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Recht

Weihnachtsvideo auf der Website: Musikrechte vorab klären

Ein altes Weihnachtslied kann frei sein, die Aufnahme oft nicht. Welche Rechte an der Tonspur hängen, wie lange sie laufen und was eine Lizenz nennen muss.

17 Min. Lesezeit VideoUrheberrechtMusikrechteWeihnachtenRecht

Im Dezember stellen viele Betriebe einen kurzen Gruß auf ihre Website: das Team vor der Werkstatt, ein Rückblick auf das Jahr, ein Dank an die Kundschaft. Oft liegt Musik darunter, nicht selten ein Weihnachtslied, das jeder mitsingen kann. Genau dort liegt der Punkt, an dem es schiefgehen kann. Ein Lied kann seit Jahrzehnten frei sein, die Aufnahme, die im Video läuft, aber nicht. An einer Tonspur hängen Rechte auf vier Ebenen: an der Komposition samt Text, an einem Arrangement, an der Aufnahme und an der Darbietung der Sängerinnen und Musiker. Jede davon ist im Urheberrechtsgesetz eigens geregelt, und für jede, die noch geschützt ist, braucht es in der Regel eine Erlaubnis, sobald das Video öffentlich auf der Website steht. Dieser Beitrag ordnet die vier Ebenen, rechnet die Fristen an Beispielen vor, zeigt, welche Fragen ein Lizenztext beantworten muss, und beschreibt den Weg, auf dem ein Betrieb die Rechte selbst in der Hand behält. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er sorgt aber dafür, dass die richtigen Fragen im November gestellt werden und nicht erst, wenn das Video schon online ist.

Ein Weihnachtslied, vier RechteJede Ebene ist im Urheberrechtsgesetz eigens geregelt1Komposition70 Jahrenach dem Tod vonKomponist und Texter§ 64, § 65 Abs. 3 UrhG2Bearbeitungeigenes Werkwenn eigene Schöpfung;unwesentlich: kein Schutz§ 3 UrhG3Aufnahme70 Jahrenach Erscheinendes Tonträgers§ 85 Abs. 3 UrhG4Interpreten70 JahreRechte der Mitwirkenden,ab Erscheinen§ 82 UrhGweihnachtsgruss.mp4Frohe WeihnachtenLizenz gilt auch für die eigene Website?TonspurVor dem Hochladen prüfenTodesjahr belegtKomponist, Texter, BearbeiterRechte an der Aufnahmeeigene Aufnahme oder LizenzLizenz nennt die WebsiteVideo, gewerblich, LaufzeitQuelle: Urheberrechtsgesetz (UrhG), §§ 3, 64, 65, 82, 85; Fristen laufen ab dem Ende des Kalenderjahres, § 69

Ein Lied, vier Rechte

Als Werke schützt das Urheberrechtsgesetz nur persönliche geistige Schöpfungen (Paragraf 2 Absatz 2 UrhG).

Bei einem Lied stecken solche Schöpfungen in der Komposition und im Text; ein Arrangement kann eine weitere sein, wenn es eigene schöpferische Entscheidungen enthält. Daneben stehen zwei verwandte Schutzrechte, die mit dem Schreiben des Liedes nichts zu tun haben. Der Hersteller einer Tonaufnahme hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen (Paragraf 85 Absatz 1 UrhG). Und wer ein Werk singt, spielt oder auf andere Weise darbietet, ist ausübender Künstler mit eigenen Rechten an seiner Darbietung (Paragraf 73 UrhG). Bei einem Chor oder einer Band kommen so schnell viele Beteiligte zusammen, und jeder von ihnen kann Rechte an der Tonspur haben.

Für die Website zählt vor allem ein Recht. Wer ein Video so online stellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit es von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können, macht es öffentlich zugänglich (Paragraf 19a UrhG). Beim Urheber gehört dieses Recht zum Recht der öffentlichen Wiedergabe (Paragraf 15 Absatz 2 UrhG), bei den ausübenden Künstlern steht es in Paragraf 78 Absatz 1 UrhG, beim Hersteller der Aufnahme in Paragraf 85 Absatz 1 UrhG. Die Nutzung beginnt schon beim Schnitt: Wer ein Lied in die Tonspur eines Videos überspielt, vervielfältigt es, denn als Vervielfältigung gilt auch die Übertragung eines Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen (Paragraf 16 Absatz 2 UrhG). Die Tabelle ordnet die vier Ebenen nach Rechteinhaber und Frist.

Tabelle waagerecht wischen

EbeneWem das Recht zustehtWann der Schutz endetGrundlage im UrhG
Komposition und TextKomponist und Texter, nach ihrem Tod den Erben70 Jahre nach dem Tod, gezählt ab dem Ende des TodesjahresParagrafen 64, 65 und 69
ArrangementBearbeiter, wenn die Fassung eine eigene Schöpfung ist70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters; eine nur unwesentliche Bearbeitung gemeinfreier Musik ist nicht geschütztParagrafen 3 und 64
AufnahmeHersteller des Tonträgers, bei Herstellung in einem Unternehmen dessen Inhaberin der Regel 70 Jahre nach dem Erscheinen des TonträgersParagraf 85
DarbietungSängerinnen, Sänger und Musikerin der Regel 70 Jahre nach dem Erscheinen des TonträgersParagraf 82

Wann ein Video öffentlich ist

Eine Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist (Paragraf 15 Absatz 3 UrhG). Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der weder mit dem Betrieb noch mit den übrigen Zuschauern persönlich verbunden ist. Ein Gruß auf der Startseite ist damit öffentlich. Ein Video, das ohne Menüeintrag unter einer eigenen Adresse liegt, wird es spätestens dann, wenn der Link an Kundschaft und Geschäftspartner geht.

Die Aufnahme folgt einer eigenen Uhr. Das Recht des Tonträgerherstellers erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers (Paragraf 85 Absatz 3 UrhG). Für die Sängerinnen, Sänger und Musiker gilt dasselbe: Ihre Rechte an einer auf Tonträger aufgezeichneten Darbietung erlöschen in der Regel 70 Jahre nach dessen Erscheinen (Paragraf 82 UrhG). Auch diese Fristen laufen ab dem Ende des Jahres. Eine Einspielung eines jahrhundertealten Liedes, die 2015 erschienen ist, bleibt deshalb bis Ende 2085 geschützt (Paragrafen 69 und 85 UrhG). Eine Neuauflage setzt dabei keine neue Frist in Gang, denn das Recht des Herstellers entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers (Paragraf 85 Absatz 1 UrhG). Umgekehrt gilt die heutige Frist für ältere Aufnahmen nur, wenn ihr Schutz am 1. November 2013 nach dem bis zum 6. Juli 2013 geltenden Recht noch nicht erloschen war (Paragraf 137m UrhG); sehr alte Aufnahmen können also früher frei geworden sein. Darauf stützen sollte sich nur, wer Erscheinungsjahr und Fassung belegen kann.

Die Frage, die zählt

Nicht „Wie alt ist das Lied?“, sondern „Wie alt ist diese Aufnahme, wer hat sie eingespielt, und von wem stammt die Fassung?“ Erst wenn alle drei Antworten belegt sind, steht fest, ob für die Tonspur noch eine Erlaubnis fehlt.

Umgekehrt braucht, wer ein noch geschütztes Lied umarbeitet, eine Erlaubnis. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, „insbesondere auch einer Melodie“, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (Paragraf 23 Absatz 1 UrhG). Ein selbst eingespieltes Instrumental eines geschützten Titels ist darum kein Ausweg: Die Komposition bleibt geschützt, mit oder ohne Text, und eine umgestaltete Fassung braucht zusätzlich die Zustimmung zur Bearbeitung. Nur wenn ein neues Stück einen hinreichenden Abstand zum Vorbild wahrt, liegt nach derselben Vorschrift keine Bearbeitung vor, und diese Abgrenzung ist eine Frage für den Einzelfall, nicht für den Schnittplatz.

  • Wer steht über den Noten? Neben Komponist und Texter nennen Notenausgaben oft einen Bearbeiter oder den Satz. Dessen Lebensdaten entscheiden über diese Fassung.
  • Welche Textfassung wird gesungen? Steht unter einer Strophe ein anderer Name als über dem Lied, hat dieser Text seine eigene Frist.
  • Trägt die Ausgabe einen Rechtevermerk? Er beweist keinen Schutz, zeigt aber, dass jemand Rechte an der Fassung beansprucht. Dann lohnt die Nachfrage beim Verlag.
  • Wie weit weicht die Fassung vom Original ab? Neue Harmonien, Zwischenspiele und Überleitungen sprechen für eine geschützte Bearbeitung, eine bloße Transposition nicht.
  • Verwendung im Video: Erlaubt die Lizenz, die Musik mit eigenen Bildern zu verbinden, also als Tonspur eines Films und nicht nur als Hörstück?
  • Ort der Veröffentlichung: Nennt sie die eigene Website ausdrücklich oder nur ein bestimmtes Netzwerk, einen Kanal oder eine App?
  • Gewerbliche Nutzung: Ein Gruß des Betriebs dient der Kundenpflege. Eine Lizenz nur für private Zwecke deckt ihn nicht.
  • Laufzeit: Gilt das Recht unbefristet, für eine Saison oder nur, solange ein Abonnement läuft? Und was gilt für Videos, die bei Ablauf schon online sind?
  • Kürzen und Schneiden: Grundsätzlich darf der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk ohne Vereinbarung nicht ändern (Paragraf 39 Absatz 1 UrhG). Ob die Musik auf die Länge des Videos gekürzt oder ausgeblendet werden darf, sollte darum im Lizenztext stehen.
  • Nennung: Verlangt die Lizenz eine Angabe von Titel, Urheber oder Quelle, und an welcher Stelle muss sie stehen?

