Bei den meisten Kfz-Verträgen ist ein Wechsel zum Jahresende möglich, und das Kündigungsschreiben muss bis zum 30. November beim Versicherer sein (Verbraucherzentrale). Für Versicherungsmakler beginnen damit Wochen mit vielen ersten Gesprächen – am Telefon, per E-Mail und über das Anfrageformular der Website. Für jedes dieser Gespräche gilt dieselbe Pflicht: Beim ersten Geschäftskontakt erhält der Kunde die Erstinformation nach § 15 VersVermV. Sie sagt, wer Sie sind, mit welchem Status Sie im Vermittlerregister stehen, wie Sie vergütet werden und welche Schlichtungsstelle der Kunde anrufen kann. Naheliegend ist, diesen Text einfach auf die Website zu stellen. Leicht übersehen wird dabei, dass die Verordnung als Grundfall Papier vorsieht und eine Website ohne Kundenkonto nur unter vier Bedingungen genügt. Dieser Beitrag erklärt die zwölf Angaben, die Bedingungen für den Website-Weg, den Unterschied zum Impressum und einen Aufbau aus eigener Seite, Link in der Fußzeile und Einwilligungsfeld im Formular. Für Immobilienmakler gelten andere Regeln; ihre Objektanzeigen behandelt ein eigener Beitrag zu Makler-Websites.
Warum die Erstinformation in der Wechselsaison zählt
Die Verbraucherzentrale fasst den Termin knapp zusammen: „Wichtig: Das Schreiben muss bis zum 30. November beim Versicherer sein.“ Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat (Verbraucherzentrale).
2026 fällt der 30. November auf einen Montag. Wer wechseln will, vergleicht also im Oktober und November, fordert Angebote an und spricht dabei oft zum ersten Mal mit einem Makler. Genau diesen Moment meint § 15 Abs. 1 VersVermV: Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer „beim ersten Geschäftskontakt“ die vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen (VersVermV). Maßgeblich ist also nicht die Unterschrift unter einen Antrag, sondern der Beginn der Geschäftsbeziehung – noch bevor feststeht, ob überhaupt ein Vertrag zustande kommt. Bei einer Anfrage über die Website ist die erste Antwort der natürliche Zeitpunkt für die Mitteilung. Für Anrufe gilt eine eigene Regel, die weiter unten folgt.
Betroffen ist ein großer Kreis. Im Vermittlerregister standen zum 1. Januar 2026 46.951 Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, bei insgesamt 178.791 Registrierungen von Versicherungsvermittlern und -beratern (DIHK). Die Erstinformation ist dabei keine reine Maklerpflicht: § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV unterscheidet ausdrücklich zwischen Maklern, Vertretern mit eigener Erlaubnis, gebundenen Vertretern, produktakzessorischen Vermittlern und Versicherungsberatern. Sie endet auch nicht beim Inhaber. Nach § 15 Abs. 2 VersVermV hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die ihm obliegenden Mitteilungspflichten erfüllen (VersVermV). Für ein Büro mit zwei oder drei Mitarbeitern heißt das: Wer im November ans Telefon geht oder Anfragen beantwortet, muss wissen, auf welchem Weg die Erstinformation zum Kunden kommt – und zwar bevor der erste Wechselkunde anruft.
Der Stichtag gilt nicht für jeden Vertrag
Die zwölf Angaben nach § 15 VersVermV
§ 15 Abs. 1 VersVermV zählt in zwölf Nummern auf, was der Kunde beim ersten Geschäftskontakt erfahren muss (VersVermV).
Einige Angaben sind schnell geschrieben, andere verlangen eine bewusste Entscheidung des Büros – etwa die Art der Vergütung oder die Frage, ob überhaupt beraten wird. Die folgende Liste gibt die Nummern in der Reihenfolge der Verordnung wieder, sprachlich verkürzt und auf einen Makler zugeschnitten. Maßgeblich bleibt der Wortlaut der Verordnung; wer eine fertige Vorlage nutzt, gleicht sie mit dieser Liste ab, bevor sie auf die Website kommt.
