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Zahnarztpraxis-Website: Bonusheft-Termine vor Jahresende

Ab November fragen viele Patienten nach der Kontrolle fürs Bonusheft. Wie Hinweis-Band, Terminfenster und ein Formular ohne Befunde den Ansturm ordnen.

17 Min. Lesezeit ZahnarztpraxisPraxis-WebsiteTerminanfrageJahresendeHeilberufe

„Ich brauche noch meinen Stempel für dieses Jahr.“ Mit diesem Satz beginnen in Zahnarztpraxen gegen Ende des Jahres erfahrungsgemäß viele Anrufe, und im November und Dezember werden es spürbar mehr. Der Grund steht im Sozialgesetzbuch: Wer gesetzlich versichert ist und Zahnersatz braucht, bekommt einen höheren Festzuschuss, wenn er die Kontrolluntersuchungen regelmäßig wahrgenommen hat – als Erwachsener wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr. Wer 2026 noch nicht in der Praxis war, hat dafür bis zum 31. Dezember Zeit. Dieser Beitrag zeigt, wie eine Praxis-Website den Ansturm ordnet: mit einem sachlichen Hinweis ganz oben, realistischen Terminfenstern, einem Formular, das nach dem Anliegen fragt und nicht nach Befunden, und einer FAQ, die die wiederkehrenden Fragen zum Bonusheft beantwortet, bevor sie das Telefon blockieren.

HinweisKontrolluntersuchung noch 2026?Termine bis 17. DezemberTermin anfragenTerminfensterKontrollen Di und Do vormittagsNovember 2026MoDiMiDoFr234569101112131617181920232425262730Dezember 2026MoDiMiDoFr123478910111415161718212223242528293031KontrolleAkut-PuffergeschlossenKontrolltermin anfragenBaustein Formular, Felder frei gewähltName *Vor- und NachnameTelefon *RückrufnummerAnliegenKontrolluntersuchungKontrolluntersuchungBeschwerdenBeratungEinwilligung in die Verarbeitung *Keine Befunde, keine Diagnosen im FormularTermin anfragenFestzuschussnach § 55 Abs. 1 SGB V60%Grundbetragohne Bonus70%5 JahreUntersuchungen75%10 Jahreohne UnterbrechungDie Kasse entscheidet im EinzelfallGrundlage: § 55 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 SGB V · Hinweis-Band, Formular und Öffnungszeiten als XICflow-Bausteine

Warum der 31. Dezember für den Bonus zählt

Paragraf 55 Absatz 1 SGB V regelt, was die Krankenkasse zum Zahnersatz zahlt, also zu Kronen, Brücken und Prothesen. Sie zahlt keinen Anteil der Rechnung, sondern befundbezogene Festzuschüsse.

Diese umfassen 60 Prozent (SGB V) der Beträge, die für die jeweilige Regelversorgung festgesetzt sind. „Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne“ erhöhen sie sich auf 70 Prozent (SGB V). Wer seine Zähne regelmäßig gepflegt und die Untersuchungen in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat, bekommt 75 Prozent (SGB V). Was das in Euro bedeutet, rechnet die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung an einem Beispiel vor: Fehlt ein Eckzahn im Oberkiefer, beträgt der Festzuschuss 791,34 Euro ohne Bonus und 989,19 Euro mit zehn Jahren Bonusheft (KZBV, Stand 1. Januar 2026). Für Patientinnen und Patienten ist das ein spürbarer Unterschied, und deshalb achten viele auf ihr Heft.

