie Rezeptfrist, Zuzahlung, Blankoverordnung und Hausbesuch verständlich erklärt werden, ohne ein Heilversprechen zu geben, und warum dieselbe Website zugleich die wichtigste Bewerbungsseite der Praxis ist.
Die Fragen, die am Empfang ankommen
Wer eine Physiotherapiepraxis führt, kennt die Liste auswendig. Sie ist kurz, und sie ändert sich selten: Es geht um Fristen, um Geld, um den Ort der Behandlung und um die Frage, ob überhaupt ein Termin frei ist.
Das Besondere an diesen Fragen ist, dass die Praxis die Antworten nicht selbst festlegt. Sie folgen aus Regeln, die für alle gesetzlich Versicherten gleich sind: aus dem Sozialgesetzbuch, aus der Heilmittel-Richtlinie und aus den Vereinbarungen zur Blankoverordnung. Genau deshalb eignen sie sich für eine feste Seite. Was für alle gilt, muss nicht jedes Mal am Telefon neu erklärt werden, und was nur für den Einzelfall gilt, klärt der Empfang mit dem Rezept in der Hand.
- Bis wann muss ich mit der Behandlung anfangen, und was passiert, wenn ich es nicht schaffe?
- Was zahle ich zu, und bekomme ich dafür eine Quittung?
- Auf meinem Rezept steht nur die Diagnose. Ist das so richtig?
- Kommen Sie zu mir nach Hause, und wer entscheidet darüber?
- Was kostet eine Behandlung, wenn ich privat versichert bin oder selbst zahle?
- Wie komme ich an einen Termin, und muss ich dafür anrufen?
Jede dieser Fragen bekommt auf der Website einen festen Platz: eine eigene Zwischenüberschrift, zwei bis vier Sätze Antwort, einen Verweis auf die Regel, aus der die Antwort folgt, und ein sichtbares Stand-Datum. Die Form kennt man aus einer guten FAQ-Seite mit echten Kundenfragen. Hier kommt hinzu, dass die Antworten aus dem Sozialrecht stammen und sich ändern können. Ein Satz wie „Stand: 7. Oktober 2026“ unter jedem Abschnitt kostet nichts und zeigt jeder Leserin und jedem Leser, wie alt eine Angabe ist. Der Empfang gewinnt dadurch doppelt: weniger Anrufe mit Standardfragen und mehr Anrufe, bei denen die Person ihr Rezept schon vor sich liegen hat.
Vom Rezept zur ersten Behandlung: 28 oder 14 Tage
Die wichtigste Zahl auf der Rezeptseite ist die Frist bis zum Behandlungsbeginn.
Der Gemeinsame Bundesausschuss formuliert sie so: Ohne dringlichen Behandlungsbedarf hat die Patientin oder der Patient „bis zu 28 Kalendertage Zeit zu beginnen“, ist die Verordnung als dringlich markiert, muss die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen (Gemeinsamer Bundesausschuss). Für die Website heißt das: Das Kreuz bei „dringlich“ ist keine Nebensache, es halbiert die Zeit. Wer das Rezept in der Hand hält, soll auf der Seite sofort sehen, wo auf dem Formular dieses Feld steht und welche der beiden Fristen damit gilt. Ein kleines Bild des Rezeptvordrucks mit markiertem Feld hilft mehr als jeder weitere Satz.
Was nach Ablauf passiert, regelt die Heilmittel-Richtlinie selbst: „Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 1 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.“ Auch eine begonnene Behandlung kann das Rezept kosten. Wird sie länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ebenfalls ihre Gültigkeit (§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4 Heilmittel-Richtlinie). Beide Regeln gehören in Alltagssprache auf die Website, weil sie genau die Fälle treffen, die am Empfang Ärger machen: das Rezept, das fünf Wochen in der Schublade lag, und die lange Pause mitten in der Serie.
Ihr Rezept: bis wann beginnen?
Ohne Kreuz bei „dringlich“:
Beginn innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Datum der Verordnung.
Mit Kreuz bei „dringlich“:
Beginn innerhalb von 14 Kalendertagen.
Wird die Frist verpasst, verliert das Rezept seine Gültigkeit.
Bitte melden Sie sich deshalb, sobald Sie das Rezept haben.
