Seit dem Sommer gibt es für Reparaturen an Verbrauchergeräten ein Formular mit europäischem Namen: das Europäische Formular für Reparaturinformationen. Wer Waschmaschinen, E-Bikes, Smartphones oder Uhren repariert, kann es Kundinnen und Kunden nach einer Anfrage zuschicken und legt sich damit für 30 Kalendertage auf Preis, Dauer und Bedingungen fest (Art. 245 § 3 Abs. 2 EGBGB). Pflicht ist das Formular nicht. Wer es aber nutzt, muss sich an feste Regeln halten, und wer für die Fehlersuche Geld verlangt, muss die Kosten vorher nennen. Für die Website eines Reparaturbetriebs ändert sich dadurch weniger, als die Schlagzeile „Recht auf Reparatur“ vermuten lässt, an drei Stellen aber viel: auf der Reparaturseite, im Anfrageformular und beim Hinweis auf die Diagnosekosten. Dieser Beitrag erklärt, was im neuen Artikel 245 EGBGB steht, welche elf Angaben das Formular verlangt und wie eine Reparaturseite die Informationen einsammelt, aus denen sich ein verbindliches Angebot ohne lange Rückfragen schreiben lässt.
Was seit Juli gilt: ein freiwilliges Formular
Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Es wurde am 22. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt ausgegeben (BGBl.
2026 I Nr. 212) und ist mit seinen Regeln zur Reparatur nach Artikel 4 Absatz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Das Gesetz ändert vor allem das Kaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, führt eine Reparaturpflicht für Hersteller ein und ersetzt Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Dort steht jetzt alles zum Europäischen Formular für Reparaturinformationen: wer es nutzen kann, wann und wie es zum Kunden kommt, was es enthalten muss und was es bewirkt. Das Formular selbst hängt als Anlage 19 am EGBGB, mit vorgegebenen Zeilen und Erläuterungen in eckigen Klammern, die der Betrieb durch seine eigenen Angaben ersetzt (Anlage 19 EGBGB).
Der erste Absatz stellt klar, dass es um ein Angebot an die Betriebe geht und nicht um eine Pflicht: „Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen“ (Art. 245 § 1 Abs. 1 EGBGB). Der Kreis der Betriebe ist weit gezogen. Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, ausdrücklich auch der Hersteller und der Händler, der die Ware verkauft hat (Art. 245 § 1 Abs. 2 EGBGB). Dazu gehören die Werkstatt für Hausgeräte, der Fahrradladen mit Reparaturannahme, der Uhrmacher, der Handy-Reparaturdienst und der Elektrofachhandel mit Kundendienst. Freiwillig heißt allerdings nicht unverbindlich: Stellt ein Betrieb das Formular zur Verfügung, kann er sich nicht auf Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Regeln über Übermittlung, Kosten, Inhalt und Bindung abweichen (Art. 245 § 5 EGBGB). Eine Klausel wie „Preise im Formular freibleibend“ hilft dann nicht weiter.
Hinter der deutschen Regel steht die europäische Richtlinie, die die Mitgliedstaaten ab dem 31. Juli 2026 anwenden (Richtlinie (EU) 2024/1799). Die Europäische Kommission hatte ihren Vorschlag im März 2023 mit dem Wegwerfen funktionsfähiger Dinge begründet: Vorzeitig entsorgte, oft noch reparierbare Waren führen nach ihren Angaben in der EU jedes Jahr zu 35 Millionen Tonnen Abfall und 261 Millionen Tonnen Treibhausgasemissionen (Europäische Kommission 2023). Das Formular soll Reparaturangebote vergleichbar machen: gleiche Zeilen, gleiche Reihenfolge, ein Preis oder eine Obergrenze. Kunden sehen damit, was eine Reparatur kostet, bevor sie zusagen. Für Betriebe ist es eine Vorlage, die viele Rückfragen vorwegnimmt, sofern die Website die passenden Angaben schon mit der Anfrage einsammelt.
Die elf Angaben im Formular
Was in das Formular gehört, zählt Artikel 245 § 3 Absatz 1 EGBGB in elf Nummern auf (Art. 245 § 3 Abs. 1 EGBGB).
