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Planung

Website-Umzug: Anbieter wechseln ohne Ausfallzeit

Domain, Postfächer und Inhalte geordnet umziehen: Bestandsaufnahme, Kündigungsfristen, AuthInfo, Weiterleitungen und die Kontrolle nach der Umschaltung.

16 Min. Lesezeit UmzugDomainHostingE-MailPlanung

Der Entschluss ist gefasst: Der Betrieb wechselt den Website-Anbieter. Der Vertrag ist geprüft, das Angebot liegt vor, die Zusammenarbeit soll beginnen. Und dann steht die Frage im Raum, die in keinem Angebot beschrieben wird: Wie kommt eigentlich alles von dort nach hier – ohne dass die Seite tagelang verschwindet, ohne dass Anfragen ins Leere laufen und ohne dass die Suchergebnisse einbrechen? Ein Anbieterwechsel ist kein einzelner Vorgang, sondern es sind vier Umzüge, die zeitlich ineinandergreifen: die Domain, die E-Mail-Postfächer, die Inhalte und die alten Seitenadressen. Jeder dieser vier Stränge hat eigene Fristen, eigene Beteiligte und eigene Fallstricke. Dieser Beitrag beschreibt den Ablauf so, wie er sich in der Praxis bewährt hat: von der Bestandsaufnahme vor der Kündigung über den Domainumzug per AuthInfo bis zur Kontrollliste am Tag nach der Umschaltung.

Der Umzugsplan: vier Stränge, ein UmschalttagUmgeschaltet wird erst nach der Prüfung – gekündigt wird zuletztWas umziehtWoche 1Woche 2Woche 3Umschalttag1–2 Tage danachDomainAuthInfo, RegistrarwechselPostfächerKopie samt AltbestandInhalteTexte, Bilder, AdresslisteWeiterleitungenAlte Adressen, neue ZieleAuthInfo anfordern und Wechsel beauftragenDNS ändernAuflösung prüfenPostfächer anlegen, Altbestand kopierenMX ändernTestmail sendenTexte und Bilder in Originalgröße sichernSeite prüfenLivegangStichprobenListe aller bisherigen AdressenRegeln anlegen301 aktivSuchergebnisseErst prüfen, dann umschalten, dann kündigenDer Altvertrag endet nach der Kontrollwoche, nicht davorSo bleibt der Rückweg offen, falls etwas nachzuziehen ist30Tage ist eine AuthInfolängstens gültig (DENIC)60Tage Sperrfrist nach demRegistrarwechsel (ICANN)

Deshalb steht am Anfang eine Regel, die einfach klingt und trotzdem selten befolgt wird: Der Umzug wird vorbereitet, geprüft und erst dann umgeschaltet – die Kündigung des Altvertrags kommt zuletzt. Wer zuerst kündigt, arbeitet gegen eine Frist, die er sich selbst gesetzt hat, und verliert den Zugriff auf Inhalte, Postfächer und Auswertungen ausgerechnet dann, wenn er ihn am dringendsten braucht. Ein Wechsel mit ausreichend Vorlauf verläuft unspektakulär; ein Wechsel unter Fristdruck verwandelt sich in Korrespondenz mit einem Anbieter, der an zügiger Bearbeitung kein Interesse mehr hat. Wie viel Vorlauf ein Website-Projekt insgesamt braucht, ordnet der Beitrag zum Zeitplan eines Website-Projekts ein.

Drei Abfragen, die vor jeder Kündigung stehen

Rufen Sie den öffentlichen Registereintrag Ihrer Domain auf und prüfen Sie, wer als Inhaber geführt wird und welche Kontaktadresse hinterlegt ist. Fordern Sie danach probeweise den AuthInfo-Code an: Erhalten Sie ihn selbst, haben Sie die Kontrolle. Und melden Sie sich einmal an jedem Postfach an, das auf Ihrer Domain läuft, damit Sie den tatsächlichen Bestand kennen – häufig existieren Adressen, die im Alltag keine Rolle mehr spielen, aber in Rechnungen, Verträgen und Verzeichnissen stehen.