Entscheidend für die Saison ist, wie das Gesetz die Untersuchungen zählt: nach Kalenderjahren, nicht nach Abständen von zwölf Monaten. Für Erwachsene kommt es darauf an, ob sie sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres „wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr“ zahnärztlich haben untersuchen lassen (SGB V). Für Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, verweist Paragraf 55 auf die Untersuchung nach Paragraf 22 Absatz 1, und die gilt einmal in jedem Kalenderhalbjahr (SGB V). Eine Kontrolle im Januar 2026 und die nächste im Dezember 2027 erfüllen den Takt für Erwachsene also ebenso wie zwei Termine im Abstand von wenigen Wochen – maßgeblich ist, dass in jedem Jahr eine Untersuchung stattfindet. Genau daraus entsteht der Jahresend-Effekt. Wer im laufenden Jahr noch keinen Termin hatte, merkt es oft erst beim Blick in das Heft oder beim Gespräch über eine geplante Krone, und dann bleiben nur noch November und Dezember. Für die Praxis ist das kein Zufall, sondern ein Muster, auf das sich die Website jedes Jahr vorbereiten kann.

Tabelle waagerecht wischen

FallWas Paragraf 55 SGB V verlangtWas die Praxis-Website sagt
Erwachsene ab 18Untersuchung wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr (SGB V)„Kontrolle noch 2026? Termine bis 17. Dezember“
Kinder und Jugendliche von 6 bis unter 18Untersuchung in jedem Kalenderhalbjahr nach Paragraf 22 Absatz 1 (SGB V)Hinweis auf einen Termin im zweiten Halbjahr
Erhöhung auf 70 Prozent (SGB V)eigene Bemühungen, gemessen an den fünf Jahren vor BehandlungsbeginnBitte um das Bonusheft, keine Zusage
Erhöhung auf 75 Prozent (SGB V)regelmäßige Pflege und zehn Kalenderjahre ohne UnterbrechungVerweis auf die Krankenkasse
Kalenderjahr 2020eine fehlende Untersuchung lässt die Erhöhung nicht entfallen (SGB V)Antwort in der FAQ
Eine Lücke in zehn Jahrenbei regelmäßiger Pflege kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen trotzdem 75 Prozent gewähren (SGB V)Antwort in der FAQ, ohne Zusage

Kein „ohne Stempel kein Bonus“

Für die Erhöhung nennt Paragraf 55 Absatz 1 SGB V zweierlei: einen Gebisszustand, der regelmäßige Zahnpflege erkennen lässt, und die Untersuchungen in den fünf Jahren vor der Behandlung. Die KZBV fasst das für Patientinnen und Patienten so zusammen, dass die Untersuchungen über fünf Jahre lückenlos nachgewiesen sein müssen (KZBV). Ein Satz wie „Ohne Stempel verlieren Sie Ihren Bonus“ verkürzt das trotzdem auf eine Drohung. Er übergeht, dass es auf die Untersuchung ankommt und ein fehlender Stempel nachgetragen werden kann, wenn die Untersuchung in der Patientenkartei dokumentiert ist (KZBV), und er trifft eine Aussage über eine Leistung der Krankenkasse, über die die Praxis nicht entscheidet. Sachlich und trotzdem wirksam ist der Hinweis, dass die Kontrolluntersuchung im Bonusheft eingetragen wird und dass die Kasse den Bonus im Einzelfall prüft.

Zwei Sätze, ein Unterschied

„Sichern Sie sich jetzt Ihren Bonus“ verspricht eine Leistung der Krankenkasse, über die die Praxis nicht entscheidet. „Sie hatten 2026 noch keine Kontrolluntersuchung? Bis zum 17. Dezember haben wir Termine frei“ beschreibt, was die Praxis anbietet. Mehr muss die Website nicht leisten, und mehr sollte sie auch nicht versprechen.

Bonusheft aus Papier und in der ePA

Das Bonusheft gibt es seit 1989 (KZBV); eingeführt wurde es mit dem Gesundheitsreform-Gesetz.

