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Physiotherapie-Website: Rezept, Zuzahlung und Fachkräfte

Rezeptfrist, Zuzahlung, Blankoverordnung und Hausbesuch verständlich erklärt: So entlastet die Physiotherapie-Website den Empfang und wirbt um Fachkräfte.

15 Min. Lesezeit PhysiotherapieHeilmittelverordnungPraxis-WebsiteFachkräfte

„Ist mein Rezept noch gültig?“, „Was muss ich zuzahlen?“, „Kommen Sie auch zu mir nach Hause?“ Diese drei Fragen hört der Empfang einer Physiotherapiepraxis jeden Tag, meist am Telefon und meist in dem Moment, in dem gerade jemand auf der Liege wartet. Rund 8,5 Milliarden Euro gibt die gesetzliche Krankenversicherung jährlich für physiotherapeutische Leistungen aus, das sind rund 32 Millionen Verordnungen (GKV-Spitzenverband). Hinter jeder Verordnung steht eine Person, die wissen will, bis wann sie anfangen muss und was sie das kostet. Die Praxis-Website kann diese Fragen beantworten, bevor das Telefon klingelt, und zwar mit Quelle und Stand-Datum statt mit Faustregeln. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben auf eine Physiotherapie-Website gehören, wie Rezeptfrist, Zuzahlung, Blankoverordnung und Hausbesuch verständlich erklärt werden, ohne ein Heilversprechen zu geben, und warum dieselbe Website zugleich die wichtigste Bewerbungsseite der Praxis ist.

Die Rezeptseite einer PhysiotherapiepraxisFrist, Zuzahlung, Hausbesuch und Anfrage, jeweils mit Stand-DatumIhr Rezept: bis wann beginnen?28 Tageohne Kreuz bei dringlich14 Tagemit Kreuz bei dringlichFrist verpasst: Das Rezept verliert die Gültigkeit.Quelle: Gemeinsamer BundesausschussZuzahlung ab 18 Jahren10 % + 10 Euro10 % der Kosten plus 10 Euro je VerordnungFür jede Zuzahlung gibt es eine Quittung.Befreit mit Bescheinigung der KrankenkasseQuelle: § 61, § 32 und § 62 SGB VTerminanfrageAbrechnung: KassenrezeptDringlich angekreuzt?janeinDatum der VerordnungAnfrage sendenWir stellen einPhysiotherapeutin oder Physiotherapeut (m/w/d)304 TageVakanzzeit 2025in der PhysiotherapieQuelle: IFK, nach Zahlen der Bundesagentur für ArbeitZur StellenseiteStand: 7. Oktober 2026 · Blankoverordnung Schulter: höchstens 16 Wochen (KBV)
  • Bis wann muss ich mit der Behandlung anfangen, und was passiert, wenn ich es nicht schaffe?
  • Was zahle ich zu, und bekomme ich dafür eine Quittung?
  • Auf meinem Rezept steht nur die Diagnose. Ist das so richtig?
  • Kommen Sie zu mir nach Hause, und wer entscheidet darüber?
  • Was kostet eine Behandlung, wenn ich privat versichert bin oder selbst zahle?
  • Wie komme ich an einen Termin, und muss ich dafür anrufen?

Jede dieser Fragen bekommt auf der Website einen festen Platz: eine eigene Zwischenüberschrift, zwei bis vier Sätze Antwort, einen Verweis auf die Regel, aus der die Antwort folgt, und ein sichtbares Stand-Datum. Die Form kennt man aus einer guten FAQ-Seite mit echten Kundenfragen. Hier kommt hinzu, dass die Antworten aus dem Sozialrecht stammen und sich ändern können. Ein Satz wie „Stand: 7. Oktober 2026“ unter jedem Abschnitt kostet nichts und zeigt jeder Leserin und jedem Leser, wie alt eine Angabe ist. Der Empfang gewinnt dadurch doppelt: weniger Anrufe mit Standardfragen und mehr Anrufe, bei denen die Person ihr Rezept schon vor sich liegen hat.

