Im Dezember stellen viele Betriebe einen kurzen Gruß auf ihre Website: das Team vor der Werkstatt, ein Rückblick auf das Jahr, ein Dank an die Kundschaft. Oft liegt Musik darunter, nicht selten ein Weihnachtslied, das jeder mitsingen kann. Genau dort liegt der Punkt, an dem es schiefgehen kann. Ein Lied kann seit Jahrzehnten frei sein, die Aufnahme, die im Video läuft, aber nicht. An einer Tonspur hängen Rechte auf vier Ebenen: an der Komposition samt Text, an einem Arrangement, an der Aufnahme und an der Darbietung der Sängerinnen und Musiker. Jede davon ist im Urheberrechtsgesetz eigens geregelt, und für jede, die noch geschützt ist, braucht es in der Regel eine Erlaubnis, sobald das Video öffentlich auf der Website steht. Dieser Beitrag ordnet die vier Ebenen, rechnet die Fristen an Beispielen vor, zeigt, welche Fragen ein Lizenztext beantworten muss, und beschreibt den Weg, auf dem ein Betrieb die Rechte selbst in der Hand behält. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er sorgt aber dafür, dass die richtigen Fragen im November gestellt werden und nicht erst, wenn das Video schon online ist.
Ein Lied, vier Rechte
Als Werke schützt das Urheberrechtsgesetz nur persönliche geistige Schöpfungen (Paragraf 2 Absatz 2 UrhG).
Bei einem Lied stecken solche Schöpfungen in der Komposition und im Text; ein Arrangement kann eine weitere sein, wenn es eigene schöpferische Entscheidungen enthält. Daneben stehen zwei verwandte Schutzrechte, die mit dem Schreiben des Liedes nichts zu tun haben. Der Hersteller einer Tonaufnahme hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (Paragraf 85 Absatz 1 UrhG). Und wer ein Werk singt, spielt oder auf andere Weise darbietet, ist ausübender Künstler mit eigenen Rechten an seiner Darbietung (Paragraf 73 UrhG). Bei einem Chor oder einer Band kommen so schnell viele Beteiligte zusammen, und jeder von ihnen kann Rechte an der Tonspur haben.
Für die Website zählt vor allem ein Recht. Wer ein Video so online stellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können, macht es öffentlich zugänglich (Paragraf 19a UrhG). Beim Urheber gehört dieses Recht zum Recht der öffentlichen Wiedergabe (Paragraf 15 Absatz 2 UrhG), bei den ausübenden Künstlern steht es in Paragraf 78 Absatz 1 UrhG, beim Hersteller der Aufnahme in Paragraf 85 Absatz 1 UrhG. Die Nutzung beginnt schon beim Schnitt: Wer ein Lied in die Tonspur eines Videos überspielt, vervielfältigt es, denn als Vervielfältigung gilt auch die Übertragung eines Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen (Paragraf 16 Absatz 2 UrhG). Die Tabelle ordnet die vier Ebenen nach Rechteinhaber und Frist.
Tabelle waagerecht wischen
| Ebene | Wem das Recht zusteht | Wann der Schutz endet | Grundlage im UrhG |
|---|---|---|---|
| Komposition und Text | Komponist und Texter, nach ihrem Tod den Erben | 70 Jahre nach dem Tod, gezählt ab dem Ende des Todesjahres | Paragrafen 64, 65 und 69 |
| Arrangement | Bearbeiter, wenn die Fassung eine eigene Schöpfung ist | 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters; eine nur unwesentliche Bearbeitung gemeinfreier Musik ist nicht geschützt | Paragrafen 3 und 64 |
| Aufnahme | Hersteller des Tonträgers, bei Herstellung in einem Unternehmen dessen Inhaber | in der Regel 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers | Paragraf 85 |
| Darbietung | Sängerinnen, Sänger und Musiker | in der Regel 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers | Paragraf 82 |
Wann ein Video öffentlich ist
Gemeinfrei ist die Melodie, meist nicht die Aufnahme
„Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers“, heißt es in Paragraf 64 UrhG.