Kündigungsfristen und die richtige Reihenfolge

Website-Verträge laufen häufig über zwölf oder vierundzwanzig Monate und verlängern sich stillschweigend, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Gegenüber Verbrauchern zieht § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enge Grenzen: eine Bindung von höchstens zwei Jahren, eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vor Ablauf und – für nach dem 1. März 2022 geschlossene Verträge – eine Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit (Bürgerliches Gesetzbuch, § 309). Gegenüber Unternehmern gilt diese Vorschrift nicht unmittelbar; dort läuft die Prüfung über die allgemeine Inhaltskontrolle des § 307, wobei die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten angemessen zu berücksichtigen sind (Bürgerliches Gesetzbuch, § 310). Für einen Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb heißt das praktisch: Lesen Sie die Laufzeitklausel, tragen Sie das Fristende in den Kalender und rechnen Sie von dort rückwärts. Der Vertrag über die Domain selbst ist davon getrennt und bei .de-Domains jederzeit fristlos kündbar (DENIC eG) – was gerade kein Grund ist, ihn zu kündigen, denn eine gekündigte Domain ist eine verlorene Domain.

Inhaberschaft der Domain

Der Registereintrag nennt den Betrieb als Inhaber, mit einer Kontaktadresse, die eine Person im Haus regelmäßig liest.

Vollständiger Postfachbestand

Jede Adresse auf der Domain ist erfasst, samt Weiterleitungen, Verteilern und selten genutzten Funktionsadressen.

Zertifikat und Verlängerung

Geklärt ist, wer das Zertifikat ausstellt und ob es mit dem Vertragsende automatisch verfällt.

Inhalte in Originalgröße

Texte, Bilder und Dokumente liegen gesichert vor, Fotos in voller Auflösung statt als verkleinerte Webkopie.

Liste aller Seitenadressen

Sitemap, Serverprotokolle und Auswertung der Aufrufe ergeben zusammen die vollständige Adressliste.

Empfänger der Formulare

Für jedes Formular ist bekannt, an welches Postfach es zustellt und wer den Eingang tatsächlich bearbeitet.

Der Punkt mit den Inhalten verdient eine eigene Anmerkung, weil er rechtlich wie praktisch unterschätzt wird. Das Urheberrecht selbst ist nach deutschem Recht nicht übertragbar; übertragen werden können lediglich Nutzungsrechte, die räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (Urheberrechtsgesetz, §§ 29 und 31). Wer Texte oder Fotos vom bisherigen Dienstleister erstellen ließ, klärt deshalb vor dem Wechsel, in welchem Umfang die Nutzung nach Vertragsende weiterläuft. Technisch gilt daneben eine simple Regel: Sichern Sie Bilder in der Auflösung, in der sie ursprünglich vorlagen. Eine aus der laufenden Website heruntergeladene Fassung ist für Druck, große Bildflächen und moderne Bildformate häufig zu klein. Welche Formate und Größen sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag zu Bildformaten und Alternativtexten.

Tabelle waagerecht wischen

PunktGeplanter UmzugUmzug nach der Kündigung
Zugriff auf InhalteBesteht über die gesamte VorbereitungEndet mit dem Vertrag, oft mitten im Projekt
AuthInfo-CodeIn Ruhe angefordert, Gültigkeit im BlickWird unter Zeitdruck zum Streitpunkt
PostfächerParallel aufgebaut, Altbestand kopiertNeu angelegt, alter Schriftverkehr verloren
UmschaltzeitpunktFrei gewählt, verkehrsarme StundeErgibt sich aus dem Vertragsende
WeiterleitungenVor der Umschaltung fertig hinterlegtWerden nachgereicht, wenn Fehler auffallen
RückwegOffen, bis der Altvertrag endetVerschlossen

Die Domain umziehen: AuthInfo Schritt für Schritt

Der Domainumzug ist der Teil des Wechsels mit den klarsten Regeln – und mit der geringsten Toleranz für Improvisation. Bei .de-Domains läuft er über das Providerwechselverfahren mit einem Passwort, der AuthInfo.