Vom Rezept zur ersten Behandlung: 28 oder 14 Tage

Die wichtigste Zahl auf der Rezeptseite ist die Frist bis zum Behandlungsbeginn.

Der Gemeinsame Bundesausschuss formuliert sie so: Ohne dringlichen Behandlungsbedarf hat die Patientin oder der Patient „bis zu 28 Kalendertage Zeit zu beginnen“, ist die Verordnung als dringlich markiert, muss die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen (Gemeinsamer Bundesausschuss). Für die Website heißt das: Das Kreuz bei „dringlich“ ist keine Nebensache, es halbiert die Zeit. Wer das Rezept in der Hand hält, soll auf der Seite sofort sehen, wo auf dem Formular dieses Feld steht und welche der beiden Fristen damit gilt. Ein kleines Bild des Rezeptvordrucks mit markiertem Feld hilft mehr als jeder weitere Satz.

Was nach Ablauf passiert, regelt die Heilmittel-Richtlinie selbst: „Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 1 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.“ Auch eine begonnene Behandlung kann das Rezept kosten. Wird sie länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen, verliert die Verordnung ebenfalls ihre Gültigkeit (§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4 Heilmittel-Richtlinie). Beide Regeln gehören in Alltagssprache auf die Website, weil sie genau die Fälle treffen, die am Empfang Ärger machen: das Rezept, das fünf Wochen in der Schublade lag, und die lange Pause mitten in der Serie.

Textbaustein für die Rezeptseite
Ihr Rezept: bis wann beginnen?

Ohne Kreuz bei „dringlich“:
  Beginn innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem Datum der Verordnung.
Mit Kreuz bei „dringlich“:
  Beginn innerhalb von 14 Kalendertagen.

Wird die Frist verpasst, verliert das Rezept seine Gültigkeit.
Bitte melden Sie sich deshalb, sobald Sie das Rezept haben.
Den Termin stimmen wir mit Ihnen ab.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Heilmittel-Richtlinie
Stand: 7. Oktober 2026

Rechnen Sie nicht für die Patientinnen und Patienten

Eine Seite, die ausrechnet „Ihr Rezept ist gültig bis …“, klingt hilfreich, ist aber riskant. Ob eine Frist noch läuft, hängt vom Datum der Verordnung, vom Kreuz bei „dringlich“ und im Einzelfall von besonderen Regelungen ab. Nennen Sie die Regel, zeigen Sie, wo das Datum auf dem Rezept steht, und bitten Sie um eine kurze Nachricht mit diesem Datum. Die verbindliche Prüfung macht der Empfang, nicht die Website.

Zwei Sonderfälle verdienen je einen eigenen Satz. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann auch das Krankenhaus Heilmittel verordnen, und zwar für bis zu 7 Tage. Die Behandlung muss dann innerhalb von 7 Tagen aufgenommen und innerhalb von 12 Tagen abgeschlossen sein (Gemeinsamer Bundesausschuss). Wer nach der Entlassung anruft, braucht deshalb schnell einen Termin, und die Website sollte das offen sagen, etwa mit einem eigenen Hinweis „Rezept aus der Klinik: bitte gleich melden“. Am anderen Ende stehen Patientinnen und Patienten mit langfristigem Heilmittelbedarf, für die eine Verordnung wiederholt für jeweils 12 Wochen ausgestellt werden kann (Gemeinsamer Bundesausschuss). Für sie lautet die Frage nicht „Wann fange ich an?“, sondern „Wie geht es ohne Lücke weiter?“.

Zuzahlung: 10 Prozent plus 10 Euro verständlich machen

Die Zuzahlung ist die zweite Dauerfrage, und hier lohnt es sich, den Gesetzestext beim Wort zu nehmen.