Den Termin stimmen wir mit Ihnen ab.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Heilmittel-Richtlinie
Stand: 7. Oktober 2026Rechnen Sie nicht für die Patientinnen und Patienten
Zwei Sonderfälle verdienen je einen eigenen Satz. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann auch das Krankenhaus Heilmittel verordnen, und zwar für bis zu 7 Tage. Die Behandlung muss dann innerhalb von 7 Tagen aufgenommen und innerhalb von 12 Tagen abgeschlossen sein (Gemeinsamer Bundesausschuss). Wer nach der Entlassung anruft, braucht deshalb schnell einen Termin, und die Website sollte das offen sagen, etwa mit einem eigenen Hinweis „Rezept aus der Klinik: bitte gleich melden“. Am anderen Ende stehen Patientinnen und Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf, für die eine Verordnung wiederholt für jeweils 12 Wochen ausgestellt werden kann (Gemeinsamer Bundesausschuss). Für sie lautet die Frage nicht „Wann fange ich an?“, sondern „Wie geht es ohne Lücke weiter?“.
Zuzahlung: 10 Prozent plus 10 Euro verständlich machen
Die Zuzahlung ist die zweite Dauerfrage, und hier lohnt es sich, den Gesetzestext beim Wort zu nehmen.
Nach § 61 Satz 3 SGB V beträgt die Zuzahlung bei Heilmitteln „10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung“. § 32 Absatz 2 SGB V ordnet diese Zuzahlung Versicherten zu, „die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben“, und zwar an die abgebende Stelle, also an die Praxis (§ 61 und § 32 SGB V). Auf der Website wird daraus ein Satz, den jede und jeder versteht: Erwachsene zahlen 10 Prozent der Behandlungskosten und einmal 10 Euro je Rezept. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren fällt diese Zuzahlung nicht an.
Tabelle waagerecht wischen
| Wer | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Versicherte ab 18 Jahren | 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung | § 61 Satz 3 und § 32 Absatz 2 SGB V |
| Versicherte unter 18 Jahren | keine Zuzahlung zu Heilmitteln | § 32 Absatz 2 SGB V, Zuzahlung erst ab vollendetem 18. Lebensjahr |
| Belastungsgrenze erreicht | Bescheinigung der Krankenkasse, danach keine Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres | § 62 Absatz 1 Satz 1 SGB V |
| Chronisch Kranke in Dauerbehandlung | Belastungsgrenze 1 statt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen | § 62 Absatz 1 Satz 2 SGB V |
Zwei Ergänzungen gehören direkt darunter. Erstens gibt es eine Obergrenze. Versicherte leisten im Kalenderjahr nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze, die bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt liegt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus (§ 62 Absatz 1 SGB V). Für die Praxis heißt das: Wer eine solche Bescheinigung vorlegt, zahlt für den Rest des Kalenderjahres nichts zu, und die Website bittet darum, sie zum ersten Termin mitzubringen. Zweitens bekommt jede Zuzahlung einen Beleg, denn geleistete Zuzahlungen sind „gegenüber dem Versicherten zu quittieren“ (§ 61 Satz 4 SGB V). Der Satz „Sie erhalten für jede Zuzahlung eine Quittung“ beantwortet eine Frage, die viele aus Unsicherheit gar nicht erst stellen.
Zuzahlung je Rezept =
10 % der Kosten aller Behandlungen auf dem Rezept
+ 10 Euro einmal je Rezept
Keine Zuzahlung:
- Versicherte unter 18 Jahren
- mit Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse
Die Zuzahlung wird in der Praxis bezahlt und quittiert.
Grundlage: § 61, § 32 Absatz 2 und § 62 SGB V
Stand: 7. Oktober 2026Warum keine Eurobeträge je Behandlung
Blankoverordnung: Diagnose statt Vorgaben auf dem Rezept
Seit dem 1. November 2024 gibt es für Physiotherapie die Blankoverordnung, bei ausgewählten Erkrankungen im Schulterbereich (Kassenärztliche Bundesvereinigung).
Der GKV-Spitzenverband nennt dazu rund 100 Indikationen in der Diagnosegruppe EX und rechnet damit, dass etwa 6,5 Prozent der rund 32 Millionen Physiotherapie-Verordnungen künftig als Blankoverordnung erfolgen könnten, also bis zu 2 Millionen im Jahr (GKV-Spitzenverband). Für eine Praxis ist das kein Randthema. Patientinnen und Patienten kommen mit einem Rezept, auf dem weniger steht als gewohnt, und fragen, ob das so seine Richtigkeit hat.
Die Antwort gehört auf die Website, und sie ist einfach. Bei einer Blankoverordnung stellt die Ärztin oder der Arzt die Diagnose, über Heilmittel, Menge und Frequenz entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut. Dazu kommt eine feste Zeitgrenze: Die Blankoverordnung umfasst einen Versorgungszeitraum von höchstens 16 Wochen ab dem Verordnungsdatum, eine Unterbrechung verlängert diesen Zeitraum nicht, und danach braucht es eine neue ärztliche Verordnung (Kassenärztliche Bundesvereinigung). Diese drei Sätze, zusammen mit einem Stand-Datum, beantworten die meisten Rückfragen.