- Familienname und Vorname, bei Personenhandelsgesellschaften zusätzlich die Firmen, in denen Sie als geschäftsführender Gesellschafter tätig sind
- Ihre betriebliche Anschrift
- Ihren Status, etwa Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Ihre Eintragung im Vermittlerregister und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt
- Ob Sie eine Beratung anbieten
- Die Art der Vergütung, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung erhalten
- Ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie steckt
- Ob Sie als Vergütung andere Zuwendungen erhalten
- Ob sich Ihre Vergütung aus einer Verknüpfung dieser Arten zusammensetzt
- Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle nach § 11a Abs. 1 GewO sowie Ihre Registrierungsnummer
- Ihre Beteiligungen von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens (VersVermV)
- Versicherungsunternehmen oder deren Mutterunternehmen, die über 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals Ihres Büros halten (VersVermV)
- Die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann
Vier Nummern verdienen auf einer Makler-Website besondere Sorgfalt. Beim Status (Nummer 3) zählt die genaue Bezeichnung: Als Versicherungsmakler gilt nach § 34d Abs. 1 GewO auch, wer gegenüber dem Kunden den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Makler (GewO). Ein gebundener Vertreter, der auf seiner Website von unabhängiger Maklerberatung spricht, riskiert damit, wie ein Makler behandelt zu werden – ohne die passende Erlaubnis. Bei der Vergütung (Nummern 5 bis 8) reicht kein allgemeiner Satz; der Kunde soll erkennen, ob er ein Honorar zahlt, ob die Courtage in der Prämie steckt oder ob beides zusammenkommt. Mit der gemeinsamen Stelle (Nummer 9) ist die Deutsche Industrie- und Handelskammer gemeint, deren Kontaktdaten im Impressum des Vermittlerregisters stehen (Vermittlerregister). Und bei der Schlichtungsstelle (Nummer 12) hilft § 214 VVG: Das Bundesamt für Justiz kann Einrichtungen für Streitigkeiten zwischen Vermittlern und Versicherungsnehmern anerkennen (VVG); der Versicherungsombudsmann e. V. ist als solche Stelle anerkannt (Versicherungsombudsmann). Ruft der Kunde diese Stelle an, ist der Makler nach § 17 Abs. 4 VersVermV verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (VersVermV).
Papier ist der Grundfall
Wie die Mitteilung zum Kunden kommt, regelt § 16 VersVermV. § 16 Abs. 1 nennt vier Anforderungen: auf Papier, in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Weise, in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder einer vereinbarten Sprache und unentgeltlich (VersVermV). Papier ist also nicht eine Möglichkeit unter mehreren, sondern der Ausgangspunkt. Absatz 2 erlaubt zwei Abweichungen. Die erste ist ein anderer dauerhafter Datenträger als Papier, wenn das im Rahmen des Geschäfts angemessen ist und der Kunde zwischen Papier und Datenträger wählen konnte und sich für den Datenträger entschieden hat. Die zweite ist eine Website – entweder mit einem personalisierten Zugang für den Kunden oder, ohne Kundenkonto, nur dann, wenn vier Bedingungen zusammen erfüllt sind. Die Tabelle zeigt die Wege nebeneinander.
Tabelle waagerecht wischen
| Weg | Voraussetzung nach § 16 VersVermV | Was das für die Praxis heißt |
|---|---|---|
| Papier | Grundfall nach Absatz 1 Nummer 1 | Ausgedruckte Erstinformation im Termin oder per Post |
| Dauerhafter Datenträger | Angemessen und vom Kunden nach Wahl zwischen Papier und Datenträger gewählt (Absatz 2 Nummer 1) | Etwa eine PDF-Datei, die der Kunde speichern kann, nach seiner ausdrücklichen Wahl |
| Website mit Kundenkonto | Zugang für den Kunden personalisiert (Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) | Kundenportal, in dem die Erstinformation hinterlegt ist |
| Website ohne Kundenkonto | Angemessen, Zustimmung, Fundstelle elektronisch mitgeteilt, dauerhaft verfügbar (Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) | Eigene Seite, Einwilligungsfeld im Formular und Link in der ersten Antwortmail |
| Telefonischer Erstkontakt | Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unmittelbar nach dem ersten Kontakt (Absatz 4) | Direkt nach dem Gespräch Papier oder Mail mit Link |
Zwei Ergänzungen gehören in jede Planung. Erstens zählt bei telefonischen Kontakten das Tempo: Nach § 16 Abs. 4 VersVermV ist die Mitteilung unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen, auf Papier oder über einen der Wege aus Absatz 2 (VersVermV). Wer im November viele Anrufe annimmt, braucht dafür einen festen Ablauf, etwa eine Mail mit dem Link direkt nach dem Gespräch, sofern der Kunde dem Website-Weg zugestimmt hat. Zweitens folgt § 16 in weiten Teilen wörtlich Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, kurz IDD. Die Richtlinie sieht zusätzlich vor, dass dem Kunden auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen ist, wenn die Auskünfte auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder über eine Website erteilt werden (IDD). Wer auf der Erstinformationsseite anbietet, die Fassung auf Wunsch per Post zu schicken, deckt diesen Punkt gleich mit ab.