Die Anlage 19 setzt sie in eine Tabelle mit zwei Teilen um: Teil I für Identität und Kontaktdaten des Betriebs, Teil II für die Reparatur selbst. Die Angaben müssen klar und verständlich sein, und sie decken genau die Fragen ab, die Kundinnen und Kunden ohnehin stellen:
- die Identität des Reparaturbetriebs, also Name oder Firma wie im Impressum
- die Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls weitere Online-Kontaktwege
- die zu reparierende Ware, in der Praxis Gerät, Marke und Modell
- die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur
- der Preis oder, wenn er sich vorab nicht vernünftig berechnen lässt, die Berechnungsweise und der Höchstpreis
- die Dauer der Reparatur
- ob es vorübergehend eine Ersatzware gibt und was sie gegebenenfalls kostet
- der Ort, an dem der Kunde die Ware zur Reparatur übergibt
- angebotene Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport samt ihren Kosten
- die Gültigkeitsdauer des Formulars
- gegebenenfalls zusätzliche Informationen
Zwei Zeilen verdienen besondere Aufmerksamkeit. Beim Preis lässt das Gesetz eine Berechnungsweise mit Obergrenze zu, wenn sich der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen lässt, etwa Arbeitszeit nach Aufwand plus Teile bis zu einem Höchstbetrag. Ein offenes „nach Aufwand“ ohne Höchstpreis erfüllt die Vorgabe nicht. Die Dauer verlangt die Anlage als Zeit in Tagen, innerhalb derer sich der Betrieb verpflichtet, die Leistung zu erbringen (Anlage 19 EGBGB); wer Ersatzteile erst bestellen muss, rechnet deren Lieferzeit ein. Der Aufwand lohnt sich: Hat der Betrieb ein vollständiges und korrektes Formular zur Verfügung gestellt, gelten mehrere Informationspflichten als erfüllt, nämlich die zu den wesentlichen Merkmalen der Reparatur, zu Identität und Kontaktdaten, zum Preis einschließlich der Preisangabenverordnung sowie zu Modalitäten und Zeitpunkt der Leistung (Art. 245 § 4 EGBGB). Statt Pflichtangaben aus mehreren Vorschriften zusammenzusuchen, arbeitet der Betrieb eine feste Liste ab.
30 Kalendertage gebunden: was das für die Kalkulation heißt
Rechtlich ist das ausgefüllte Formular kein Prospekt, sondern ein Angebot im Sinne des Vertragsrechts.
„Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt“, heißt es in Art. 245 § 3 Abs. 2 EGBGB. An diesen Antrag ist der Betrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden, eine längere Gültigkeitsdauer darf er bestimmen (Art. 245 § 3 Abs. 2 EGBGB). Nimmt der Kunde innerhalb dieser Zeit an, kommt der Reparaturvertrag zu genau den Bedingungen zustande, die im Formular stehen. Ein höherer Preis ist danach nur noch möglich, wenn beide Seiten ihn neu vereinbaren. Für die Kalkulation heißt das: Der Preis muss gut vier Wochen halten. Ersatzteilpreise, die in dieser Zeit steigen, trägt der Betrieb, wenn der Höchstpreis zu knapp angesetzt war. Drei Stellschrauben helfen. Erstens ein Höchstpreis, der für Teile eine realistische Spanne enthält. Zweitens eine genaue Beschreibung der vorgeschlagenen Reparatur, damit klar ist, was der Preis abdeckt und was nicht. Drittens die Gültigkeit als festes Datum im Formular statt als bloße Zahl von Tagen; das Datum rechnet der Betrieb vom Versandtag aus und gibt etwas Puffer, denn die Bindung läuft ab Zugang beim Kunden.
Der Höchstpreis ist die wichtigste Zeile
Diagnosekosten vor dem ersten Handgriff nennen
Viele Defekte lassen sich am Telefon nicht beurteilen.