Gezählt wird nicht ab dem Todestag: Die Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das maßgebende Ereignis eingetreten ist (Paragraf 69 UrhG). Starb ein Komponist im Jahr 1956, endet der Schutz seiner Werke am 31. Dezember 2026, und vom 1. Januar 2027 an sind sie gemeinfrei (Paragrafen 64 und 69 UrhG). Viele Weihnachtslieder, die in Deutschland gesungen werden, sind deutlich älter. Ob ein bestimmtes Lied frei ist, entscheidet aber nicht der Eindruck, dass es schon ewig gesungen wird, sondern das belegte Todesjahr von Komponist und Texter.
Beim Text lohnt ein zweiter Blick. Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden von Texter und Komponist (Paragraf 65 Absatz 3 UrhG), allerdings nur, sofern beide Beiträge eigens für dieses Lied geschaffen wurden. Wurde eine alte Melodie später neu betextet oder übersetzt, laufen die Fristen getrennt: Die Melodie kann frei sein, während die neue Strophe noch geschützt ist. Eine Übersetzung ist zudem eine Bearbeitung des Originaltextes und kann als eigenes Werk geschützt sein (Paragraf 3 UrhG). Bei Liedern, die in mehreren Textfassungen gesungen werden, muss deshalb jede Fassung einzeln geprüft werden.
Die Aufnahme folgt einer eigenen Uhr. Das Recht des Tonträgerherstellers erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers (Paragraf 85 Absatz 3 UrhG). Für die Sängerinnen, Sänger und Musiker gilt dasselbe: Ihre Rechte an einer auf Tonträger aufgezeichneten Darbietung erlöschen in der Regel 70 Jahre nach dessen Erscheinen (Paragraf 82 UrhG). Auch diese Fristen laufen ab dem Ende des Jahres. Eine Einspielung eines jahrhundertealten Liedes, die 2015 erschienen ist, bleibt deshalb bis Ende 2085 geschützt (Paragrafen 69 und 85 UrhG). Eine Neuauflage setzt dabei keine neue Frist in Gang, denn das Recht des Herstellers entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers (Paragraf 85 Absatz 1 UrhG). Umgekehrt gilt die heutige Frist für ältere Aufnahmen nur, wenn ihr Schutz am 1. November 2013 nach dem bis zum 6. Juli 2013 geltenden Recht noch nicht erloschen war (Paragraf 137m UrhG); sehr alte Aufnahmen können also früher frei geworden sein. Darauf stützen sollte sich nur, wer Erscheinungsjahr und Fassung belegen kann.
Die Frage, die zählt
Arrangements: eigener Schutz nur mit eigener Leistung
Ein bekanntes Weihnachtslied wird selten in seiner ältesten Fassung gesungen. Chorsätze, Klavierbegleitungen, neue Harmonien und Zwischenspiele stammen oft aus späterer Zeit, und das Gesetz behandelt sie als eigene Ebene.
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden wie selbständige Werke geschützt (Paragraf 3 UrhG). Für einen solchen Satz läuft die Frist von 70 Jahren ab dem Tod des Bearbeiters (Paragraf 64 UrhG), ganz gleich, wie alt die Melodie darunter ist. Eine Aufnahme, die eine gemeinfreie Melodie in einem geschützten Arrangement spielt, braucht deshalb die Erlaubnis des Bearbeiters.
Der zweite Satz derselben Vorschrift zieht eine Grenze: „Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.“ Wer eine gemeinfreie Melodie in eine andere Tonart setzt oder mit einfachen Begleitakkorden versieht, erwirbt daran in aller Regel kein eigenes Recht. Wo genau die Grenze zwischen unwesentlicher und schöpferischer Bearbeitung verläuft, lässt sich nicht pauschal sagen; im Streitfall entscheidet ein Gericht am konkreten Notentext. Für die Praxis reicht eine Faustregel: Je mehr eigene Ideen in einer Fassung hörbar sind, desto eher ist sie geschützt.
Umgekehrt braucht, wer ein noch geschütztes Lied umarbeitet, eine Erlaubnis. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, „insbesondere auch einer Melodie“, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (Paragraf 23 Absatz 1 UrhG). Ein selbst eingespieltes Instrumental eines geschützten Titels ist darum kein Ausweg: Die Komposition bleibt geschützt, mit oder ohne Text, und eine umgestaltete Fassung braucht zusätzlich die Zustimmung zur Bearbeitung. Nur wenn ein neues Stück einen hinreichenden Abstand zum Vorbild wahrt, liegt nach derselben Vorschrift keine Bearbeitung vor, und diese Abgrenzung ist eine Frage für den Einzelfall, nicht für den Schnittplatz.
- Wer steht über den Noten? Neben Komponist und Texter nennen Notenausgaben oft einen Bearbeiter oder den Satz. Dessen Lebensdaten entscheiden über diese Fassung.
- Welche Textfassung wird gesungen? Steht unter einer Strophe ein anderer Name als über dem Lied, hat dieser Text seine eigene Frist.
- Trägt die Ausgabe einen Rechtevermerk? Er beweist keinen Schutz, zeigt aber, dass jemand Rechte an der Fassung beansprucht. Dann lohnt die Nachfrage beim Verlag.
- Wie weit weicht die Fassung vom Original ab? Neue Harmonien, Zwischenspiele und Überleitungen sprechen für eine geschützte Bearbeitung, eine bloße Transposition nicht.
Lizenz gilt auch für die eigene Website?
Wer Musik nicht selbst aufnimmt, braucht eine Lizenz, und deren Wortlaut entscheidet.
Ein Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (Paragraf 31 Absatz 1 UrhG). Lizenztexte für Musik zählen deshalb oft einzeln auf, wofür sie gelten. Was nicht ausdrücklich genannt ist, bestimmt sich nach dem Zweck des Vertrags: Sind die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet, entscheidet der von beiden Partnern zugrunde gelegte Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Recht erstreckt (Paragraf 31 Absatz 5 UrhG). Für einen Betrieb heißt das: Eine Lizenz, die für ein Video in einem sozialen Netzwerk erworben wurde, deckt nicht ohne Weiteres dieselbe Datei auf der eigenen Website.
Besonders genau hinsehen sollte, wer Musik aus der Bibliothek einer Plattform oder einer Schnitt-App verwendet. Solche Titel sind häufig nur für die Nutzung innerhalb dieses Angebots freigegeben: Der Song läuft dort, weil der Anbieter dafür eine Vereinbarung getroffen hat, nicht weil er frei wäre. Wird das fertige Video heruntergeladen und als eigene Datei auf die Website gestellt, verlässt die Tonspur womöglich den Rahmen, für den sie freigegeben war. Maßgeblich sind die Nutzungsbedingungen des Anbieters; was dort zur Verwendung außerhalb des Angebots steht, sollte vor dem Hochladen gelesen werden. Warum die eigene Website ohnehin der Ort ist, über den ein Betrieb selbst bestimmt, beschreibt der Vergleich eigene Website oder nur ein Profil im sozialen Netz.
- Verwendung im Video: Erlaubt die Lizenz, die Musik mit eigenen Bildern zu verbinden, also als Tonspur eines Films und nicht nur als Hörstück?
- Ort der Veröffentlichung: Nennt sie die eigene Website ausdrücklich oder nur ein bestimmtes Netzwerk, einen Kanal oder eine App?
- Gewerbliche Nutzung: Ein Gruß des Betriebs dient der Kundenpflege. Eine Lizenz nur für private Zwecke deckt ihn nicht.
- Laufzeit: Gilt das Recht unbefristet, für eine Saison oder nur, solange ein Abonnement läuft? Und was gilt für Videos, die bei Ablauf schon online sind?
- Kürzen und Schneiden: Grundsätzlich darf der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk ohne Vereinbarung nicht ändern (Paragraf 39 Absatz 1 UrhG). Ob die Musik auf die Länge des Videos gekürzt oder ausgeblendet werden darf, sollte darum im Lizenztext stehen.