Was auf dem Rezept steht
Die Diagnose aus dem Schulterbereich, aber keine näheren Angaben zu Heilmittel, Menge und Frequenz. Das ist bei einer Blankoverordnung so vorgesehen.
Wie lange sie gilt
Höchstens 16 Wochen ab dem Verordnungsdatum. Pausen verlängern den Zeitraum nicht, danach ist eine neue ärztliche Verordnung nötig.
Wer was entscheidet
Die Praxis legt Art, Anzahl und Takt der Behandlungen fest und trägt dafür die Verantwortung. Ob ein Hausbesuch nötig ist, entscheidet weiterhin die Ärztin oder der Arzt.
Bei einer Blankoverordnung stellen Ärzte und Psychotherapeuten die Diagnose, sie machen aber keine näheren Angaben zu Heilmittel, Menge und Frequenz.
Mehr Spielraum ist kein Heilversprechen
Hausbesuch: wer entscheidet, wo behandelt wird
Die dritte Dauerfrage lautet: „Kommen Sie auch zu mir?“ Die ehrliche Antwort beginnt nicht bei der Praxis, sondern beim Rezept.
Nach der Heilmittel-Richtlinie ist die Verordnung eines Hausbesuchs nur zulässig, wenn die Patientin oder der Patient die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufsuchen kann oder wenn der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist (§ 11 Heilmittel-Richtlinie). Auch bei einer Blankoverordnung entscheiden Ärztinnen und Ärzte über die Notwendigkeit eines Hausbesuchs (Kassenärztliche Bundesvereinigung). Auf die Website gehört deshalb ein klarer Satz: „Hausbesuche auf Kassenrezept übernehmen wir, wenn der Hausbesuch verordnet ist.“
Ist ein Hausbesuch verordnet, kann die Therapeutin oder der Therapeut nach Absprache mit der Patientin oder dem Patienten zu Hause oder in der Praxis behandeln, und das gilt auch bei der Blankoverordnung (Kassenärztliche Bundesvereinigung). Das ist die Stelle, an der die Website konkret werden sollte: in welchen Orten oder Stadtteilen die Praxis Hausbesuche anbietet, an welchen Wochentagen und mit welcher Vorlaufzeit. Eine Sammlung einzelner Ortsseiten braucht es dafür nicht. Eine Karte oder eine klare Aufzählung genügt, wie im Beitrag Einzugsgebiet zeigen statt Ortsseiten stapeln beschrieben.
- Steht auf Ihrem Rezept ein Hausbesuch? Dann nennen Sie uns bei der Anfrage Ihre Anschrift und wann Sie gut erreichbar sind.
- Liegt Ihr Wohnort in unserem Hausbesuchsgebiet? Die Orte und Stadtteile stehen weiter oben auf dieser Seite.
- Wir melden uns mit einem Terminvorschlag und nennen den Wochentag, an dem wir in Ihrer Gegend unterwegs sind.
- Ohne verordneten Hausbesuch findet die Behandlung auf Kassenrezept in der Praxis statt.
Privat und Selbstzahler: eigene Abschnitte, eigene Preise
Private Krankenversicherung, Beihilfe und Selbstzahlerleistungen folgen anderen Regeln als das Kassenrezept, und das sollte man auf der Website auch sehen.
Eine gemeinsame Seite, auf der Kassenleistungen, Privatrezepte und Kurse durcheinanderstehen, erzeugt genau die Rückfragen, die man vermeiden wollte. Besser sind getrennte Abschnitte mit eigenen Überschriften: einer für das Kassenrezept, einer für das Privatrezept und einer für Leistungen, die ohne Rezept gebucht werden können. Sobald Preise auf der Seite stehen, gilt die Preisangabenverordnung. Wer Verbrauchern Leistungen unter Angabe von Preisen anbietet oder damit wirbt, „hat die Gesamtpreise anzugeben“ (§ 3 Absatz 1 PAngV). Wie man Preise so zeigt, dass sie informieren statt abzuschrecken, steht im Beitrag Preise auf der Website zeigen.