Für diesen Fall erlaubt das Gesetz eine bezahlte Fehlersuche: Ist eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich, um Defekt, Reparatur und Kosten zu bestimmen, kann der Betrieb verlangen, dass der Verbraucher die erforderlichen Kosten dafür trägt (Art. 245 § 2 Abs. 2 EGBGB). Die Bedingung steht im zweiten Satz derselben Vorschrift: „Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.“ Wer erst prüft und danach eine Rechnung über die Fehlersuche schreibt, hat diese Reihenfolge verfehlt; auch eine Pauschale, die erst in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung erscheint, kommt zu spät. Das passt zu einer Regel, die im Werkvertragsrecht seit Langem gilt: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten“ (§ 632 Abs. 3 BGB). Wer für Prüfen und Kalkulieren Geld nehmen will, muss das also vorher klar vereinbaren, mit oder ohne Europäisches Formular. Die Website ist der Ort, an dem diese Information zum ersten Mal steht: auf der Reparaturseite, direkt über dem Absende-Knopf des Anfrageformulars und in der Antwort auf die Anfrage. Ob die Pauschale bei einem Auftrag verrechnet wird, gehört in denselben Satz. Bei Reparaturen in der Wohnung des Kunden kommt das Widerrufsrecht hinzu; was für dringende Reparaturen gilt, die der Kunde ausdrücklich bestellt, erklärt der Beitrag Widerruf auf der Website.
Tabelle waagerecht wischen
| Situation | Was gilt | Was die Website dazu sagt |
|---|---|---|
| Fehlersuche nötig, Formular geplant | Diagnosekosten dürfen verlangt werden, Information vor der Diagnose (Art. 245 § 2 Abs. 2 EGBGB) | Betrag oder Berechnungsweise und ob er bei Auftrag verrechnet wird |
| Kostenvoranschlag ohne Absprache | Im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB) | Ob ein Kostenvoranschlag etwas kostet, steht vor der Anfrage fest |
| Formular verschickt | Antrag, ab Zugang 30 Kalendertage bindend (Art. 245 § 3 Abs. 2 EGBGB) | Wie lange Angebote gelten und wie der Kunde zusagt |
| Reparatur ohne Formular, Kostenanschlag wird überschritten | Zu erwartende wesentliche Überschreitung unverzüglich anzeigen (§ 649 BGB) | Hinweis, dass bei Mehraufwand vorher Rücksprache erfolgt |
| Notfall beim Kunden auf ausdrücklichen Wunsch | Kein Widerrufsrecht für die dringende Reparatur selbst (§ 312g Abs. 2 BGB) | Notdienst getrennt von der planbaren Reparatur beschreiben |
Was die Reparaturseite zeigen sollte
Das Formular kommt nach der Anfrage. Die Reparaturseite davor entscheidet, ob überhaupt eine Anfrage eingeht und ob sie die Angaben enthält, mit denen sich das Formular ohne Rückfragen ausfüllen lässt.
Sechs Inhalte gehören auf die Seite, und fast jeder davon entspricht einer Zeile des Europäischen Formulars:
Geräte und Marken
Welche Geräte Sie reparieren, welche Marken und bis zu welchem Alter. Wer keine Fernseher annimmt, schreibt es hin; das spart beiden Seiten eine Anfrage, aus der nichts werden kann.
Ablauf in Schritten
Anfrage, Rückmeldung, falls nötig Diagnose, Angebot per E-Mail, Zusage, Reparatur, Abholung. Wer den Ablauf kennt, weiß, wann er mit einer Antwort rechnen kann.
Kosten der Fehlersuche
Betrag oder Berechnungsweise der Diagnose und ob sie bei einem Auftrag verrechnet wird. Dieser Hinweis gehört vor die Diagnose, nicht auf die Rechnung.
Preisbeispiele
Typische Reparaturen mit Preisrahmen, etwa Akkutausch oder Pumpenwechsel. Nur Preise, die wirklich gelten, mit Hinweis auf Teile und Anfahrt.
Ersatzgerät und Nebenleistungen
Gibt es ein Leihgerät, eine Abholung oder den Ausbau vor Ort, und was kosten sie? Genau danach fragt das Formular in eigenen Zeilen.
Abgabe und Erreichbarkeit
Wo der Kunde die Ware übergibt, zu welchen Zeiten und wie er Sie erreicht: Anschrift, Telefon, E-Mail. Auch das sind feste Zeilen des Formulars.
Preisbeispiele sind keine Pflicht und ersetzen das Formular nicht, aber sie filtern: Wer sieht, in welchem Rahmen ein Displaytausch liegt, fragt mit realistischer Erwartung an. Für Preise auf der Website gelten die bekannten Regeln für Endpreise und Ab-Preise, die der Beitrag Preisangaben und Werbeaussagen ohne Abmahnrisiko zusammenfasst. In XICflow gehören Preise in den Baustein „Preistabelle“; aus jedem Paket mit erkennbarem Preis entsteht zusätzlich eine maschinenlesbare Preisangabe, deshalb tragen Sie dort nur Preise ein, die auf der Seite auch tatsächlich gelten (XICflow-Dokumentation). Wer die Reparatur mit Umweltargumenten bewirbt, prüft außerdem die Formulierungen: Für allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ gelten im Wettbewerbsrecht strengere Regeln, die der Beitrag Umweltaussagen auf der Website erklärt. Konkrete Angaben wie „Wir tauschen das Lager statt der ganzen Trommel“ sind unverfänglicher und überzeugen meist mehr.
Die Reparaturanfrage: Felder, die das Formular füllen
Ein gutes Reparaturformular fragt genau das ab, was der Betrieb für die Antwort braucht, und nicht mehr.
Den Maßstab liefert das Europäische Formular selbst: Jede Angabe aus Teil II, die vom Kunden kommen muss, sollte schon in der Anfrage stehen. Preis, Dauer und Gültigkeit ergänzt der Betrieb; Gerät, Defekt, Übergabeort und den Wunsch nach einem Ersatzgerät kennt nur der Kunde. Daraus ergibt sich eine kurze Liste:
Gerät Auswahlliste Waschmaschine, Geschirrspüler, Kühlgerät …
Marke und Modell Text vom Typenschild, falls zur Hand
Was ist defekt? mehrzeiliger Text Fehlerbild, Fehlercode, seit wann
Gekauft am Text Gewährleistung oder bezahlte Reparatur?
Bei uns gekauft? Kontrollkästchen
Übergabe Auswahlliste Werkstatt, Abholung, Reparatur vor Ort
Ersatzgerät gewünscht Kontrollkästchen
Wunschtermin Text
Name, E-Mail, Telefon Name und E-Mail als Pflichtfelder
Diagnosekosten Kontrollkästchen „Hinweis zu den Kosten gelesen“Die Felder „Gekauft am“ und „Bei uns gekauft?“ haben einen praktischen Grund: Liegt der Kauf noch in der Gewährleistung und hat der Betrieb das Gerät selbst verkauft, ist es kein Fall für eine bezahlte Reparatur, sondern für die Nacherfüllung; dazu weiter unten mehr. Die Auswahlliste „Übergabe“ beantwortet die Zeile zum Übergabeort, das Kontrollkästchen „Ersatzgerät“ die zur vorübergehenden Ersatzware. Das Kontrollkästchen zu den Diagnosekosten hält in der Anfrage fest, ob der Kunde den Hinweis gelesen hat. Fotos vom Typenschild oder vom Fehlerbild sind oft hilfreich; bitten Sie darum in Ihrer Antwort, denn ein Feld zum Hochladen von Dateien gehört in XICflow nicht zu den Feldtypen. In XICflow bauen Sie diese Anfrage mit dem Baustein „Formular“: Sie legen Beschriftung und Feldtyp selbst fest und bestimmen, welche Felder ausgefüllt werden müssen. Zur Auswahl stehen einzeiliger Text, E-Mail, Telefon, Zahl, Auswahlliste, mehrzeiliger Text, Kontrollkästchen und Einwilligung, und ein Formular kann bis zu 40 eigene Felder enthalten (XICflow-Dokumentation). Kontrollkästchen erscheinen in der Anfrage als „Ja“ oder „Nein“, zusätzliche Felder stehen mit ihrer Beschriftung im Eingang und in einer eigenen Spalte des Exports. Als Pflichtfelder reichen Name, E-Mail, Gerät und Defekt; Modell, Kaufdatum und Wunschtermin bleiben freiwillig, damit auch anfragen kann, wer das Typenschild gerade nicht findet. Wie Beschriftungen, Pflichtfelder und Fehlermeldungen gelingen, beschreibt der Beitrag Kontaktformulare richtig aufsetzen.