- Nennung: Verlangt die Lizenz eine Angabe von Titel, Urheber oder Quelle, und an welcher Stelle muss sie stehen?
Abonnement beendet, Video noch online
Verwertungsgesellschaften, freie Lizenzen, KI-Musik
Für viele Musikwerke nehmen Verwertungsgesellschaften die Rechte wahr.
Das Gesetz beschreibt sie als Organisationen, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen (Paragraf 2 VGG). Eine Verwertungsgesellschaft muss jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einräumen (Paragraf 34 VGG), allerdings nur aufgrund der Rechte, die sie selbst wahrnimmt. Welche Rechte für ein Video auf einer Firmenwebsite dort liegen und welche beim Verlag, beim Hersteller der Aufnahme oder bei den Mitwirkenden verbleiben, klärt eine Anfrage bei der zuständigen Gesellschaft, bevor das Video online geht. Die Antwort gehört schriftlich in den Nachweisordner.
Musik unter freien Lizenzen ist eine Möglichkeit, aber keine bedingungslose. Solche Lizenzen erlauben die Nutzung unter Auflagen, etwa der Nennung von Titel und Urheber, dem Verbot von Veränderungen oder dem Ausschluss gewerblicher Zwecke. Ein Gruß, mit dem ein Unternehmen sich seiner Kundschaft zeigt, dient der Außendarstellung; eine Lizenz, die gewerbliche Zwecke ausschließt, passt dazu in aller Regel nicht. Auch das Gesetz kennt die Nennung: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (Paragraf 13 UrhG), und er kann bestimmen, ob das Werk eine Urheberbezeichnung trägt und welche. Steht die Nennung im Video selbst und unter dem Video auf der Seite, bleibt sie auch dann sichtbar, wenn die Datei einzeln geteilt wird.
Offen ist die Lage bei Musik, die ein KI-Werkzeug erzeugt. Werke im Sinne des Gesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“ (Paragraf 2 Absatz 2 UrhG). Ob und wie weit ein maschinell erzeugtes Stück darunter fällt und wem welche Rechte daran zustehen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Hinzu kommen die Nutzungsbedingungen des Werkzeugs, die gewerbliche Verwendung unterschiedlich regeln, und die Frage, ob ein Ergebnis einem geschützten Titel zu nahe kommt. Wer solche Musik einsetzt, hält Anbieter, Datum, Eingabe und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen fest. Für ein Video, das über Jahre auf der Website bleiben soll, ist eine Aufnahme mit belegbaren Rechten der ruhigere Weg.
Die eigene Aufnahme: Rechte im Haus
Den kürzesten Weg zu klaren Rechten bietet eine Aufnahme, die der Betrieb selbst macht.
Ist ein Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller (Paragraf 85 Absatz 1 UrhG); die Rechte an der Aufnahme liegen damit im eigenen Haus. Offen bleiben zwei Fragen: Das Lied selbst muss gemeinfrei sein oder lizenziert werden, und die Mitwirkenden müssen zustimmen. Wer im Video singt oder spielt, ob die Auszubildenden mit der Gitarre oder das ganze Team im Chor, ist ausübender Künstler (Paragraf 73 UrhG). Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, ihre Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen (Paragraf 77 Absatz 1 UrhG) und sie öffentlich zugänglich zu machen (Paragraf 78 Absatz 1 UrhG). Eine kurze schriftliche Einwilligung, die Website, Zweck und Dauer nennt, klärt das; bei Minderjährigen braucht es zusätzlich die Einwilligung der Eltern (Paragraf 107 BGB). Sie sollte gleich mitregeln, was mit dem Video geschieht, wenn jemand den Betrieb verlässt. Für die Bilder der Mitwirkenden gelten eigene Regeln, die im Beitrag über Bildrechte bei Teamfotos stehen.
- Lied auswählen und belegen: Todesjahr von Komponist und Texter aus einer verlässlichen Quelle notieren und die Frist nach den Paragrafen 64 und 69 UrhG ausrechnen.
- Fassung prüfen: Die Notenausgabe auf Bearbeiter und Textfassungen ansehen. Im Zweifel eine nachweislich freie Fassung wählen oder eine eigene, einfache Begleitung spielen.