Tabelle waagerecht wischen
| Frage | Kassenrezept | Privatrezept | Selbstzahlerleistung |
|---|---|---|---|
| Woraus ergeben sich die Kosten? | Vergütung mit der Krankenkasse, Zuzahlung nach § 61 SGB V | Rechnung der Praxis, Erstattung nach dem Vertrag der Versicherung | vereinbarter Preis, auf der Seite als Gesamtpreis nach § 3 PAngV |
| Was steht auf der Website? | Fristen, Zuzahlung, Befreiung, Hausbesuch | Hinweis, dass die Erstattung vom Tarif abhängt | Leistung, Dauer, Gesamtpreis, Stand-Datum |
| Typische Rückfrage | Ist mein Rezept noch gültig? | Zahlt meine Versicherung alles? | Brauche ich dafür ein Rezept? |
Für alle drei Abschnitte gilt dieselbe Grenze. Die Seite beschreibt, was die Praxis anbietet und wie der Ablauf ist, nicht, was die Behandlung bewirkt. Das Heilmittelwerbegesetz bringt es auf einen kurzen Satz: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung.“ (§ 3 HWG). Welche Angaben Heilberufe darüber hinaus beachten, von der Berufsbezeichnung bis zum Impressum, behandelt der Beitrag Praxis-Website für Heilberufe ausführlich. Für die Rezeptseite reicht eine Faustregel: Kurse, Geräte und Methoden dürfen beschrieben werden, Heilversprechen und Erfolgsgeschichten gehören nicht auf die Seite.
Die Anfrage: Kasse, privat oder selbst, dringlich ja oder nein
Wenn die Fragen beantwortet sind, bleibt der eigentliche Zweck der Seite: die Terminanfrage. Hier entscheidet sich, ob der Empfang am nächsten Morgen eine Liste von Rückrufen abarbeitet oder eine Liste vollständiger Anfragen.
XICflow baut die Praxis-Website aus einer der Branchen-Vorlagen, die auf der Seite Leistungen von XICflow aufgeführt sind, und der Baustein „Formular“ lässt sich um eigene Felder ergänzen, darunter Auswahllisten. Damit fragt das Formular ab, ob die Behandlung über die Kasse, privat oder als Selbstzahlerleistung laufen soll und ob auf dem Rezept „dringlich“ angekreuzt ist. Jede Anfrage landet im Bereich „Anfragen“, auf Wunsch geht eine Benachrichtigung per E-Mail an die Praxis, und die Einträge lassen sich als CSV-Datei exportieren, mit einer eigenen Spalte für jedes selbst angelegte Feld. Wie das im Einzelnen funktioniert, steht in der Anleitung Anfragen und Team.
1 Name Textfeld, Pflicht
2 Telefon Telefonfeld, Pflicht
3 E-Mail E-Mail-Feld
4 Abrechnung Auswahl: Kassenrezept, Privatrezept, Selbstzahler
5 Dringlich angekreuzt? Auswahl: ja, nein, noch kein Rezept
6 Datum der Verordnung Textfeld, zum Beispiel 02.10.2026
7 Hausbesuch verordnet? Auswahl: ja, nein
8 Wunschzeiten Auswahl: vormittags, nachmittags, egal
9 Nachricht mehrzeilig, freiwillig, ohne Diagnose
10 Einwilligung Pflicht, mit Verweis auf die DatenschutzerklärungKeine Diagnose im Freitext
Die Praxis-Website ist auch die Stellenanzeige
Der zweite Leserkreis der Seite sitzt nicht im Wartezimmer.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Vakanzzeiten in der Physiotherapie für 2025 ermittelt: Der Wert stieg um 24 Tage von 280 auf 304 Tage, und laut Bundesagentur kommen weiterhin 2,61 offene Stellen auf einen arbeitslosen Physiotherapeuten (IFK – Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten). Wer eine Stelle ausschreibt, wirbt also mit anderen Praxen um wenige Bewerberinnen und Bewerber, und die sehen sich zuerst die Website an. Rezeptseite, Teamseite und Stellenseite sind für sie ein Blick in den Arbeitsalltag: Wie organisiert ist die Praxis, wie spricht sie mit Patientinnen und Patienten, und wie viel von dem, was auch auf der Seite stehen könnte, landet trotzdem am Telefon?
Es gibt auch Bewegung in die andere Richtung. Im Schuljahr 2024/25 wuchs die Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Physiotherapie um 1,7 Prozent, die Zahl der Absolventinnen und Absolventen um 8,6 Prozent (IFK – Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten). Wer diese Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger erreichen will, braucht eine Karriereseite, die mehr sagt als „Wir suchen Verstärkung“. Wie eine solche Seite aufgebaut ist, steht im Beitrag Karriereseite: mit der eigenen Website Fachkräfte finden, warum eine Gehaltsspanne in der Anzeige hilft, im Beitrag Einstiegsgehalt in der Stellenanzeige. Ein ähnliches Muster mit zwei Zielgruppen auf einer Website zeigt die Pflegedienst-Website für Angehörige und Fachkräfte.
- Arbeitszeitmodelle konkret benennen: Teilzeit, feste Nachmittage, Hausbesuchstouren ja oder nein.
- Fortbildung beschreiben: welche Zertifikatspositionen die Praxis fördert und wie Fortbildungstage geregelt sind.
- Eine Gehaltsspanne nennen oder zumindest den Weg dorthin, mit Stand-Datum.
- Das Team mit Berufsbezeichnungen und Schwerpunkten zeigen, damit Bewerberinnen und Bewerber sehen, mit wem sie arbeiten.
- Ein kurzes Bewerbungsformular statt einer nackten Mailadresse, mit klaren Löschfristen, wie im Beitrag Bewerbungen online annehmen beschrieben.
- Sagen, in welcher Zeit die Praxis in der Regel antwortet, und eine Person nennen, die man anrufen kann.
Teamseite: Berufsbezeichnung und Zusatzqualifikation trennen
Auf der Teamseite steckt eine Besonderheit der Branche. „Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“ sind Berufsbezeichnungen, für die eine Erlaubnis nötig ist: Wer sie führen will, „bedarf der Erlaubnis“ (§ 1 Absatz 1 MPhG).
Dasselbe gilt für „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ und „Masseur und medizinischer Bademeister“. Auf der Website steht die Berufsbezeichnung deshalb genau so, wie sie erlaubt ist, und getrennt von allem, was jemand zusätzlich gelernt hat. Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage oder gerätegestützte Krankengymnastik sind Weiterbildungen mit Zertifikat, keine eigenen Berufe, und sie gehören in eine zweite Zeile.
Tabelle waagerecht wischen
| Angabe | Was sie ist | So auf der Teamseite |
|---|---|---|
| Physiotherapeutin, Physiotherapeut | Berufsbezeichnung mit Erlaubnis nach § 1 MPhG | als erste Zeile unter dem Namen |
| Masseurin und medizinische Bademeisterin, Masseur und medizinischer Bademeister | Berufsbezeichnung mit Erlaubnis nach § 1 MPhG | als erste Zeile unter dem Namen |
| Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage | Zusatzqualifikation mit Zertifikat | als zweite Zeile, mit Jahr des Abschlusses |
| Kurse, Rückenschule, Training | Angebot der Praxis | auf der Leistungsseite, nicht beim Namen |
Zwei praktische Punkte gehören dazu. Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommen nur mit deren Einwilligung auf die Seite, und wer die Praxis verlässt, verschwindet zeitnah von der Teamseite. Eine Teamseite, auf der noch Personen stehen, die längst woanders arbeiten, fällt Bewerberinnen und Bewerbern eher auf als Patientinnen und Patienten. Sie sagt außerdem etwas darüber, wie gepflegt der Rest der Seite ist, und genau diesen Schluss ziehen Leserinnen und Leser dann auch für die Angaben zu Fristen und Zuzahlung.
Mit Stand-Datum pflegen statt veralten lassen
Alles, was in diesem Beitrag aus Gesetzen und Richtlinien stammt, kann sich ändern.
Die Heilmittel-Richtlinie trägt auf ihrem Titelblatt den Vermerk, dass sie zuletzt am 15. Mai 2025 geändert wurde und am 5. August 2025 in Kraft trat (Gemeinsamer Bundesausschuss). Wer die Rezeptseite einmal schreibt und dann vergisst, erklärt früher oder später eine Regel, die nicht mehr gilt. Die Abhilfe ist schlicht: ein Stand-Datum unter jedem Abschnitt und ein fester Termin im Kalender, an dem jemand die Seite gegen die Quellen liest. Wie man solche Aussagen mit Verfallsdatum systematisch findet, zeigt der Beitrag Website-Texte entrümpeln.
Und weil viele Patientinnen und Patienten einer Physiotherapiepraxis älter sind, zählt die Lesbarkeit ebenso wie der Inhalt: große Schrift, genug Kontrast, Telefonnummer und Anfrageformular ohne Suchen erreichbar, auch auf dem Handy. In XICflow misst eine Kontrastprüfung nach WCAG 2.2 AA die Textfarben des Themes schon beim Speichern und korrigiert zu schwache selbsttätig; verbleibende Verstöße meldet sie vor jeder Veröffentlichung als Hinweis. Mehr dazu steht auf der Seite Barrierefreiheit bei XICflow, und was auf dem kleinen Bildschirm sonst noch zählt, im Beitrag Website auf dem Handy.
Was am Ende zählt