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Saisongeschäft

Steuerbonus Handwerkerleistungen: Kunden vor Jahresende

Für den Arbeitsanteil gibt es 20 Prozent Steuerermäßigung, höchstens 1.200 Euro. Was Handwerksbetriebe vor Silvester auf Website, FAQ und Rechnung nennen.

17 Min. Lesezeit HandwerkJahresendeSteuerermäßigungPrivatkundenSaisongeschäft

Im letzten Quartal kann hinter einer Anfrage für Renovierung, Reparatur oder Wartung eine zweite Frage stehen: Lässt sich das noch für dieses Jahr steuerlich geltend machen? Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (EStG Paragraf 35a) der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro (EStG Paragraf 35a). Begünstigt ist allerdings nur der Arbeitsanteil, nicht das Material, und über das Steuerjahr entscheidet nicht der Auftrag, sondern die Zahlung: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (EStG Paragraf 11). Für Maler, Elektrobetriebe, Heizungsbauer, Dachdecker, Tischler oder Garten- und Landschaftsbauer heißt das: Wer auf der Website klar sagt, welcher Teil der Rechnung zählt, wie bezahlt werden muss und welche Termine bis Silvester noch frei sind, beantwortet eine Rückfrage, bevor sie gestellt wird – ohne Steuerberatung zu leisten und ohne etwas zu versprechen, das der Betrieb für den einzelnen Kunden nicht beurteilen kann. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, zeigt die Stellen auf Leistungsseite, FAQ und Rechnung, an denen der Hinweis hingehört, und benennt die Fälle, in denen der Jahreswechsel keine Rolle spielt. Aufträge von Firmenkunden mit Restbudget behandelt ein eigener Beitrag zum Jahresende im Geschäftskundengeschäft.

Steuerbonus für Handwerkerleistungen: was der Kunde wissen mussLohnanteil getrennt ausweisen, per Überweisung bezahlen lassen, Termin bis 31.12. planenRechnung · BadsanierungRechenbeispiel BMFPositionBetragArbeits- und Fahrtkostenbegünstigt nach EStG § 35a2.000 €Material und übrige Postennicht begünstigt3.000 €Rechnungsbetrag5.000 €Steuerermäßigung: 20 % von 2.000 €400 €Zahlung per Überweisung · Barzahlung zählt nicht20 %der Arbeitskosten1.200 €höchstens je JahrQuelle: EStG § 35a Absatz 3, Abzug von der SteuerFAQKann ich die Arbeiten steuerlichgeltend machen?Für den Arbeitsanteil: 20 % der Kosten,höchstens 1.200 € im Jahr (EStG § 35a).Nötig: Rechnung und Überweisung.Den Einzelfall klärt die Steuerberatung.Terminfenster November bis DezemberStichtag 31.12.: es zählt das Jahr der ÜberweisungKW 45belegtKW 46belegtKW 47freiKW 48belegtKW 49freiKW 50freiKW 51belegtKW 52belegtKW 53Zahlung

Was der Steuerbonus regelt

Die Regel steht in Paragraf 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (EStG Paragraf 35a) der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro (EStG Paragraf 35a). Rechnerisch ist dieser Höchstbetrag bei 6.000 Euro (EStG Paragraf 35a) Arbeitskosten erreicht; was darüber liegt, mindert die Steuer desselben Jahres nicht weiter. Die Ermäßigung wird von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen. Wer keine Einkommensteuer zahlt, gewinnt dadurch nichts: Für einen solchen Überhang gibt es nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums weder eine negative Einkommensteuer noch einen Vortrag in ein anderes Jahr (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a).

Weitere Bedingungen aus demselben Paragrafen gehören in jeden Hinweis auf der Website. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten (EStG Paragraf 35a). Der Kunde muss eine Rechnung erhalten haben, und die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs erfolgt sein (EStG Paragraf 35a). Die Leistung muss in einem Haushalt des Kunden in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden (EStG Paragraf 35a). Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (EStG Paragraf 35a). Und die Höchstbeträge gelten je Haushalt: Leben zwei Alleinstehende zusammen, können sie sie insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen (EStG Paragraf 35a).

Wie weit der Begriff reicht, beschreibt das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Paragraf 35a Absatz 3 gilt danach für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt, von der kleinen Ausbesserung bis zur Arbeit, die im Regelfall nur Fachkräfte ausführen (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a). Auch die Prüfung, ob eine Anlage ordnungsgemäß funktioniert, ist eine Handwerkerleistung, ebenso wie die Beseitigung eines Schadens (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a). Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a). Nicht begünstigt sind dagegen handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a). Wer in einem bewohnten Haus neue Wohnfläche schafft, etwa durch einen Ausbau, arbeitet nach demselben Schreiben aber im vorhandenen Haushalt.

Tabelle waagerecht wischen

Leistung beim PrivatkundenEinordnung nach Paragraf 35a EStGWas davon zählt
Malerarbeiten, Bodenbeläge, Fenster und Türen in der WohnungHandwerkerleistung (Absatz 3)Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht das Material
Wartung und Reparatur von Heizung oder Elektroanlage vor OrtHandwerkerleistung (Absatz 3)Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht die Ersatzteile
Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem GrundstückHandwerkerleistung (Absatz 3)Arbeitskosten innerhalb des Haushalts, nicht Steine und Material
Rasenmähen, Heckenschnitt, Räumen des GehwegsHaushaltsnahe Dienstleistung (Absatz 2)Arbeitskosten, mit eigenem Höchstbetrag
Arbeiten im Rahmen eines NeubausNicht begünstigtNichts
Einzelmaßnahme mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem ZuschussAusgeschlossen (Absatz 3 Satz 2)Nichts, auch nicht der Teil über dem Förderbetrag
Reparatur in der eigenen WerkstattNur der Teil, der im Haushalt erbracht wirdArbeit vor Ort; die Rechnung kennzeichnet den Werkstattanteil

Neben dem Topf für Handwerkerleistungen gibt es einen zweiten: Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, ermäßigt sich die Steuer ebenfalls um 20 Prozent (EStG Paragraf 35a), dort höchstens um 4.000 Euro (EStG Paragraf 35a). Die beispielhafte Aufzählung in Anlage 1 des Anwendungsschreibens ordnet Gartenpflege wie Rasenmähen und Heckenschneiden diesem Topf zu, die Gartengestaltung dagegen den Handwerkerleistungen (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a). Für Energiesparmaßnahmen am selbst bewohnten Gebäude gibt es eine dritte Regel: Paragraf 35c ermäßigt die Steuer im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr um je 7 Prozent (EStG Paragraf 35c) und im übernächsten Jahr um 6 Prozent (EStG Paragraf 35c) der Aufwendungen, je begünstigtem Objekt um höchstens 40.000 Euro (EStG Paragraf 35c). Er gilt für Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 (EStG Paragraf 52) abgeschlossen werden, und verlangt eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster (EStG Paragraf 35c). Für dieselbe Maßnahme schließen sich beide Wege aus: Wird Paragraf 35a in Anspruch genommen, gibt es Paragraf 35c nicht (EStG Paragraf 35c).

Damit betrifft die Regel viele Gewerke, die in Wohnungen, Häusern und Gärten arbeiten: Maler, Fliesenleger, Elektro-, Sanitär- und Heizungsbetriebe, Dachdecker, Tischler, Schornsteinfeger, Garten- und Landschaftsbau sowie Reparaturdienste, die beim Kunden vor Ort arbeiten. Wie sich der Hinweis im Elektrohandwerk in Preisangaben und FAQ einfügt, zeigt der Beitrag zur Elektro-Website mit Wallbox und Photovoltaik. Für Betriebe, die Geräte instand setzen, ist die Grenze zwischen Arbeit vor Ort und Arbeit in der Werkstatt besonders wichtig; wie die Seite für Reparaturaufträge aufgebaut wird, beschreibt der Beitrag zur Reparaturseite mit Europäischem Formular.

Der Jahreswechsel wirkt allerdings in beide Richtungen. Die Grundlagen der Einkommensteuer sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (EStG Paragraf 2), und der Höchstbetrag von 1.200 Euro (EStG Paragraf 35a) steht je Haushalt nur einmal zur Verfügung. Für einen Kunden, der in diesem Jahr schon größere Handwerkerrechnungen bezahlt hat, kann eine Zahlung im Januar deshalb günstiger sein als eine im Dezember. Eine Website, die pauschal zum „schnell noch vor Silvester“ drängt, übergeht genau diesen Fall. Sachlich ist ein Hinweis, der beide Möglichkeiten offenlässt: Termine mit Fertigstellung noch in diesem Jahr, Termine ab Januar – und die Bitte, die steuerliche Frage mit der eigenen Steuerberatung zu klären.

Für die Planung zählt außerdem die eigene Auslastung. Im Durchschnitt des Handwerks reichten die Aufträge im zweiten Quartal 2026 für 8,7 Wochen (ZDH), die Kapazitäten waren zu 76 Prozent (ZDH) ausgelastet. Wer bei einem durchschnittlich gefüllten Auftragsbuch Anfang Oktober eine Anfrage bekommt, kommt damit erst gegen Anfang Dezember dazu – knapp, wenn Abschluss, Rechnung und Überweisung noch im selben Jahr liegen sollen. Je genauer die Website sagt, bis wann ein Auftrag für eine Fertigstellung in diesem Jahr eingehen muss, desto seltener endet eine Anfrage mit einer Absage am Telefon.

Bar bezahlt heißt: kein Steuerbonus

Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a) – auch dann nicht, wenn der Betrieb sie ordnungsgemäß verbucht hat oder wenn sie später durch eine Überweisung ersetzt werden. Anerkannt werden dagegen etwa Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung im Electronic-Cash-Verfahren. Wer beim Kunden vor Ort kassiert, weist vorher darauf hin.
  • Arbeit, Maschinen und Anfahrt getrennt vom Material. Als eigene Positionen oder als vom Betrieb ausgewiesener Anteil; eine Schätzung durch den Kunden wird nicht anerkannt.
  • Ort der Leistung. Die Anschrift, an der gearbeitet wurde, wenn sie von der Rechnungsanschrift abweicht. Arbeiten in der Werkstatt gesondert kennzeichnen.
  • Leistungszeitraum. Wann gearbeitet wurde – wichtig, wenn ein Auftrag über den Jahreswechsel läuft.
  • Bankverbindung und Bitte um Überweisung. Bargeld nur nach dem Hinweis, dass es für den Steuerbonus nicht zählt.
  • Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht. Bei Arbeiten am Grundstück gehört er auf die Rechnung an Privatkunden.
  • Abschläge mit Aufteilung. Jede Abschlagsrechnung weist den Arbeitsanteil aus, sonst wird sie nicht berücksichtigt.

Für Arbeiten am Grundstück verlangt auch das Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, wenn der Kunde eine Privatperson ist. Bei einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist der Betrieb verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten (UStG Paragraf 14) nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Der private Kunde muss die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre (UStG Paragraf 14b) aufbewahren, und die Rechnung muss auf diese Pflicht hinweisen (UStG Paragraf 14). Für den Jahresendfall hilft die Sechsmonatsfrist wenig: Wer im Dezember fertig wird und erst im Februar abrechnet, schiebt die Zahlung seines Kunden in das neue Jahr.

Wo der Hinweis auf der Website hingehört

Der Hinweis gehört dorthin, wo der Kunde über die Leistung entscheidet: auf die einzelne Leistungsseite, nicht als Werbezeile in den Kopf der Website.

Wer seine Leistungen ohnehin je auf einer eigenen Seite beschreibt, ergänzt dort einen kurzen Abschnitt – bei Leistungen mit hohem Arbeitsanteil wie Malerarbeiten, Wartung oder Reparatur vor Ort, nicht bei reinen Warenlieferungen. Drei Angaben reichen: dass für den Arbeitsanteil eine Steuerermäßigung in Betracht kommt, wie die Rechnung aufgebaut ist und dass per Überweisung bezahlt werden muss. Ein Beispiel: „Unsere Rechnung weist Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aus. Für diesen Anteil kommt eine Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG in Betracht. Bitte überweisen Sie den Betrag; maßgeblich ist das Jahr der Zahlung.“ Der Abschnitt trägt ein Stand-Datum, denn Höchstbeträge sind gesetzliche Werte und können sich ändern.

Leistungsseite

Ein Absatz zum Arbeitsanteil je Leistung, mit Stand-Datum. Keine Beträge, die der Kunde als Zusage für seinen Fall lesen könnte.

FAQ-Eintrag

Die Frage „Kann ich die Arbeiten steuerlich geltend machen?“ mit einer Antwort, die Regel, Rechnung und Zahlungsweg nennt.

Terminfenster

Bis wann ein Auftrag eingehen muss, damit Abschluss und Rechnung noch in dieses Jahr fallen, und ab wann Termine im Januar frei sind.

Anfrageformular

Ein Auswahlfeld „Ausführung gewünscht“ mit „noch in diesem Jahr“, „ab Januar“ und „flexibel“, damit dringende Anfragen auffallen.

Zahlungsweg

Ein Satz zur Überweisung auf der Seite zum Ablauf, damit niemand an der Haustür bar bezahlt und danach den Bonus vermisst.

Mieter und Wohnungseigentümer

Ein Hinweis, dass der Bonus bei ihnen über Nebenkosten- oder Jahresabrechnung läuft und dort eigene Zeitregeln gelten.

Die FAQ: eine Frage, sauber beantwortet

Auf der Seite mit häufigen Fragen gehört die Steuerfrage zu den Fragen, die Kunden vor einem Auftrag stellen können, und damit in eine Antwort, die ohne Rückruf auskommt.

Der Beitrag zur FAQ-Seite mit echten Kundenfragen beschreibt, wie man solche Fragen sammelt. Für die Steuerfrage gilt eine eigene Regel: Die Antwort erklärt die Rechtslage allgemein und den Teil, den der Betrieb selbst in der Hand hat, also Rechnung, Zahlungsweg und Termin. Sie rechnet nicht für den Einzelfall. In XICflow steht dafür der FAQ-Baustein bereit; laut Dokumentation entsteht aus allen FAQ-Bausteinen einer Seite gemeinsam ein maschinenlesbarer Frage-Antwort-Block für Suchmaschinen.

faq-steuerbonus.txt
Frage: Kann ich die Arbeiten steuerlich geltend machen?

Antwort: Für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt ermäßigt sich die
Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens
um 1.200 Euro im Jahr (Paragraf 35a EStG). Material ist nicht begünstigt.
Voraussetzung sind unsere Rechnung, die den Arbeitsanteil ausweist, und
eine Zahlung auf unser Konto. Es zählt das Jahr, in dem Sie bezahlen.
Ihre persönliche Situation klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

Stand: Oktober 2026

Kein Steuerversprechen auf der Website

Sätze wie „Jetzt Steuern sparen“ oder „voll absetzbar“ versprechen einen Vorteil, den der Betrieb für den einzelnen Kunden nicht beurteilen kann: Material, Förderung, Höchstbetrag und eine fehlende Steuerlast schränken ihn ein. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Vorteile einer Dienstleistung machen eine geschäftliche Handlung irreführend (UWG Paragraf 5). Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (StBerG Paragraf 2), und geschäftsmäßig befugten Personen vorbehalten. Der Hinweis auf der Website beschreibt deshalb die Regel und die eigene Rechnung; die Berechnung bleibt beim Kunden und seiner Steuerberatung. Wie Werbeaussagen insgesamt geprüft werden, zeigen die Beiträge zu Preisangaben und Werbeaussagen und zu Umweltaussagen auf der Website.
  1. Leistungen mit Arbeitsanteil markieren. Welche Seiten betrifft der Hinweis? Reine Warenlieferungen und Neubauten bleiben außen vor.
  2. Hinweisabschnitt mit Stand-Datum einfügen. Regel, Rechnungsaufbau, Zahlungsweg und Verweis auf die FAQ.
  3. FAQ ergänzen. Eine Frage zur Steuer, eine zu Terminen bis Jahresende.
  4. Annahmeschluss festlegen und veröffentlichen. Abgeleitet aus der eigenen Auslastung, nicht aus dem Wunsch nach Umsatz.
  5. Rechnungsvorlage prüfen. Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt, Abschläge mit Aufteilung, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht.
  6. Im Januar aufräumen. Annahmeschluss entfernen, Jahreszahl und Stand-Datum anpassen, Höchstbeträge mit dem Gesetzestext abgleichen.

Mieter, Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen

Nicht jeder Auftrag folgt der Silvester-Logik.

Auch Mieter können den Bonus nutzen, wenn ihre Nebenkosten Beträge für handwerkliche Tätigkeiten enthalten und ihr Anteil aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen wird (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a). Für Wohnungseigentümer gilt eine eigene zeitliche Regel: Einmalige Aufwendungen wie Handwerkerrechnungen werden erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt (BMF-Schreiben zu Paragraf 35a); für Mieter gilt das entsprechend. Ein Auftrag, den eine Eigentümergemeinschaft im Dezember bezahlt, wirkt sich beim einzelnen Eigentümer also in der Regel erst im Jahr des Beschlusses über die Abrechnung aus. Für den Betrieb heißt das: Bei Aufträgen von Verwaltungen hat der Jahresend-Hinweis nichts zu suchen; dort zählen die Aufteilung der Arbeitskosten und eine Rechnung, die der Verwalter in die Jahresabrechnung übernehmen kann. Wie Verwaltungen selbst Eigentümer und Mieter online informieren, zeigt der Beitrag zur Hausverwaltung-Website.

Was auf die Seite gehört

Die Regel in einem Satz, die Rechnung mit getrenntem Arbeitsanteil, die Bitte um Überweisung, ein ehrliches Terminfenster mit beiden Möglichkeiten – Dezember oder Januar – und der Verweis auf die Steuerberatung. Mehr braucht der Hinweis nicht, und weniger sollte er nicht sagen, wenn Privatkunden vor Silvester entscheiden.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Einkommensteuergesetz (Paragrafen 2, 11, 35a, 35c und 52), Umsatzsteuergesetz (Paragrafen 14 und 14b), Steuerberatungsgesetz (Paragraf 2) und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Paragraf 5) in der bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen im Oktober 2026; BMF-Schreiben vom 9. November 2016 zu Paragraf 35a EStG unter Berücksichtigung der Änderungen vom 1. September 2021, samt Anlage 1, im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025 des Bundesministeriums der Finanzen; ZDH-Kurzbericht Konjunktur 2. Quartal 2026 des Zentralverbands des Deutschen Handwerks; XICflow-Dokumentation (Bausteine: Basis), Stand Oktober 2026.