Es ist klein genug für das Portemonnaie, und die Praxis bestätigt darin den Tag der Untersuchung mit einem Stempel – bei Erwachsenen als zahnärztliche Untersuchung, bei Kindern und Jugendlichen als Individualprophylaxe (KZBV). Daneben gibt es das digitale Gegenstück. Paragraf 341 Absatz 2 Nummer 2 SGB V nennt als möglichen Inhalt der elektronischen Patientenakte ausdrücklich die „Daten zum Nachweis der regelmäßigen Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen“, das elektronische Zahn-Bonusheft (SGB V). Rechtlich möglich ist das nach Angabe der KZBV seit Januar 2022, soweit die technischen Voraussetzungen bei Patient und Praxis gegeben sind (KZBV 2022). Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist für Versicherte freiwillig (SGB V), und das Papierheft behält seine Gültigkeit (KZBV 2022).

Für die Website folgt daraus ein Satz, der beide Gruppen anspricht: „Bringen Sie Ihr Bonusheft mit, oder sagen Sie uns beim Termin, dass Sie das elektronische Zahn-Bonusheft in Ihrer Patientenakte nutzen.“ Ob die eigene Praxis Einträge in die Patientenakte schreibt, weiß nur die Praxis; die Website nennt den tatsächlichen Stand und verspricht nichts pauschal. Fast ebenso häufig ist die Frage nach einem fehlenden Stempel. Die KZBV rät, den Eintrag nicht zu lange aufzuschieben und von der Praxis nachtragen zu lassen. Die Bedingung dafür nennt sie gleich mit: Voraussetzung für das „Nachstempeln“ ist, dass die Untersuchung im fraglichen Zeitraum stattgefunden hat und in der Patientenkartei dokumentiert ist (KZBV). Auch ein verlorenes Heft kann die Praxis anhand der Kartei neu ausfüllen (KZBV). Beides gehört in die FAQ der Praxisseite, mit dem klaren Zusatz, dass ein Nachtrag eine erfolgte Untersuchung bestätigt und keine ersetzt.

  • Ein echtes Datum statt einer Drohung: „Termine bis 17. Dezember“ ist überprüfbar, „nur noch wenige Tage“ ist es nicht.
  • Kein Betrag im Band: Der Festzuschuss hängt am Befund und an der Kasse; eine Summe auf der Startseite wäre im Einzelfall falsch.
  • Ein Ziel: Der Link führt zum Terminformular, nicht zur allgemeinen Kontaktseite mit allen Wegen auf einmal.
  • Ein Ablaufdatum für das Band selbst: Im Januar ersetzt ein neuer Hinweis den alten, sonst fragt die Startseite im Februar noch nach 2026.
  • Schließtage im selben Blick: Hat die Praxis zwischen den Jahren geschlossen, gehört das als zweiter Satz in das Band oder direkt darunter.

Terminfenster für November und Dezember

Die Website kann nur so viele Termine anbieten, wie der Kalender hergibt. Bevor das Hinweis-Band online geht, lohnt deshalb ein Blick auf die Wochen bis zum Jahresende.

Wie viele Kontrolluntersuchungen passen neben Behandlungen, Prophylaxe und Schmerzpatienten in einen Tag? Wer hat im Dezember Urlaub, und wann schließt die Praxis zwischen den Jahren? Eine Möglichkeit sind feste Zeitfenster, etwa zwei Vormittage pro Woche nur für Kontrollen, und daneben täglich freie Plätze für akute Fälle. Die Website nennt dann keine einzelnen Uhrzeiten, sondern diese Fenster: „Kontrolltermine im November und Dezember dienstags und donnerstags vormittags, letzter Termin am 17. Dezember.“ So weiß die Patientin, worauf sie sich einstellen kann, und das Team bekommt Anfragen, die in den Plan passen. Wer statt Anfragen eine Selbstbuchung anbieten will, findet die Unterschiede im Beitrag Online-Terminbuchung.

Kontrollfenster

Feste Zeitblöcke nur für Kontrolluntersuchungen, auf der Website als Wochentag und Tageszeit genannt statt als einzelne Uhrzeit. Das Hinweis-Band verweist darauf.