Der bisherige Provider erzeugt sie im Auftrag des Inhabers, prüft dabei dessen Berechtigung und hinterlegt sie verschlüsselt bei der Registrierungsstelle; der neue Provider stellt den Wechselauftrag mit derselben AuthInfo, und stimmen beide überein, wird die Domain ohne weitere Verzögerung übertragen (DENIC eG). Wichtig ist die Gültigkeitsdauer: Eine AuthInfo verfällt nach längstens 30 Tagen (DENIC eG) und muss danach neu hinterlegt werden. Ebenso wichtig ist, was man unter keinen Umständen tut: Eine Domain wird nicht gelöscht und neu registriert. Nach einer Löschung besteht nur eine begrenzte Rückholfrist von 30 Tagen (DENIC eG); danach steht der Name jeder interessierten Partei offen. Und ein Inhaberwechsel entwertet alle zur Domain hinterlegten AuthInfo-Einträge (DENIC eG) – auch deshalb gehört er nicht in denselben Arbeitsschritt.

  1. Den neuen Anbieter beauftragen und die neue Seite vollständig aufbauen, bevor am Domainnamen etwas geändert wird.
  2. Beim bisherigen Anbieter die AuthInfo anfordern; sie geht an die im Register hinterlegte Kontaktadresse des Inhabers.
  3. Die Gültigkeit notieren: Der Wechselauftrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Erzeugung der AuthInfo gestellt werden, sonst ist ein neuer Code anzufordern (DENIC eG).
  4. Ein bis zwei Tage vorher die Gültigkeitsdauer der Namenseinträge absenken, damit die Umschaltung später zügig greift (RFC 1035, IETF).
  5. Die AuthInfo an den neuen Anbieter übergeben und den Providerwechsel beauftragen, ohne gleichzeitig die Inhaberangaben zu ändern.
  6. Nach dem Wechsel prüfen, ob der Registereintrag unverändert den Betrieb als Inhaber führt.
  7. Einen Inhaberwechsel, falls er nötig ist, erst danach vornehmen – bei generischen Endungen löst er sonst eine Sperrfrist aus (ICANN).
  8. Den Altvertrag für Hosting und Postfächer erst kündigen, wenn Domain, Postfächer und Seite am neuen Ort geprüft laufen.

Bei generischen Endungen wie .com oder .net gelten eigene Regeln, weil dort die Transferrichtlinie der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers greift. Sie kennt drei Sperrfristen von jeweils 60 Tagen (ICANN): nach der Erstregistrierung, nach einem Registrarwechsel und nach einem Inhaberwechsel, sofern der Inhaber die Sperre nicht vorab abgewählt hat. Daraus folgt eine praktische Reihenfolge, auf die die Richtlinie ausdrücklich hinweist: Wer ohnehin beides vorhat, wechselt zuerst den Registrar und ändert danach den Inhaber (ICANN). Umgekehrt gilt: Eine Sperre, die der Inhaber selbst gesetzt hat, muss der Registrar auf Wunsch binnen fünf Kalendertagen (ICANN) entfernen oder einen zumutbaren Weg dafür bereitstellen. Maßgeblich ist derzeit die Fassung vom 21. Februar 2024 (ICANN), die spätestens zum 21. August 2025 (ICANN) umzusetzen war.

Postfächer mitnehmen statt neu anlegen

Der häufigste vermeidbare Verlust bei einem Anbieterwechsel ist der Schriftverkehr. Werden Postfächer am neuen Ort schlicht neu angelegt, bleibt der Altbestand beim bisherigen Anbieter zurück und verschwindet mit dem Vertragsende.

Für einen Betrieb sind das Angebote, Auftragsbestätigungen, Terminabsprachen und Reklamationen – also Unterlagen, die im Streitfall zählen und für die je nach Inhalt handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Technisch ist der Umzug unkompliziert, solange die Postfächer über IMAP erreichbar sind: Bei diesem Verfahren bleiben die Nachrichten samt Ordnerstruktur auf dem Server und lassen sich als Ganzes auf einen anderen Server kopieren (RFC 3501, IETF). Entscheidend ist der Zeitpunkt: Kopiert wird, solange beide Zugänge bestehen – also vor der Kündigung, nicht danach.

  • Alle Adressen der Domain erfassen, auch Verteiler, Weiterleitungen und selten genutzte Funktionsadressen.
  • Postfächer am neuen Ort mit denselben Adressen anlegen, damit sich nach außen nichts ändert.
  • Den vorhandenen Bestand per IMAP kopieren, solange der alte Zugang besteht (RFC 3501, IETF).
  • Nach dem Kopieren stichprobenartig Ordner, Anhänge und Datumsangaben gegenprüfen.
  • Die Einträge zur Absenderprüfung neu setzen, damit ausgehende Post zugestellt wird.
  • Einen Anbieter wählen, dessen E-Mail-Dienst nach der Technischen Richtlinie TR-03108 geprüft ist (BSI).
  • Signaturen, Abwesenheitsnotizen und Sortierregeln im Postfach nachziehen.
  • Nach der Umschaltung eine Testnachricht von außen senden und den Eingang bestätigen lassen.

Der Altbestand ist Geschäftsunterlage, kein Ballast

Ein Postfach ist für viele Betriebe das eigentliche Archiv: Dort liegen Angebote, Zusagen und Absprachen, die kein anderes System festhält. Wer beim Wechsel nur die Adresse mitnimmt und den Inhalt zurücklässt, verliert die Nachweise gleich mit. Der Kopiervorgang dauert je nach Umfang Minuten bis Stunden – die Lücke, die er verhindert, wirkt jahrelang nach.

Ein Anbieterwechsel scheitert selten an der Technik. Er scheitert an der Reihenfolge – und daran, dass gekündigt wurde, bevor der Nachfolger stand.

Der Umschalttag und die Stunden danach

Die Umschaltung selbst ist ein kurzer Vorgang mit langer Nachwirkung. Sobald die neuen Einträge im Domain Name System gesetzt sind, kennen Zwischenspeicher rund um den Globus noch die alten Werte.

Wie lange, bestimmt ein Zahlenwert, der zu jedem Eintrag gehört: die Gültigkeitsdauer, im Standard als Time to Live bezeichnet (RFC 1035, IETF). Steht dieser Wert auf mehreren Stunden, sehen einzelne Besucher noch stundenlang den alten Server. Deshalb senkt man ihn ein bis zwei Tage vor der Umschaltung auf einen kurzen Wert und hebt ihn hinterher wieder an. Rechnen Sie dennoch mit einer Übergangszeit von mehreren Stunden bis zu wenigen Tagen, in der beide Stände parallel erreichbar bleiben sollten – alte und neue Seite, Postfächer eingeschlossen. Genau deshalb wird der Altvertrag nicht zum Umschalttag beendet.

Der Zeitpunkt der Umschaltung ist eine betriebliche Entscheidung, keine technische. Legen Sie ihn in die verkehrsärmste Zeit Ihres Betriebs – für viele Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe ist das der frühe Morgen eines Werktags, an dem jemand erreichbar ist, und ausdrücklich nicht der Freitagabend vor einem langen Wochenende. Ihre eigenen Zahlen zeigen, wann wenig los ist: Der Verlauf der Besuche über den Tag steht in jeder Reichweitenmessung. Meiden Sie außerdem Termine kurz vor Messen, Saisonspitzen oder Aktionszeiträumen. Und sorgen Sie dafür, dass an diesem Tag eine Person Zeit hat, die Kontrollliste abzuarbeiten – ein Umzug, den alle für erledigt halten, während die Ergebnisse ungeprüft bleiben, ist die häufigste Ursache für spät entdeckte Fehler.

  • Startseite und die zehn meistbesuchten Unterseiten aus einem fremden Netz aufrufen, nicht nur aus dem Betriebs-WLAN.
  • Das Zertifikat prüfen: gültig, auf die richtige Domain ausgestellt, ohne Warnung im Browser.
  • Jedes Formular einmal absenden und den Eingang im Zielpostfach bestätigen.
  • An jedes Postfach eine Testnachricht von einer betriebsfremden Adresse senden und die Antwort zurückschicken.
  • Eine Stichprobe alter Adressen aufrufen und prüfen, ob die Weiterleitung am inhaltlich passenden Ziel endet.
  • Die Suchergebnisse zu wichtigen Begriffen ansehen und auf gemeldete Fehler in der Suchkonsole achten.
  • Den Eintrag im Unternehmensprofil und in Branchenverzeichnissen auf die neue Adresse kontrollieren.
  • Telefonnummer, Anfahrt und Öffnungszeiten gegenlesen, weil diese Angaben beim Umbau leicht verrutschen.

Zwei Dinge gehören in den Tagen danach zusätzlich beobachtet. Erstens die Erreichbarkeit: Ein stiller Ausfall in der Umstellungsphase fällt ohne Überwachung erst auf, wenn jemand anruft – wie sich das automatisch beobachten lässt, beschreibt der Beitrag zu Ausfällen und Erreichbarkeit. Zweitens die Anfragen: Ein Rückgang, der zeitlich mit der Umschaltung zusammenfällt, hat meist eine banale Ursache im Formularweg oder in der Zustellung. Ob Anrufe von der Website weiterhin ankommen, lässt sich ebenfalls messen, wie der Beitrag zu Anrufen von der Website zeigt. Für die Wochen nach dem Livegang gibt es eine eigene Liste im Beitrag zu den ersten Wochen nach dem Livegang.

Wenn der bisherige Anbieter nicht mitzieht

Es kommt vor, dass ein Anbieter auf die Bitte um den AuthInfo-Code nicht reagiert oder ihn an Bedingungen knüpft.

Für .de-Domains gibt es dafür einen geregelten Weg: Bleibt der bisherige Provider untätig, kann der Inhaber über den künftigen Provider eine AuthInfo unmittelbar bei der Registrierungsstelle erzeugen lassen; sie wird per Einschreiben an die im Register hinterlegte Inhaberadresse versandt (DENIC eG). Das setzt voraus, dass diese Adresse aktuell ist – ein weiterer Grund, den Registereintrag früh zu prüfen. Bei generischen Endungen ist die Lage ähnlich geregelt: Die Transferrichtlinie zählt auf, welche Gründe eine Ablehnung tragen und welche nicht. Ausdrücklich unzulässig ist die Ablehnung wegen Nichtzahlung für einen künftigen oder laufenden Verlängerungszeitraum (ICANN). Auch eine gesetzte Registrarsperre trägt die Ablehnung nicht, wenn der Inhaber vor dem Auftrag keine zumutbare Gelegenheit hatte, sie aufzuheben (ICANN).

Bleiben Inhalte und Daten strittig, hilft ein Blick in den Vertrag zur Auftragsverarbeitung, der bei jeder Website mit Formularen und Serverprotokollen ohnehin bestehen sollte. Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet den Dienstleister, nach Abschluss der Leistung alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen zu löschen oder zurückzugeben (Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28); insgesamt schreibt Absatz 3 einen Katalog von acht (Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 28) Pflichtinhalten vor. Fordern Sie Herausgabe und anschließenden Löschnachweis schriftlich an und setzen Sie eine angemessene Frist. Für Betriebe, die laufende Serviceanliegen über die Website abwickeln, ist außerdem wichtig, dass diese Wege während des Wechsels erreichbar bleiben; wie sich solche Strecken aufbauen lassen, zeigt der Beitrag zu Serviceformularen für Bestandskunden.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten von DENIC eG, der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), der Internet Engineering Task Force (RFC 1035, RFC 3501 und RFC 9110), dem Pew Research Center, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Google-Suchdokumentation sowie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Urheberrechtsgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.