Vom Eingang zum Formular auf dauerhaftem Datenträger
Das ausgefüllte Formular ist kein Download auf der Website.
Wer es verwendet, stellt es dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger, innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage und bevor er durch seine Vertragserklärung gebunden ist, kostenlos zur Verfügung (Art. 245 § 2 Abs. 1 EGBGB). Was ein dauerhafter Datenträger ist, beschreibt das BGB: ein Medium, auf dem der Empfänger eine an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufbewahren oder speichern kann, dass sie ihm angemessen lange zugänglich ist, und das sie unverändert wiedergibt (§ 126b BGB). Typischerweise ist das eine PDF-Datei im Anhang einer E-Mail oder ein Ausdruck. Eine Seite auf der Website, die der Betrieb jederzeit ändern kann, erfüllt das in der Regel nicht. Ein leeres Muster zur Orientierung darf auf der Reparaturseite stehen, ersetzt aber nicht das Formular mit den Angaben zum konkreten Gerät. Daraus ergibt sich ein Ablauf in sechs Schritten:
- Die Anfrage geht über das Formular der Reparaturseite ein und landet mit dem Status „Neu“ im Eingang.
- Der Betrieb prüft die Angaben und klärt offene Punkte per E-Mail oder Telefon, bei Bedarf mit Fotos.
- Ist eine Diagnose nötig, nennt er deren Kosten, bevor er das Gerät prüft, und vereinbart den Termin.
- Danach schickt er das ausgefüllte Formular als PDF per E-Mail, mit einem festen Gültigkeitsdatum.
- Der Kunde sagt innerhalb der Gültigkeitsdauer zu, per Antwortmail, mit Unterschrift oder bei der Abgabe.
- Die Reparatur läuft zu den Bedingungen im Formular; Formular und Zusage kommen in die Auftragsakte.
In XICflow sammelt der Reiter „Anfragen“ die Eingänge je Website mit Name, Eingangsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Nachricht und allen eigenen Feldern; über „Neu“, „Gelesen“ und „Archiviert“ halten Sie fest, was bearbeitet ist (XICflow-Dokumentation). Jede neue Anfrage kann zusätzlich per E-Mail an eine Adresse Ihres Betriebs gehen. Als Antwortadresse ist die Adresse der anfragenden Person hinterlegt, ein Klick auf „Antworten“ geht also direkt an sie, und in genau dieser Antwort hängen Sie das Formular als PDF an. Voreingestellt bleiben Anfragen 180 Tage gespeichert und werden danach automatisch gelöscht (XICflow-Dokumentation). Formular und Zusage gehören deshalb in Ihre eigene Auftragsablage, weil sie den Inhalt des Reparaturvertrags belegen; die Anfragedaten sichert vorher der CSV-Export. Wie schnell die Antwort kommen sollte und welche Textbausteine dabei helfen, beschreibt der Beitrag Anfragen beantworten.
Wer auch verkauft: Nachbesserung und zwölf Monate
Viele Reparaturbetriebe verkaufen auch: Fahrräder, Hausgeräte, Uhren. Hat der Betrieb eine Ware selbst an einen Verbraucher verkauft und zeigt sich ein Mangel, ist die Reparatur keine bezahlte Leistung, sondern Nacherfüllung.
Auch hier hat das Gesetz vom Juli etwas geändert: Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung durchführt, informiert er den Verbraucher darüber, dass dieser zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen kann und dass sich bei einer Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475 Abs. 4 BGB). Die Verlängerung selbst regelt § 475e Abs. 5 BGB. Sie gilt für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026; auf ältere Käufe bleibt das bisherige Recht anzuwenden (Art. 229 § 72 EGBGB). Für die Website heißt das: Reklamation und bezahlte Reparatur sind zwei Wege. Wer beide über eine Seite abwickelt, fragt nach Kaufdatum und Kaufort und beantwortet Reklamationen mit dem Hinweis auf Wahlrecht und Verlängerung. Wie eigene Strecken für Bestandskunden aussehen, zeigt der Beitrag Serviceformulare für Bestandskunden.