Nach § 61 Satz 3 SGB V beträgt die Zuzahlung bei Heilmitteln „10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung“. § 32 Absatz 2 SGB V ordnet diese Zuzahlung Versicherten zu, „die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben“, und zwar an die abgebende Stelle, also an die Praxis (§ 61 und § 32 SGB V). Auf der Website wird daraus ein Satz, den jede und jeder versteht: Erwachsene zahlen 10 Prozent der Behandlungskosten und einmal 10 Euro je Rezept. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren fällt diese Zuzahlung nicht an.

Tabelle waagerecht wischen

WerWas giltGrundlage
Versicherte ab 18 Jahren10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung§ 61 Satz 3 und § 32 Absatz 2 SGB V
Versicherte unter 18 Jahrenkeine Zuzahlung zu Heilmitteln§ 32 Absatz 2 SGB V, Zuzahlung erst ab vollendetem 18. Lebensjahr
Belastungsgrenze erreichtBescheinigung der Krankenkasse, danach keine Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres§ 62 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Chronisch Kranke in DauerbehandlungBelastungsgrenze 1 statt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen§ 62 Absatz 1 Satz 2 SGB V

Zwei Ergänzungen gehören direkt darunter. Erstens gibt es eine Obergrenze. Versicherte leisten im Kalenderjahr nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze, die bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt liegt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 1 Prozent. Ist sie erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus (§ 62 Absatz 1 SGB V). Für die Praxis heißt das: Wer eine solche Bescheinigung vorlegt, zahlt für den Rest des Kalenderjahres nichts zu, und die Website bittet darum, sie zum ersten Termin mitzubringen. Zweitens bekommt jede Zuzahlung einen Beleg, denn geleistete Zuzahlungen sind „gegenüber dem Versicherten zu quittieren“ (§ 61 Satz 4 SGB V). Der Satz „Sie erhalten für jede Zuzahlung eine Quittung“ beantwortet eine Frage, die viele aus Unsicherheit gar nicht erst stellen.

So setzt sich die Zuzahlung zusammen (Formel, ohne Beträge)
Zuzahlung je Rezept =
    10 % der Kosten aller Behandlungen auf dem Rezept
  + 10 Euro einmal je Rezept

Keine Zuzahlung:
  - Versicherte unter 18 Jahren
  - mit Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse

Die Zuzahlung wird in der Praxis bezahlt und quittiert.
Grundlage: § 61, § 32 Absatz 2 und § 62 SGB V
Stand: 7. Oktober 2026

Warum keine Eurobeträge je Behandlung

Wie viel die 10 Prozent der Kosten nach § 61 SGB V in Euro ausmachen, hängt von Vergütungssätzen ab, die vertraglich vereinbart werden und sich ändern. Ein fester Eurobetrag auf der Website veraltet deshalb schneller als jeder andere Satz. Die Formel dagegen gilt, solange das Gesetz gilt. Wer trotzdem Beispielbeträge zeigen möchte, versieht sie mit Stand-Datum und dem Hinweis, dass die Praxis den genauen Betrag beim ersten Termin nennt.

Blankoverordnung: Diagnose statt Vorgaben auf dem Rezept

Seit dem 1. November 2024 gibt es für Physiotherapie die Blankoverordnung, bei ausgewählten Erkrankungen im Schulterbereich (Kassenärztliche Bundesvereinigung).

Der GKV-Spitzenverband nennt dazu rund 100 Indikationen in der Diagnosegruppe EX und rechnet damit, dass etwa 6,5 Prozent der rund 32 Millionen Physiotherapie-Verordnungen künftig als Blankoverordnung erfolgen könnten, also bis zu 2 Millionen im Jahr (GKV-Spitzenverband). Für eine Praxis ist das kein Randthema. Patientinnen und Patienten kommen mit einem Rezept, auf dem weniger steht als gewohnt, und fragen, ob das so seine Richtigkeit hat.

