„Umweltfreundlich“, „klimaneutral“, ein grünes Blatt neben dem Firmenlogo: Solche Formulierungen stehen auf vielen Websites von Handwerksbetrieben, Gastronomen und Dienstleistern, oft seit Jahren und ohne jede Absicht zu täuschen. Seit dem 27. September 2026 gelten dafür neue Regeln (BGBl. 2026 I Nr. 43). Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat unter anderem vier Tatbestände zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln in die Liste der geschäftlichen Handlungen aufgenommen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind: allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Aussagen über das Ganze, die nur einen Teil betreffen, Klimaneutralität auf Grundlage von Kompensation und Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem. Dieser Beitrag erklärt, was die einzelnen Nummern des Anhangs verlangen, wo ihre Grenzen liegen und wie Sie betroffene Sätze durch konkrete, belegbare Angaben ersetzen. Wie eine Website selbst sparsam mit Energie umgeht, beschreibt der Beitrag zum CO2-Fußabdruck einer Website; hier geht es um das, was auf der Seite über den Betrieb steht. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt der Beitrag nicht.
Was sich am 27. September geändert hat
Das Gesetz steht im Bundesgesetzblatt, ausgegeben am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43).
Sein Artikel 2 regelt den Stichtag: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.“ Die Ausnahme in Absatz 2 betrifft eine Vorschrift, die mit Umweltaussagen nichts zu tun hat. Das Datum ist kein deutscher Sonderweg: Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 um, und die verlangt von allen Mitgliedstaaten, die neuen Regeln ab dem 27. September 2026 anzuwenden (Richtlinie (EU) 2024/825, Artikel 4). Eine Übergangsregel für Texte, die schon vorher online standen, enthält das Gesetz nicht. Maßgeblich ist, was heute auf der Seite steht, nicht, wann es geschrieben wurde.
Die neuen Tatbestände stehen im Anhang des UWG, der sogenannten schwarzen Liste. Für sie gilt eine strenge Folge: „Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig“ (UWG, § 3 Absatz 3). Anders als bei der allgemeinen Irreführung kommt es nicht darauf an, ob die Aussage im Einzelfall geeignet ist, eine Kaufentscheidung zu beeinflussen. Wichtig für Website-Texte ist außerdem, wie weit das Gesetz den Begriff fasst. Eine Umweltaussage ist nach § 2 Absatz 2 UWG jede rechtlich nicht vorgeschriebene Aussage oder Darstellung, „einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen“, nach der ein Produkt oder ein Unternehmer der Umwelt nicht schadet, ihr nützt oder ihr weniger schadet als andere (UWG, § 2 Absatz 2). Ein grünes Blattsymbol neben dem Namen einer Leistung kann also ebenso darunter fallen wie ein Satz im Fließtext.
- Nr. 2a: ein Nachhaltigkeitssiegel anbringen, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.
- Nr. 4a: eine allgemeine Umweltaussage treffen, für die der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
- Nr. 4b: eine Umweltaussage zum ganzen Produkt oder zur ganzen Geschäftstätigkeit treffen, die nur einen Aspekt oder eine Aktivität betrifft.
- Nr. 4c: auf Grundlage einer Kompensation von Treibhausgasemissionen behaupten, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt.
- Nr. 10a: Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte einer Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen.
Was die Behörden bei Umweltaussagen fanden
Die neuen Verbote haben eine Vorgeschichte, und sie spielt im Netz.
Bei einer EU-weiten Durchforstung von Websites prüften die Europäische Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden 344 augenscheinlich zweifelhafte umweltbezogene Angaben genauer (Europäische Kommission, Durchforstung 2020). In 37 Prozent der Fälle fanden sie vage und allgemeine Angaben wie „bewusst“, „umweltfreundlich“ und „nachhaltig“; in 59 Prozent hatten die Unternehmen keine leicht zugänglichen Belege für ihre Behauptungen erbracht (Europäische Kommission, Durchforstung 2020). In 42 Prozent der Fälle hatten die Behörden Grund zu der Annahme, dass die Behauptungen falsch oder irreführend sein könnten (Europäische Kommission, Durchforstung 2020). Eine weitere Zahl betrifft die Reichweite einer Aussage. In ihrem Richtlinienvorschlag von 2023 hat die Kommission dieselbe Durchforstung näher beschrieben: In 36 Prozent der Fälle konnten die Behörden nur schwer erkennen, ob sich eine Aussage auf das Unternehmen oder nur auf bestimmte Produkte bezog (Europäische Kommission, Richtlinienvorschlag 2023). Schon die Bestandsaufnahme der Kommission von 2020 hatte 53,3 Prozent der untersuchten Umweltaussagen als vage, irreführend oder unbegründet eingestuft; 40 Prozent waren nicht belegt (Europäische Kommission, Bestandsaufnahme 2020). Bei Siegeln sieht es ähnlich aus: Von 232 untersuchten Umweltzeichen in der EU war bei fast der Hälfte die Überprüfung schwach oder fand gar nicht statt (Europäische Kommission, Richtlinienvorschlag 2023).
Auch die Rechtsprechung war schon vor der Gesetzesänderung streng. Mit Urteil vom 27. Juni 2024 entschied der Bundesgerichtshof, dass bei einer Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden muss, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist (Bundesgerichtshof, I ZR 98/23). Aufklärende Hinweise außerhalb der Werbung genügten dem Gericht nicht. Begründet hat es das unter anderem damit, dass Reduktion und Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen sind und die Reduktion aus Sicht des Klimaschutzes Vorrang hat. Die neuen Nummern im Anhang gehen weiter: Sie verlangen nicht mehr nur eine Erklärung, sie verbieten bestimmte Aussagen ganz.
Nr. 4a: allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis
Nummer 4a verbietet „das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“ (UWG, Anhang Nr. 4a). Entscheidend ist das Wort „allgemein“.
Allgemein ist eine Umweltaussage nach der neuen Begriffsbestimmung nur, wenn sie nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und wenn ihre Spezifizierung nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist (UWG, § 2 Absatz 2). Die Richtlinie nennt als Beispiele unter anderem „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ und „CO2-freundlich“ (Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgrund 9). Vorsicht gilt bei „nachhaltig“, „bewusst“ und „verantwortungsbewusst“. Nach der Richtlinie sollen solche Aussagen nicht einmal mit einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung allein begründet werden, weil sie neben ökologischen auch soziale Merkmale ansprechen (Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgrund 10). Wer „nachhaltig“ schreibt, sollte deshalb erst recht sagen, was gemeint ist: langlebige Materialien, Reparatur vor Austausch, faire Bezahlung im Team oder etwas anderes.
Aus der Begriffsbestimmung folgt zweierlei. Erstens ist nicht jede Nennung von „umweltfreundlich“ seit September verboten. Steht direkt daneben, gut sichtbar und auf derselben Seite, worin die Umweltleistung besteht, ist die Aussage nach der Begriffsbestimmung keine allgemeine mehr. Die Richtlinie zeigt den Unterschied an einem Beispiel: „klimafreundliche Verpackungen“ ist eine allgemeine Aussage, die Angabe, dass 100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, eine spezifische (Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgrund 9). Die spezifische Angabe muss dann allerdings stimmen und belegbar sein, denn für sie gilt weiter das allgemeine Irreführungsverbot. Zweitens zählt nicht nur der Wortlaut. Nach demselben Erwägungsgrund kann auch eine Aussage in Kombination mit Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen. Eine Startseite in Grüntönen mit Blattmotiv und dem Satz „Wir denken an morgen“ ist deshalb einen zweiten Blick wert.
Die Ausnahme, die Nummer 4a selbst vorsieht, hilft den meisten Betrieben nicht weiter. Als anerkannte hervorragende Umweltleistung zählt nur eine Leistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen, mit staatlich anerkannten Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (UWG, § 2 Absatz 2). In Deutschland ist der Blaue Engel ein solches Typ-I-Umweltzeichen; mehr als 70.000 Produkte und Dienstleistungen von über 1.800 Unternehmen tragen ihn (Blauer Engel). Solche Zeichen werden für bestimmte Produkte und Dienstleistungen nach festen Kriterien vergeben, nicht für einen Betrieb als Ganzes. Wer Wandfarbe mit dem Blauen Engel verarbeitet, kann genau das sagen; den ganzen Malerbetrieb macht es nicht „umweltfreundlich“.
Tabelle waagerecht wischen
| Allgemeine Formulierung | Konkret und prüfbar | Was Sie dafür bereithalten |
|---|---|---|
| Umweltfreundlich streichen | Innenwände streichen wir auf Wunsch mit Farben, die den Blauen Engel tragen | Produktname, Datenblatt, Gültigkeit des Zeichens |
| Grüne Energie im Betrieb | Das Dach unserer Werkstatt trägt eine Photovoltaikanlage, die einen Teil unseres Strombedarfs deckt | Anlagendaten, Jahresertrag, Verbrauch |
| Klimaneutrale Anfahrt | Im Stadtgebiet fahren wir Aufträge mit einem Elektrotransporter an, außerhalb mit Diesel | Fahrzeugliste, Einsatzgebiet |
| Nachhaltig renovieren | Wir reparieren Fenster und Türen, bevor wir einen Austausch anbieten | Ablauf im Angebot, Beispiele aus der Praxis |
| Ökologisch reinigen | Für die Unterhaltsreinigung verwenden wir Mittel mit dem EU-Umweltzeichen und dosieren nach Herstellerangabe | Produktliste mit Zeichen und Lizenznummer |
| Regional und umweltbewusst | Gemüse beziehen wir von Höfen aus dem Umkreis; die Herkunft steht auf der Karte | Lieferantenliste |
Die Erklärung gehört neben die Aussage
Nr. 4c: „klimaneutral“ durch Ausgleich
Nummer 4c ist am deutlichsten gefasst. Unzulässig ist „das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat“ (UWG, Anhang Nr. 4c). Produkt meint dabei Waren und Dienstleistungen gleichermaßen, so die Richtlinie ausdrücklich. Als Beispiele nennt sie „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“ (Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgrund 12). Eine „klimaneutrale Badsanierung“ auf Grundlage gekaufter Zertifikate fällt damit genau unter das Verbot.
Erlaubt bleiben solche Aussagen nach der Richtlinie nur, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen im Lebenszyklus des Produkts beruhen und nicht auf einer Kompensation außerhalb seiner Wertschöpfungskette. Zugleich stellt die Richtlinie klar, dass das Verbot Unternehmen nicht daran hindern soll, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern das nicht irreführend geschieht (Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgrund 12). Für die Website heißt das: Ein Satz wie „Wir unterstützen ein Moorschutzprojekt in unserer Region“ beschreibt, was Sie tun. Ein Satz wie „Dadurch arbeiten wir klimaneutral“ behauptet eine Wirkung auf Ihre Leistung, die das Gesetz bei Kompensation nicht mehr zulässt.
Der ganze Betrieb: Nr. 4b und Ziele für morgen
Nummer 4c spricht vom Produkt. Ob sie auch eine Aussage über den ganzen Betrieb erfasst, lässt der Wortlaut offen; für einen „klimaneutralen Betrieb“ oder ein „nachhaltiges Unternehmen“ greifen jedenfalls andere Regeln.
Ohne klar hervorgehobene Spezifizierung ist eine solche Aussage eine allgemeine Umweltaussage nach Nummer 4a, und ein Nachweis über eine anerkannte hervorragende Umweltleistung dürfte für einen Betrieb als Ganzes nur selten gelingen. Nummer 4b verbietet zusätzlich Umweltaussagen zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich nur auf eine bestimmte Aktivität beziehen (UWG, Anhang Nr. 4b). Die Richtlinie nennt als Beispiel einen Gewerbetreibenden, der den Eindruck erweckt, ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen zu nutzen, obwohl zahlreiche seiner Anlagen weiter mit fossilen Brennstoffen laufen (Richtlinie (EU) 2024/825, Erwägungsgrund 11). Übertragen auf einen Handwerksbetrieb: Die Photovoltaikanlage auf der Werkstatt macht die Fahrten zur Baustelle nicht emissionsfrei.
Für Ziele in der Zukunft gibt es eine eigene Regel. Wer gegenüber Verbrauchern mit einer künftigen Umweltleistung wirbt, etwa „bis 2030 klimaneutral“, handelt nach der neuen Nummer 4 in § 5 Absatz 3 UWG irreführend, wenn er das „ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen“ tut, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind (UWG, § 5 Absatz 3 Nummer 4). Der Plan muss messbare und zeitgebundene Ziele enthalten, die Zuweisung von Ressourcen benennen und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Für viele kleine Betriebe ist dieser Aufwand zu groß. Dann ist der bessere Weg, nicht über die Zukunft zu schreiben, sondern über das, was schon umgesetzt ist: das Lastenrad für Kurzstrecken, die Wärmepumpe in der Werkstatt, die Reparatur, die einen Austausch erspart. Solche Angaben lassen sich belegen und brauchen keinen externen Prüfer.
Nr. 2a: eigene Siegel und Abzeichen
Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nach § 2 Absatz 2 UWG „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches“, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale hervorheben soll (UWG, § 2 Absatz 2). Nach Nummer 2a ist das Anbringen eines solchen Siegels unzulässig, wenn es „weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ (UWG, Anhang Nr. 2a). Ein Zertifizierungssystem setzt unter anderem voraus, dass es allen Unternehmen zu transparenten Bedingungen offensteht und ein unabhängiger Dritter die Einhaltung überwacht (UWG, § 2 Absatz 2). Ein selbst entworfenes Abzeichen „Öko-Betrieb“ oder „Grünes Handwerk“ im Kopfbereich der Website dürfte unter die Begriffsbestimmung fallen und erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Es gehört von der Seite oder wird durch eine Liste konkreter Maßnahmen ersetzt.
Echte Zeichen dürfen bleiben, wenn sie bei dem stehen, wofür sie vergeben wurden. Der Blaue Engel ist ein Typ-I-Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 (Blauer Engel); wer Produkte mit diesem Zeichen verwendet, kann das beim jeweiligen Produkt angeben. Welche Siegel welche Prüfung haben, zeigt das Portal Siegelklarheit, das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gefördert wird. Wie Sie Meisterbrief, Innungszugehörigkeit und geprüfte Zertifikate glaubwürdig zeigen, beschreibt der Beitrag zu Vertrauensankern wie Siegel und Meisterbrief.
Eine weitere neue Nummer betrifft Selbstverständlichkeiten. Nach Nummer 10a ist es unzulässig, Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der betreffenden Kategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots zu präsentieren (UWG, Anhang Nr. 10a). Wer eine Eigenschaft, die das Gesetz ohnehin für alle Produkte dieser Art verlangt, als Vorteil gegenüber anderen Betrieben herausstellt, sollte sie sachlich als Pflicht benennen oder weglassen. Wie Preisangaben und andere Werbeaussagen sauber stehen, erklärt der Beitrag Preisangaben und Werbeaussagen ohne Abmahnrisiko.
So prüfen Sie Ihre Website-Texte
Die Durchsicht lässt sich in einem Durchgang erledigen, wenn Sie systematisch vorgehen.
Die Reihenfolge ist dieselbe wie beim Entrümpeln veralteter Aussagen: erst sammeln, dann einordnen, dann ersetzen. Wichtig ist, nicht nur den Fließtext anzusehen. Umweltaussagen verstecken sich gern in Bildunterschriften, Alternativtexten, Meta-Beschreibungen und Grafiken.
- Alle Stellen sammeln. Startseite, Über uns, Leistungsseiten, Fußzeile, Bildunterschriften, Alternativtexte, Seitentitel und Meta-Beschreibungen. Auch Grafiken mit eingebettetem Text gehören dazu.
- Nach Signalwörtern suchen. Die Suchliste unten deckt die häufigsten Begriffe ab; ergänzen Sie Wörter aus Ihrer Branche.
- Jede Fundstelle einordnen. Siegel ohne Zertifizierung (2a), allgemeine Aussage (4a), Ganzes statt Teil (4b), Kompensation (4c), Ziel für die Zukunft (§ 5 Absatz 3), gesetzliche Pflicht als Vorteil (10a).
- Ersetzen oder streichen. Was sich konkret und belegbar sagen lässt, wird konkret. Was sich nicht belegen lässt, fällt weg.
- Belege ablegen. Zu jeder verbliebenen Umweltaussage gehört ein Nachweis: Datenblatt, Vertrag, Rechnung oder Zertifikat mit Gültigkeit.
- Bilder und Farben prüfen. Blätter, Weltkugeln und grüne Häkchen neben einer vagen Aussage verstärken sie.
- Wiedervorlage setzen. Zertifikate laufen ab, Fahrzeuge werden ersetzt. Ein Termin im Kalender für die nächste Durchsicht hält die Angaben aktuell.
Allgemeine Begriffe (Nr. 4a, 4b):
umweltfreundlich umweltschonend grün öko ökologisch
naturfreundlich klimafreundlich nachhaltig bewusst
verantwortungsbewusst CO2-freundlich ressourcenschonend
Kompensation (Nr. 4c):
klimaneutral CO2-neutral CO2-positiv klimapositiv
mit Klimaausgleich klimaschonend reduzierter CO2-Fußabdruck
Ziele für die Zukunft (§ 5 Absatz 3 UWG):
bis 20.. auf dem Weg zu netto null wir werden klimaneutral
Siegel und Symbole (Nr. 2a):
eigene Abzeichen, Blatt- und Globus-Symbole, „geprüft“ ohne Prüfstelle
Ersatzmuster:
Was wir tun + in welchem Umfang + seit wann + welcher NachweisMalerbetrieb
Vorher: „Wir streichen umweltfreundlich.“ Nachher: „Für Innenräume verwenden wir Wandfarben mit dem Blauen Engel; welche Farbe wir einsetzen, steht im Angebot.“
Sanitär und Heizung
Vorher: „Klimaneutrale Badsanierung.“ Nachher: „Wir unterstützen ein Moorschutzprojekt in der Region. Die Emissionen unserer Arbeit senkt das nicht; dafür fahren wir im Stadtgebiet mit einem Elektrotransporter.“
Café und Gastronomie
Vorher: ein selbst gestaltetes Siegel „Grünes Café“. Nachher: „Milch und Eier beziehen wir von Höfen aus dem Umkreis; die Namen der Höfe stehen auf der Karte.“
Im XICflow-Editor: ersetzen mit Bestätigung
Wer seine Website mit XICflow betreibt, setzt die Ersatzformulierungen direkt im Editor ein.
Ein Doppelklick auf einen Text in der Vorschau macht ihn beschreibbar; Überschriften, Absätze und Listen ändern Sie so im Layout, ohne Umweg über ein Formular. Für die Suche über viele Seiten hilft der KI-Assistent im Editor: Er kann Bausteine anhand ihres Inhalts finden und fragt bei mehreren Treffern nach, statt zu raten. Änderungen an Bausteinen legt er als Karte in den Chatverlauf; wirksam werden sie erst, wenn Sie auf „Übernehmen“ klicken. Vor jeder Änderung, die der Assistent selbst ausführt, wird ein Wiederherstellungspunkt gesichert. Die Funktionen zeigt die Seite Leistungen, die Einzelheiten zum Chat das Kapitel Mit der KI arbeiten.
Die KI kennt Ihre Belege nicht
Die Startseite verdient bei der Durchsicht besondere Aufmerksamkeit, weil dort die Aussagen stehen, die jeder Besucher zuerst liest; was in den ersten Bildschirm gehört, beschreibt der Beitrag Startseite aufbauen. Wer Reparaturen anbietet, kann statt „nachhaltig“ die Reparatur selbst beschreiben; wie eine Reparaturseite aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Reparaturseite und Europäisches Formular. Wie aus einer Beschreibung Ihres Betriebs eine Website wird, die Sie danach selbst bearbeiten, zeigt So funktioniert XICflow.
Die Faustregel