Herstellerpflicht, freie Werkstätten und die EU-Plattform
Neu im BGB ist außerdem eine Reparaturpflicht des Herstellers. Sie gilt für Waren aus den Produktgruppen in Anhang II der Richtlinie, die ein Verbraucher gekauft hat und für die ihm keine Mängelrechte zustehen (§ 479a BGB).
Anhang II nennt in der ab dem 31. Juli 2026 anzuwendenden Fassung elf Produktgruppen, darunter Haushaltswaschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Mobiltelefone und Tablets sowie Waren mit Batterien für leichte Verkehrsmittel (Richtlinie (EU) 2024/1799, Anhang II). Die elfte Gruppe, Haushalts-Einzelraumheizgeräte, hat die Kommission nachträglich aufgenommen (Delegierte Richtlinie (EU) 2026/74). Hersteller müssen Richtpreise für typische Reparaturen dieser Waren auf einer frei zugänglichen Webseite nennen (§ 479d Abs. 2 BGB). Für unabhängige Werkstätten sind zwei Sätze wichtig. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde (§ 479b Abs. 2 BGB). Und er darf die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten, kompatiblen oder per 3-D-Druck hergestellten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Teile im Einklang mit der Rechtsordnung stehen (§ 479e BGB). Auf der Reparaturseite darf deshalb offen stehen, mit welchen Teilen Sie arbeiten und was das für Preis und Dauer bedeutet. Dazu kommt eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen, auf der Verbraucher Reparaturbetriebe finden sollen. Die gemeinsame Online-Schnittstelle dafür entwickelt die Kommission bis zum 31. Juli 2027, und die Registrierung ist für Reparaturbetriebe freiwillig (Richtlinie (EU) 2024/1799). Ein Eintrag dort ersetzt die eigene Reparaturseite nicht: Die Plattform hilft beim Finden, Ablauf, Preise, Diagnosekosten und Abgabe erklärt Ihre Website. Für Kfz-Werkstätten, die Privatkunden bedienen, stellen sich viele dieser Fragen genauso; wie dort die Terminanfrage aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Kfz-Werkstatt-Website.
Fahrplan für die Reparaturseite
- Entscheiden, ob Sie das Europäische Formular nutzen, für alle Reparaturen oder nur für größere Aufträge
- Eine Vorlage mit den elf Angaben der Anlage 19 anlegen, mit Impressumsdaten und festem Gültigkeitsdatum
- Diagnosekosten festlegen: Betrag oder Berechnungsweise, Verrechnung bei Auftrag ja oder nein
- Reparaturseite mit Geräten, Ablauf, Diagnosekosten, Preisbeispielen, Ersatzgerät und Abgabe schreiben
- Anfrageformular mit Gerät, Modell, Defekt, Kaufdatum, Übergabe und Hinweis auf die Diagnosekosten bauen
- Benachrichtigung einrichten, damit das Formular innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage rausgeht
- Reklamationen bei selbst verkaufter Ware getrennt behandeln und Wahlrecht sowie Verlängerung nennen
- Häufige Fragen ergänzen: Was kostet die Fehlersuche, wie lange gilt das Angebot, gibt es ein Leihgerät?
- Formular und Zusage in der Auftragsablage sichern, Anfragedaten vor Ablauf der Speicherfrist exportieren
Mit XICflow setzen Sie das aus vorhandenen Bausteinen zusammen: „Schritte“ für den Ablauf als nummerierte Schrittfolge, „Preistabelle“ für Preisbeispiele, „Hinweis-Band“ für den Satz zu den Diagnosekosten, „FAQ“ für die häufigen Fragen, wobei der Baustein zusätzlich das FAQPage-Schema der Seite liefert, und „Formular“ für die Anfrage (XICflow-Dokumentation). Welche Funktionen dafür bereitstehen, zeigt die Übersicht der Funktionen; den Weg vom Entwurf bis zur veröffentlichten Seite beschreibt So funktioniert's. Damit Besucher die Reparaturseite überhaupt finden, gehört ein Verweis darauf in den ersten Bildschirm der Startseite; was dort sonst stehen sollte, erklärt der Beitrag Startseite aufbauen.