Die Antwort gehört auf die Website, und sie ist einfach. Bei einer Blankoverordnung stellt die Ärztin oder der Arzt die Diagnose, über Heilmittel, Menge und Frequenz entscheidet die Therapeutin oder der Therapeut. Dazu kommt eine feste Zeitgrenze: Die Blankoverordnung umfasst einen Versorgungszeitraum von höchstens 16 Wochen ab dem Verordnungsdatum, eine Unterbrechung verlängert diesen Zeitraum nicht, und danach braucht es eine neue ärztliche Verordnung (Kassenärztliche Bundesvereinigung). Diese drei Sätze, zusammen mit einem Stand-Datum, beantworten die meisten Rückfragen.

Was auf dem Rezept steht

Die Diagnose aus dem Schulterbereich, aber keine näheren Angaben zu Heilmittel, Menge und Frequenz. Das ist bei einer Blankoverordnung so vorgesehen.

Wie lange sie gilt

Höchstens 16 Wochen ab dem Verordnungsdatum. Pausen verlängern den Zeitraum nicht, danach ist eine neue ärztliche Verordnung nötig.

Wer was entscheidet

Die Praxis legt Art, Anzahl und Takt der Behandlungen fest und trägt dafür die Verantwortung. Ob ein Hausbesuch nötig ist, entscheidet weiterhin die Ärztin oder der Arzt.

Bei einer Blankoverordnung stellen Ärzte und Psychotherapeuten die Diagnose, sie machen aber keine näheren Angaben zu Heilmittel, Menge und Frequenz.

Kassenärztliche Bundesvereinigung, PraxisInfo Blankoverordnung, Stand Mai 2026

Mehr Spielraum ist kein Heilversprechen

Die Blankoverordnung verschiebt Entscheidungen von der Arztpraxis in die Therapiepraxis, die dafür die inhaltliche und wirtschaftliche Verantwortung übernimmt. Das ist ein Satz über Zuständigkeit, nicht über Behandlungserfolg. Formulierungen wie „schneller schmerzfrei dank Blankoverordnung“ versprechen ein Ergebnis und gehören nicht auf die Seite. Tragfähig ist die Beschreibung des Ablaufs: Befund, Behandlungsplan, regelmäßige Überprüfung.
  1. Steht auf Ihrem Rezept ein Hausbesuch? Dann nennen Sie uns bei der Anfrage Ihre Anschrift und wann Sie gut erreichbar sind.
  2. Liegt Ihr Wohnort in unserem Hausbesuchsgebiet? Die Orte und Stadtteile stehen weiter oben auf dieser Seite.
  3. Wir melden uns mit einem Terminvorschlag und nennen den Wochentag, an dem wir in Ihrer Gegend unterwegs sind.
  4. Ohne verordneten Hausbesuch findet die Behandlung auf Kassenrezept in der Praxis statt.

Privat und Selbstzahler: eigene Abschnitte, eigene Preise

Private Krankenversicherung, Beihilfe und Selbstzahlerleistungen folgen anderen Regeln als das Kassenrezept, und das sollte man auf der Website auch sehen.

Eine gemeinsame Seite, auf der Kassenleistungen, Privatrezepte und Kurse durcheinanderstehen, erzeugt genau die Rückfragen, die man vermeiden wollte. Besser sind getrennte Abschnitte mit eigenen Überschriften: einer für das Kassenrezept, einer für das Privatrezept und einer für Leistungen, die ohne Rezept gebucht werden können. Sobald Preise auf der Seite stehen, gilt die Preisangabenverordnung. Wer Verbrauchern Leistungen unter Angabe von Preisen anbietet oder damit wirbt, „hat die Gesamtpreise anzugeben“ (§ 3 Absatz 1 PAngV). Wie man Preise so zeigt, dass sie informieren statt abzuschrecken, steht im Beitrag Preise auf der Website zeigen.

Tabelle waagerecht wischen

FrageKassenrezeptPrivatrezeptSelbstzahlerleistung
Woraus ergeben sich die Kosten?Vergütung mit der Krankenkasse, Zuzahlung nach § 61 SGB VRechnung der Praxis, Erstattung nach dem Vertrag der Versicherungvereinbarter Preis, auf der Seite als Gesamtpreis nach § 3 PAngV
Was steht auf der Website?Fristen, Zuzahlung, Befreiung, HausbesuchHinweis, dass die Erstattung vom Tarif abhängtLeistung, Dauer, Gesamtpreis, Stand-Datum
Typische RückfrageIst mein Rezept noch gültig?Zahlt meine Versicherung alles?Brauche ich dafür ein Rezept?