Abonnement beendet, Video noch online

Ist eine Musiklizenz an ein laufendes Abonnement gebunden, endet mit dem Abonnement oft auch das Recht, neue Videos zu veröffentlichen. Ob bereits veröffentlichte Videos stehen bleiben dürfen, regelt in erster Linie der Lizenztext. Speichern Sie ihn beim Herunterladen als PDF zum Video, denn Bedingungen ändern sich. Wie ein solcher Nachweisordner für Bilder aussieht, zeigt der Beitrag Bildrechte klären: Stockfotos, Teamfotos, KI-Bilder; für Musik gilt dasselbe Prinzip.

Offen ist die Lage bei Musik, die ein KI-Werkzeug erzeugt. Werke im Sinne des Gesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“ (Paragraf 2 Absatz 2 UrhG). Ob und wie weit ein maschinell erzeugtes Stück darunter fällt und wem welche Rechte daran zustehen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Hinzu kommen die Nutzungsbedingungen des Werkzeugs, die gewerbliche Verwendung unterschiedlich regeln, und die Frage, ob ein Ergebnis einem geschützten Titel zu nahe kommt. Wer solche Musik einsetzt, hält Anbieter, Datum, Eingabe und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen fest. Für ein Video, das über Jahre auf der Website bleiben soll, ist eine Aufnahme mit belegbaren Rechten der ruhigere Weg.

  1. Lied auswählen und belegen: Todesjahr von Komponist und Texter aus einer verlässlichen Quelle notieren und die Frist nach den Paragrafen 64 und 69 UrhG ausrechnen.
  2. Fassung prüfen: Die Notenausgabe auf Bearbeiter und Textfassungen ansehen. Im Zweifel eine nachweislich freie Fassung wählen oder eine eigene, einfache Begleitung spielen.
  3. Einwilligungen einholen: Jede Person, die singt oder spielt, stimmt schriftlich zu, mit Website, Zweck und Dauer; bei Minderjährigen stimmen zusätzlich die Eltern zu (Paragraf 107 BGB).
  4. Selbst aufnehmen: Musik und Sprache getrennt aufnehmen, damit die Sprache verständlich bleibt und die Musik später leiser gelegt werden kann. Nimmt ein Dienstleister auf, hält der Auftrag fest, dass die Rechte an der Aufnahme beim Betrieb liegen oder ihm übertragen werden; das Recht des Herstellers ist übertragbar (Paragraf 85 Absatz 2 UrhG).
  5. Nachweis ablegen: Quelle der Lebensdaten, Notenausgabe, Einwilligungen und Aufnahmedatum kommen in einen Ordner, der zum Video gehört.

Das Radio im Hintergrund

Bei Aufnahmen auf der Weihnachtsfeier läuft oft Musik mit. Zulässig ist die Nutzung von Werken, die als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand anzusehen sind (Paragraf 57 UrhG). Ein Lied, das deutlich hörbar die Stimmung des Videos trägt, ist aber in der Regel nicht unwesentlich. Einfacher ist es, ohne Hintergrundmusik zu filmen und die eigene Tonspur später darunterzulegen.
  • Komposition und Text: Todesjahre belegt, Frist ab dem Ende des Jahres gerechnet
  • Arrangement: Bearbeiter der Fassung bekannt und geprüft, oder eine eigene einfache Begleitung
  • Aufnahme: eigene Aufnahme oder Lizenz des Herstellers mit Erscheinungsjahr
  • Mitwirkende: schriftliche Einwilligung aller, die singen oder spielen, bei Minderjährigen auch der Eltern
  • Lizenz: nennt Video, eigene Website, gewerbliche Nutzung, Laufzeit und Kürzen
  • Nachweis: Lizenztext, Einwilligungen und Quellen liegen in einem Ordner zum Video
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Urheberrechtsgesetz (Paragrafen 2, 3, 13, 15, 16, 19a, 23, 31, 39, 57, 64, 65, 69, 73, 77, 78, 82, 85, 97 und 137m) Verwertungsgesellschaftengesetz (Paragrafen 2 und 34) und Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 107) in der bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen im Oktober 2026, sowie aus der XICflow-Dokumentation (Bausteine: Medien und Showcase; Inhalte, Mediathek und Blog), Stand Oktober 2026.