Vier Bedingungen für den Website-Weg
Für Makler-Websites ohne Kundenportal ist § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b VersVermV die entscheidende Stelle. Die vier Bedingungen sind mit „und“ verbunden: Fehlt eine, bleibt es beim Papier oder beim dauerhaften Datenträger (VersVermV).
Wichtig ist auch, was dort nicht steht. Ein Link im Impressum, ein Eintrag „Erstinformation“ in der Fußzeile oder ein Absatz auf der Startseite erfüllen für sich allein nicht alle vier Bedingungen. Sie schaffen die Fundstelle und können die dauerhafte Verfügbarkeit sichern, aber die Zustimmung des Kunden und die elektronische Mitteilung an ihn ersetzen sie nicht. Die Seite im Netz ist damit Voraussetzung, nicht Erfüllung.
- Angemessen: Die Erteilung über eine Website passt zum Geschäft. Nach § 16 Abs. 3 ist das insbesondere der Fall, wenn der Kunde für dieses Geschäft eine E-Mail-Adresse mitteilt, etwa im Anfrageformular.
- Zustimmung: Der Kunde hat der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt. Ein eigenes Einwilligungsfeld im Formular macht diese Zustimmung sichtbar.
- Fundstelle elektronisch mitgeteilt: Der Kunde hat die Adresse der Website und die genaue Stelle der Auskünfte elektronisch erhalten, zum Beispiel als Link in der ersten Antwortmail.
- Dauerhaft verfügbar: Die Auskünfte bleiben so lange abrufbar, wie der Kunde sie vernünftigerweise braucht. Eine feste Adresse und ein gepflegter Stand gehören dazu.
In der Praxis lassen sich die vier Punkte in einen kurzen Ablauf übersetzen. Das Anfrageformular fragt die E-Mail-Adresse ab und enthält ein freiwilliges Feld, mit dem der Kunde der Erstinformation über die Website zustimmt. Die erste Antwort nennt den Link auf die Seite mit der Erstinformation. Die Seite selbst steht unter einer Adresse, die sich nicht ändert, und nennt den Stand, ab dem ihr Text gilt. Fehlt die Zustimmung – weil jemand das Feld nicht ankreuzt oder weil der Kontakt am Telefon begann –, bleibt der Weg über Papier oder einen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Kunden. Diese Zweigleisigkeit ist kein Schönheitsfehler des Website-Wegs, sondern genau das, was § 16 vorsieht. Deshalb sollte das Feld auch kein Pflichtfeld sein: Wer nicht zustimmt, bekommt die Erstinformation eben auf Papier.
Der Satz für die erste Antwortmail
Impressum und Erstinformation sind zwei Seiten
Die Erstinformation lässt sich leicht mit dem Impressum verwechseln, weil sich die Angaben überschneiden.
Das Impressum folgt § 5 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG): Name und Anschrift, Wege für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme samt E-Mail-Adresse, bei Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und das Handelsregister oder ein ähnliches Register mit Registernummer. Ein Versicherungsmakler braucht die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (GewO) und muss sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen (GewO). Im Impressum stehen deshalb in aller Regel die IHK und das Vermittlerregister mit Registrierungsnummer. Das Impressum richtet sich an jeden Besucher und muss ständig verfügbar sein. Die Erstinformation dagegen ist eine Mitteilung an den einzelnen Kunden zu einem bestimmten Zeitpunkt, mit Inhalten, die im Impressum nicht vorgesehen sind, etwa Vergütung und Beteiligungen. Welche Angaben ein Impressum allgemein braucht, steht im Beitrag zu Impressum und Datenschutz.
Tabelle waagerecht wischen
| Angabe | Impressum nach § 5 DDG | Erstinformation nach § 15 VersVermV |
|---|---|---|
| Name und Anschrift | ja, ständig verfügbar | ja, Familien- und Vorname, betriebliche Anschrift |
| Kontaktweg mit E-Mail-Adresse | enthalten | nicht ausdrücklich verlangt |
| Erlaubnis und Aufsicht | Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde | Status nach § 34d GewO, etwa Makler mit Erlaubnis |
| Register und Nummer | Handelsregister oder ähnliches Register mit Nummer | Vermittlerregister, Registrierungsnummer, Weg zur Überprüfung |
| Gemeinsame Stelle | nicht Teil von § 5 | Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse |
| Vergütung und Beratung | nicht Teil von § 5 | Beratungsangebot, Art und Quelle der Vergütung |
| Beteiligungen | nicht Teil von § 5 | Beteiligungen über der Schwelle aus Nummer 10 und 11 |
| Schlichtungsstelle | nicht Teil von § 5 | Anschrift der Schlichtungsstelle |
Für die Umsetzung in XICflow ist diese Trennung wichtig. Impressum und Datenschutzerklärung legt XICflow vor jeder Veröffentlichung an, falls sie fehlen; bestehende Seiten werden dabei nicht überschrieben. Der Inhalt des Impressums entsteht aus den Firmendaten der Website: Name, vertretungsberechtigte Person, Anschrift, Telefon, E-Mail, USt-IdNr. und bei Kapitalgesellschaften Registergericht und Registernummer (XICflow-Dokumentation). Die Impressumsseite trägt keine eigenen Bausteine; was dort steht, ändern Sie in den Stammdaten. Für die Angaben, die nur Vermittler betreffen – Aufsichtsbehörde, Vermittlerregister und Registrierungsnummer –, sehen die Firmendaten kein eigenes Feld vor; sie erscheinen deshalb nicht im Impressum und lassen sich dort auch nicht von Hand als Baustein ergänzen. Prüfen Sie das veröffentlichte Impressum vor dem ersten Kundenkontakt Punkt für Punkt gegen § 5 DDG und klären Sie rechtzeitig vor der Wechselsaison, wie die fehlenden Vermittlerangaben hineinkommen. Die Erstinformation selbst entsteht ebenfalls nicht automatisch; sie braucht eine eigene Seite. Wie die Pflichtseiten entstehen, beschreibt die Dokumentation zu den Rechtstexten.
Die Registrierungsnummer prüfbar machen
Die Erstinformation als eigene Seite anlegen
Die Erstinformation gehört auf eine eigene Seite mit fester Adresse, etwa /erstinformation/.
Dort stehen die zwölf Angaben in der Reihenfolge der Verordnung, der Hinweis, dass die Fassung auf Wunsch auch auf Papier kommt, und ein Stand-Datum. Verlinkt wird sie dort, wo Kunden Pflichtangaben suchen: in der Fußzeile neben Impressum und Datenschutz. In XICflow gibt es dafür die Einstellung „Rechtstexte (Footer-Spalte)“ mit Beschriftung und Ziel je Eintrag. Eigene Einträge ersetzen die Standardliste vollständig; Impressum und Datenschutz müssen dann ausdrücklich mit in die Liste (XICflow-Dokumentation). Wer die Fußzeile aus Bausteinen baut, ergänzt die Seite im Baustein „Rechtslinks“ als zusätzlichen Link; die abgeleiteten Rechtsseiten bleiben dort erhalten. Die Einstellungen beschreibt die Dokumentation zu Marke und Design. Welche Aufgabe die Fußzeile im Seitennetz übernimmt und welche ein Textlink, erklärt der Beitrag zu internen Links.
- Eine eigene Seite „Erstinformation“ mit fester Adresse anlegen
- Die zwölf Angaben in der Reihenfolge von § 15 Abs. 1 VersVermV aufführen, mit Registrierungsnummer und Hinweis auf vermittlerregister.info
- Die Vergütung konkret benennen: Courtage in der Prämie, Honorar oder beides
- Die Schlichtungsstelle mit Anschrift nennen
- Stand-Datum und Angebot der Papierfassung ergänzen
- Die Seite in der Footer-Spalte „Rechtstexte“ neben Impressum und Datenschutz verlinken
- Die Seite nicht in den Entwurf zurücksetzen: Ein Entwurf wird gar nicht ausgeliefert
Die vierte Bedingung – die Auskünfte bleiben so lange verfügbar, wie der Kunde sie vernünftigerweise braucht – ist eine Frage des Betriebs, nicht der ersten Veröffentlichung. Drei Eigenschaften helfen dabei. Benennen Sie eine Seite um, merkt sich XICflow den alten Pfad und leitet ihn dauerhaft auf die neue Adresse weiter; ein Link aus einer Antwortmail vom November führt also auch nach einer Umbenennung noch ans Ziel. Eine Seite im Entwurf wird dagegen gar nicht ausgeliefert – wer die Erstinformation zum Überarbeiten auf Entwurf setzt, nimmt sie für diese Zeit aus dem Netz. Und jede Veröffentlichung hinterlässt im „Versionsverlauf“ einen Stand mit Zeitpunkt und Person (XICflow-Dokumentation), sodass sich später nachvollziehen lässt, welche Fassung wann online war. Den Versionsverlauf beschreibt die Dokumentation. Wer die Seite ändern darf, regeln Rollen und ein gut geschütztes Konto; dazu passt der Beitrag zu Passkey, Zwei-Faktor und Sitzungen.
Zustimmung im Anfrageformular einholen
Für die Zustimmung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb VersVermV bietet der Baustein „Formular“ in XICflow den Feldtyp „Einwilligung“.
Beschriftung und Pflicht legen Sie selbst fest; in der Anfrage erscheint das Feld als „Ja“ oder „Nein“, und zusätzliche Felder stehen später mit ihrer Beschriftung in der Anfrage und in einer eigenen Spalte des Exports (XICflow-Dokumentation). Halten Sie diese Zustimmung getrennt vom Hinweis auf die Datenverarbeitung: Das eine betrifft den Mitteilungsweg der Erstinformation, das andere den Datenschutz. Mit dem E-Mail-Feld ist zugleich der Regelfall der Angemessenheit abgedeckt, denn nach § 16 Abs. 3 VersVermV ist der Website-Weg insbesondere angemessen, wenn der Kunde eine E-Mail-Adresse für die Zwecke dieses Geschäfts mitteilt (VersVermV). Wie kurze, gut beschriftete Formulare aussehen, zeigt der Beitrag zu Kontaktformularen; die Feldtypen stehen in der Dokumentation zu Anfragen.
Feldtyp: Einwilligung (kein Pflichtfeld)
Beschriftung: Ich bin einverstanden, dass Sie mir die Erstinformation
nach § 15 VersVermV über Ihre Website bereitstellen.
In der Anfrage: [Beschriftung] – Ja
Erste Antwortmail, zweiter Absatz:
Unsere Erstinformation nach § 15 VersVermV finden Sie unter
https://www.ihr-maklerkontor.example/erstinformation/
Auf Wunsch schicken wir sie Ihnen auch auf Papier.Drei Punkte gehören noch in die Saisonplanung. Erstens ist die Zustimmung nur so lange belegbar, wie die Anfrage gespeichert ist: Voreingestellt bleiben Anfragen in XICflow 180 Tage gespeichert und werden danach endgültig gelöscht (XICflow-Dokumentation). Wer den Nachweis länger braucht, sichert ihn über den CSV-Export oder reicht die Anfrage samt aller eigenen Formularfelder per Webhook an sein Verwaltungsprogramm weiter; den Weg beschreibt der Beitrag zur Weiterleitung per Webhook. Zweitens ersetzt die Erstinformation nicht die Beratung: Nach § 61 VVG sind die Gründe für einen Rat anzugeben und zu dokumentieren, und nach § 62 VVG geht diese Dokumentation grundsätzlich vor Vertragsschluss in Textform an den Kunden (VVG). Drittens taugen Wechselprämien nicht als Lockmittel auf der Kfz-Seite. Sondervergütungen sind Vermittlern untersagt; als geringwertig gelten nur Belohnungen oder Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr (VAG).
Checkliste bis zum 30. November
- Den eigenen Status im Vermittlerregister prüfen und die Registrierungsnummer so übernehmen, wie sie dort steht
- Die Seite „Erstinformation“ mit den zwölf Angaben, Stand-Datum und Angebot der Papierfassung veröffentlichen
- Die Seite in der Footer-Spalte „Rechtstexte“ neben Impressum und Datenschutz verlinken
- Das veröffentlichte Impressum gegen § 5 DDG prüfen, insbesondere Aufsichtsbehörde und Register
- Im Anfrageformular ein freiwilliges Feld vom Typ „Einwilligung“ für den Website-Weg ergänzen
- Den Satz mit dem Link auf die Erstinformation als Textvorlage für die erste Antwortmail hinterlegen
- Festlegen, wer die Erstinformation unmittelbar nach einem Anruf verschickt – auf Papier oder nach Zustimmung per Link
- Die Kfz-Seite auf Wechselprämien und pauschale Stichtagsversprechen durchsehen