Für alle drei Abschnitte gilt dieselbe Grenze. Die Seite beschreibt, was die Praxis anbietet und wie der Ablauf ist, nicht, was die Behandlung bewirkt. Das Heilmittelwerbegesetz bringt es auf einen kurzen Satz: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung.“ (§ 3 HWG). Welche Angaben Heilberufe darüber hinaus beachten, von der Berufsbezeichnung bis zum Impressum, behandelt der Beitrag Praxis-Website für Heilberufe ausführlich. Für die Rezeptseite reicht eine Faustregel: Kurse, Geräte und Methoden dürfen beschrieben werden, Heilversprechen und Erfolgsgeschichten gehören nicht auf die Seite.

Die Anfrage: Kasse, privat oder selbst, dringlich ja oder nein

Wenn die Fragen beantwortet sind, bleibt der eigentliche Zweck der Seite: die Terminanfrage. Hier entscheidet sich, ob der Empfang am nächsten Morgen eine Liste von Rückrufen abarbeitet oder eine Liste vollständiger Anfragen.

XICflow baut die Praxis-Website aus einer der Branchen-Vorlagen, die auf der Seite Leistungen von XICflow aufgeführt sind, und der Baustein „Formular“ lässt sich um eigene Felder ergänzen, darunter Auswahllisten. Damit fragt das Formular ab, ob die Behandlung über die Kasse, privat oder als Selbstzahlerleistung laufen soll und ob auf dem Rezept „dringlich“ angekreuzt ist. Jede Anfrage landet im Bereich „Anfragen“, auf Wunsch geht eine Benachrichtigung per E-Mail an die Praxis, und die Einträge lassen sich als CSV-Datei exportieren, mit einer eigenen Spalte für jedes selbst angelegte Feld. Wie das im Einzelnen funktioniert, steht in der Anleitung Anfragen und Team.

Felder des Anfrageformulars einer Physiotherapiepraxis
1   Name                    Textfeld, Pflicht
2   Telefon                 Telefonfeld, Pflicht
3   E-Mail                  E-Mail-Feld
4   Abrechnung              Auswahl: Kassenrezept, Privatrezept, Selbstzahler
5   Dringlich angekreuzt?   Auswahl: ja, nein, noch kein Rezept
6   Datum der Verordnung    Textfeld, zum Beispiel 02.10.2026
7   Hausbesuch verordnet?   Auswahl: ja, nein
8   Wunschzeiten            Auswahl: vormittags, nachmittags, egal
9   Nachricht               mehrzeilig, freiwillig, ohne Diagnose
10  Einwilligung            Pflicht, mit Verweis auf die Datenschutzerklärung

Keine Diagnose im Freitext

Das Formular klärt Abrechnung, Fristen und Erreichbarkeit, nicht den Befund. Eine Diagnose gehört zu den Gesundheitsdaten, und die sind im Rezept und im Gespräch besser aufgehoben als in einem Freitextfeld. Ein kurzer Hinweis über dem Nachrichtenfeld, „Bitte keine Angaben zu Diagnose oder Beschwerden“, hält das Formular schlank und erspart der Praxis Nachfragen zum Datenschutz. Wer lieber zurückgerufen werden möchte, bekommt dafür eine eigene Auswahl, wie im Beitrag Rückruf statt Warteschleife beschrieben.
  • Arbeitszeitmodelle konkret benennen: Teilzeit, feste Nachmittage, Hausbesuchstouren ja oder nein.
  • Fortbildung beschreiben: welche Zertifikatspositionen die Praxis fördert und wie Fortbildungstage geregelt sind.
  • Eine Gehaltsspanne nennen oder zumindest den Weg dorthin, mit Stand-Datum.
  • Das Team mit Berufsbezeichnungen und Schwerpunkten zeigen, damit Bewerberinnen und Bewerber sehen, mit wem sie arbeiten.
  • Ein kurzes Bewerbungsformular statt einer nackten Mailadresse, mit klaren Löschfristen, wie im Beitrag Bewerbungen online annehmen beschrieben.
  • Sagen, in welcher Zeit die Praxis in der Regel antwortet, und eine Person nennen, die man anrufen kann.