Puffer für Beschwerden

Täglich freie Plätze für akute Fälle, damit die Saison der Kontrollen keine Patientin mit Schmerzen in den Januar verschiebt.

Zwischen den Jahren

Schließtage und Vertretung früh festlegen und im Baustein Öffnungszeiten eintragen, bevor die erste Frage dazu eintrifft.

Die Schließtage gehören in den Baustein Öffnungszeiten, nicht in einen Nebensatz im Fließtext. Der Baustein zeigt eine Tabelle je Wochentag, und laut Dokumentation der Grid-Bausteine gilt für leere Felder eine einfache Regel: „leere Zeiten werden als geschlossen dargestellt“ (XICflow-Dokumentation). Unter der Tabelle steht ein frei formulierter Hinweis, etwa „Vom 24. Dezember bis 1. Januar geschlossen, Vertretung siehe unten“. Die regulären Zeiten bleiben dabei stehen; im Januar wird nur der Hinweis wieder gelöscht. Wer in der Hochsaison mit kurzfristigen Absagen rechnet, regelt den Umgang damit vorab und sichtbar. Wie eine Praxis ein Ausfallhonorar sachlich auf der Website beschreibt, zeigt der Beitrag Ausfallhonorar in der Praxis.

Die Terminanfrage: Anliegen statt Befund

Das allgemeine Kontaktformular fragt Name, E-Mail, Telefon und Nachricht ab. Für die Saison ist das zu offen, denn im Nachrichtenfeld landen dann Beschwerden, Vorbefunde und Medikamentenlisten, die dort niemand braucht.

Besser ist ein eigenes Formular für die Terminanfrage. Beim Baustein „Formular“ in XICflow legen Sie Beschriftung und Feldtyp selbst fest; laut Dokumentation zu Anfragen und Team stehen „einzeiliger Text, E-Mail, Telefon, Zahl, Auswahlliste, mehrzeiliger Text, Kontrollkästchen und Einwilligung“ zur Auswahl (XICflow-Dokumentation). Die Dokumentation zeigt selbst ein passendes Muster: ein Formular „Rückruf vereinbaren“ mit Name, E-Mail, Telefon, einer Auswahlliste „Wunschzeit“ mit den Antworten Vormittags, Nachmittags und Abends und einer Einwilligung als Pflichtfeld. Für die Zahnarztpraxis kommt eine zweite Auswahlliste dazu: das Anliegen. Das mehrzeilige Nachrichtenfeld lassen Sie weg. So sieht der Aufbau aus:

terminanfrage-formular.json
{
  "type": "form",
  "title": "Kontrolltermin anfragen",
  "submitText": "Termin anfragen",
  "fields": [
    { "key": "name", "label": "Name", "type": "text", "required": true },
    { "key": "phone", "label": "Telefon", "type": "tel", "required": true },
    { "key": "email", "label": "E-Mail", "type": "email" },
    { "key": "reason", "label": "Anliegen", "type": "select",
      "placeholder": "Bitte wählen",
      "options": ["Kontrolluntersuchung", "Beschwerden", "Beratung"] },
    { "key": "time_slot", "label": "Wunschzeit", "type": "select",
      "placeholder": "Bitte wählen",
      "options": ["Vormittags", "Nachmittags"] },
    { "key": "consent", "type": "consent", "required": true,
      "label": "Ich bin mit der Verarbeitung meiner Angaben zur Terminvereinbarung einverstanden." }
  ]
}

Warum keine Freitextfrage nach den Beschwerden? Weil schon die Terminanfrage bei einer Zahnarztpraxis Gesundheitsdaten berühren kann. Die DSGVO bezeichnet als Gesundheitsdaten personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person beziehen, ausdrücklich „einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“, und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen (DSGVO). Ihre Verarbeitung ist nach Artikel 9 Absatz 1 grundsätzlich untersagt (DSGVO); eine der Ausnahmen in Absatz 2 ist, dass die betroffene Person „ausdrücklich eingewilligt“ hat (DSGVO). Hinzu kommt der Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 Absatz 1: Daten müssen auf „das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sein (DSGVO). Für die Vergabe eines Termins reicht die grobe Wahl zwischen Kontrolle, Beschwerden und Beratung. Befunde, Diagnosen und Medikamente bespricht das Team am Telefon oder in der Praxis. Den Text der Einwilligung formuliert die Praxis mit ihrer Datenschutzberatung; das Formular stellt das Feld bereit. Dasselbe Prinzip beschreibt der Beitrag zur Psychotherapie-Praxis für ein besonders sensibles Fach.

Schmerzen gehören ans Telefon

Wer akute Beschwerden hat, soll nicht auf die Antwort auf ein Formular warten. Neben die Auswahl „Beschwerden“ gehört deshalb der Satz „Bei akuten Schmerzen rufen Sie uns bitte direkt an“ mit der Telefonnummer als anklickbarem Link, und für die Zeit außerhalb der Sprechzeiten der Verweis auf den zahnärztlichen Notdienst der Region. Das Formular ist für planbare Termine da, nicht für die Nacht vor dem Feiertag.

Nach dem Absenden: Benachrichtigung, Status, Löschung

Jede Anfrage aus dem Formular landet in XICflow im Reiter „Anfragen“. Ist eine Benachrichtigungs-E-Mail eingetragen, geht sie zusätzlich an das Praxispostfach.

Die Nachricht trägt den Betreff „Neue Anfrage von …“, ergänzt um den Namen der Website, und enthält Name, E-Mail, Telefon, Nachricht sowie alle eigenen Felder (XICflow-Dokumentation) – also auch Anliegen und Wunschzeit. Ein Klick auf „Antworten“ geht an die anfragende Person. In der Liste filtert das Team über „Alle“, „Neu“, „Gelesen“ und „Archiviert“ (XICflow-Dokumentation); den Status ändern dürfen Mitglieder ab der Rolle „Bearbeiter“. Für die Saison ergibt sich daraus ein einfacher Ablauf: Das Empfangsteam arbeitet morgens die neuen Anfragen ab, ruft zurück, trägt den Termin in die Praxissoftware ein und archiviert den Eintrag. Voreingestellt bleiben Anfragen 180 Tage gespeichert und werden danach automatisch und endgültig gelöscht, auch die archivierten (XICflow-Dokumentation). Der Termin selbst gehört in die Praxissoftware; das Postfach der Website ist kein Patientenverzeichnis.

Die FAQ: Antworten, bevor das Telefon klingelt

Die Fragen rund um das Bonusheft wiederholen sich jedes Jahr: Reicht ein Termin im Dezember? Was ist, wenn ein Stempel fehlt? Zählt das elektronische Bonusheft? Was gilt für Kinder?

Diese Antworten gehören als FAQ auf die Terminseite, direkt unter das Formular. Der Baustein FAQ zeigt Fragen und Antworten zum Aufklappen, und laut Dokumentation der Basis-Bausteine entsteht aus allen FAQ-Bausteinen einer Seite „gemeinsam ein maschinenlesbarer Frage-Antwort-Block für Suchmaschinen“ (XICflow-Dokumentation). Jede Antwort bleibt beim Gesetz und bei dem, was die Praxis selbst tun kann. „Ja, eine Untersuchung im Dezember zählt für das Kalenderjahr 2026“ ist richtig. „Ihr Bonus ist damit gesichert“ ist eine Zusage im Namen der Krankenkasse und gehört nicht auf die Seite. Ein Stand-Datum unter der FAQ zeigt, wann die Angaben zuletzt geprüft wurden; im Januar wird es zusammen mit dem Hinweis-Band erneuert.

Berufsrecht: informieren, nicht drängen

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt neben dem allgemeinen Wettbewerbsrecht das Berufsrecht der jeweiligen Landeszahnärztekammer.

Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer „dient als Empfehlung für die (Landes-)Zahnärztekammern“ (Musterberufsordnung, BZÄK); verbindlich ist die Berufsordnung der eigenen Kammer, deren Wortlaut die Praxis vor dem Livegang prüft. Paragraf 21 der Musterberufsordnung erlaubt „sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit“ (Musterberufsordnung, BZÄK) und nennt als berufsrechtswidrig „insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung“ (Musterberufsordnung, BZÄK). Das Heilmittelwerbegesetz ergänzt in Paragraf 3: „Unzulässig ist eine irreführende Werbung.“ (HWG) Ein Saisonhinweis auf freie Kontrolltermine ist Information. Ein Versprechen über das Ergebnis einer Behandlung ist es nicht, ebenso wenig eine Formulierung, die mit dem Verlust des Bonus droht. Was eine Praxisseite darüber hinaus an Pflichtangaben braucht, fasst der Beitrag zur Praxis-Website für Heilberufe zusammen.

  1. Ende Oktober: Kontrollfenster für November und Dezember im Kalender blocken, Puffer für akute Fälle festlegen und die Schließtage zwischen den Jahren entscheiden.
  2. Anfang November: Das Hinweis-Band „Kontrolluntersuchung noch 2026?“ auf Startseite und Terminseite setzen, mit dem Link direkt auf das Formular.
  3. Zur selben Zeit: Das Formular mit den Auswahllisten für Anliegen und Wunschzeit anlegen, die Einwilligung als Pflichtfeld setzen und die Benachrichtigungsadresse mit einer Testanfrage prüfen.
  4. Laufend: Anfragen täglich abarbeiten, den Status setzen und das Datum im Band anpassen, wenn die Fenster knapp werden.
  5. Mitte Dezember: Den Hinweis auf den letzten freien Tag umstellen, Öffnungszeiten und Vertretung für die Feiertage eintragen.
  6. Anfang Januar: Das Band austauschen, etwa gegen „Kontrolle 2027 schon geplant?“, und die FAQ mit neuem Stand-Datum auf das neue Jahr umstellen.

Mit XICflow ist das kein Umbau der Website, sondern eine Saisonpflege von vier Bausteinen: Hinweis-Band, Formular, Öffnungszeiten und FAQ. Was die Plattform darüber hinaus übernimmt, vom Editor bis zum Anfragen-Postfach, steht auf der Seite Leistungen. Wie eine mit XICflow gebaute Praxis-Website aussieht, zeigt die Demo Physiopraxis Nord unter den Beispiel-Websites – eine Physiotherapie, deren Aufbau sich auf eine Zahnarztpraxis übertragen lässt. Und weil nach der Bonusheft-Saison die nächste kommt, lohnt der Blick auf Kurse mit Kassenzuschuss im Beitrag Präventionskurse 2027. Die Arbeit an der Bonusheft-Seite hat dann einen zweiten Nutzen: Wer die Fragen des Empfangs einmal gesammelt und sachlich beantwortet hat, kann diese Antworten jedes Jahr mit einem neuen Datum wieder verwenden – und das Team am Telefon gewinnt Zeit für die Patientinnen und Patienten, die gerade in der Praxis stehen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Sozialgesetzbuch V (Paragrafen 22, 55 und 341) und Heilmittelwerbegesetz (Paragraf 3) in der bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung; Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 4, 5 und 9); Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Patienteninformationen zum Bonusheft sowie zu Festzuschuss und Eigenanteil (Beispielrechnung mit Stand 1. Januar 2026) und Pressemitteilung vom 14. März 2022; Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (Paragraf 21); XICflow-Dokumentation (Anfragen und Team; Bausteine: Basis, Grids und Karten, Conversion und CTA), alle abgerufen im Oktober 2026.