- Einwilligungen einholen: Jede Person, die singt oder spielt, stimmt schriftlich zu, mit Website, Zweck und Dauer; bei Minderjährigen stimmen zusätzlich die Eltern zu (Paragraf 107 BGB).
- Selbst aufnehmen: Musik und Sprache getrennt aufnehmen, damit die Sprache verständlich bleibt und die Musik später leiser gelegt werden kann. Nimmt ein Dienstleister auf, hält der Auftrag fest, dass die Rechte an der Aufnahme beim Betrieb liegen oder ihm übertragen werden; das Recht des Herstellers ist übertragbar (Paragraf 85 Absatz 2 UrhG).
- Nachweis ablegen: Quelle der Lebensdaten, Notenausgabe, Einwilligungen und Aufnahmedatum kommen in einen Ordner, der zum Video gehört.
Das Radio im Hintergrund
Auf der Website: eigene Videodatei und Nachweis
Die Technik ersetzt keine Rechteklärung, sie entscheidet aber, wer die Datei in der Hand hat. Im Video-Baustein von XICflow tragen Sie eigene Videodateien in das Feld „src“ ein, und sie werden direkt abgespielt (XICflow-Dokumentation).
Die Mediathek nimmt Videos als MP4 und WebM an, mit einer Grenze von 200 MB je Datei (XICflow-Dokumentation), und lässt sie beim Hochladen unverändert. Online steht damit genau die Fassung, deren Tonspur Sie geprüft haben, und Sie tauschen sie zum Saisonende selbst aus. Ein Video auf einer fremden Plattform gehört dagegen in das Feld „url“; es lädt erst nach einem Klick auf die Vorschau, damit vorher keine Daten dorthin fließen (XICflow-Dokumentation). Das schützt die Daten Ihrer Besucher, die Tonspur prüfen Sie davon unabhängig. Alle Einstellungen stehen in der Dokumentation zu Medien und Showcase, Formate und Grenzen in der Dokumentation zur Mediathek. Warum fremde Einbindungen ohne Vorschaltung schon beim Laden Daten weitergeben, erklärt der Beitrag über Karten, Videos und Schriften ohne Datenabfluss.
Ein Weihnachtsgruß ist ein Saisoninhalt. Notieren Sie beim Hochladen, bis wann die Lizenz läuft, und nehmen Sie das Video im Januar von der Startseite. Wie kurze Videos mit Untertiteln aufgebaut sind, beschreibt der Beitrag Videos auf der Website: kurz, konkret, barrierefrei. Wer über die Feiertage schließt, verbindet den Gruß mit den Öffnungszeiten; wie die Winterpause im Saisonbetrieb sichtbar bleibt, steht in einem eigenen Beitrag. Wer statt eines Grußes lieber zeigt, wie ein Auftrag abläuft, findet Anregungen unter Auftragsablauf zeigen, und die übrigen Aufgaben vor dem Jahreswechsel sammelt Jahresendgeschäft: die Website rechtzeitig vorbereiten. Wie Editor, Bausteine und Auslieferung von XICflow zusammenspielen, zeigt die Seite Leistungen. Fehlt für die Musik eine Erlaubnis, kann der Rechteinhaber Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen (Paragraf 97 Absatz 1 UrhG). Die folgende Prüfliste fasst zusammen, was vor dem Hochladen erledigt sein sollte.
- Komposition und Text: Todesjahre belegt, Frist ab dem Ende des Jahres gerechnet
- Arrangement: Bearbeiter der Fassung bekannt und geprüft, oder eine eigene einfache Begleitung
- Aufnahme: eigene Aufnahme oder Lizenz des Herstellers mit Erscheinungsjahr
- Mitwirkende: schriftliche Einwilligung aller, die singen oder spielen, bei Minderjährigen auch der Eltern
- Lizenz: nennt Video, eigene Website, gewerbliche Nutzung, Laufzeit und Kürzen
- Nachweis: Lizenztext, Einwilligungen und Quellen liegen in einem Ordner zum Video