Teamseite: Berufsbezeichnung und Zusatzqualifikation trennen

Auf der Teamseite steckt eine Besonderheit der Branche. „Physiotherapeutin“ und „Physiotherapeut“ sind Berufsbezeichnungen, für die eine Erlaubnis nötig ist: Wer sie führen will, „bedarf der Erlaubnis“ (§ 1 Absatz 1 MPhG).

Dasselbe gilt für „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ und „Masseur und medizinischer Bademeister“. Auf der Website steht die Berufsbezeichnung deshalb genau so, wie sie erlaubt ist, und getrennt von allem, was jemand zusätzlich gelernt hat. Manuelle Therapie, Manuelle Lymphdrainage oder gerätegestützte Krankengymnastik sind Weiterbildungen mit Zertifikat, keine eigenen Berufe, und sie gehören in eine zweite Zeile.

Tabelle waagerecht wischen

AngabeWas sie istSo auf der Teamseite
Physiotherapeutin, PhysiotherapeutBerufsbezeichnung mit Erlaubnis nach § 1 MPhGals erste Zeile unter dem Namen
Masseurin und medizinische Bademeisterin, Masseur und medizinischer BademeisterBerufsbezeichnung mit Erlaubnis nach § 1 MPhGals erste Zeile unter dem Namen
Manuelle Therapie, Manuelle LymphdrainageZusatzqualifikation mit Zertifikatals zweite Zeile, mit Jahr des Abschlusses
Kurse, Rückenschule, TrainingAngebot der Praxisauf der Leistungsseite, nicht beim Namen

Zwei praktische Punkte gehören dazu. Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommen nur mit deren Einwilligung auf die Seite, und wer die Praxis verlässt, verschwindet zeitnah von der Teamseite. Eine Teamseite, auf der noch Personen stehen, die längst woanders arbeiten, fällt Bewerberinnen und Bewerbern eher auf als Patientinnen und Patienten. Sie sagt außerdem etwas darüber, wie gepflegt der Rest der Seite ist, und genau diesen Schluss ziehen Leserinnen und Leser dann auch für die Angaben zu Fristen und Zuzahlung.

Was am Ende zählt

Eine Physiotherapie-Website hat zwei Aufgaben, die sich gut vertragen. Für Patientinnen und Patienten beantwortet sie die Fragen, die sonst am Telefon landen: bis wann beginnen, was zuzahlen, wer über den Hausbesuch entscheidet, was bei einer Blankoverordnung gilt. Für Bewerberinnen und Bewerber zeigt sie, wie die Praxis arbeitet. Beides gelingt mit derselben Sorgfalt: Regeln mit Quelle, ein Stand-Datum unter jedem Abschnitt, korrekte Berufsbezeichnungen und keine Heilversprechen. Wie solche Seiten aussehen können, zeigen die Beispiel-Websites von XICflow, was der Betrieb kostet, steht bei den Tarifen von XICflow.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Gemeinsamer Bundesausschuss (Themenseite Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung; Heilmittel-Richtlinie, zuletzt geändert am 15. Mai 2025, in Kraft getreten am 5. August 2025), Kassenärztliche Bundesvereinigung (PraxisInfo Blankoverordnung Physiotherapie und Ergotherapie, Stand Mai 2026), GKV-Spitzenverband (Pressemitteilung vom 4. September 2024) und IFK – Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (Beitrag vom 18. Februar 2026 mit Zahlen der Bundesagentur für Arbeit) sowie aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, der Preisangabenverordnung, dem Heilmittelwerbegesetz und dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz in der bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung.