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Recruiting

Minijob-Grenze 2027: Stellenanzeigen für Aushilfen anpassen

Ab 1. Januar 2027 gelten 633 Euro Minijob-Grenze und 14,60 Euro Mindestlohn. So nennen Anzeigen für Aushilfen Stunden, Verdienstgrenze und Zeitraum richtig.

21 Min. Lesezeit MinijobStellenanzeigeKarriereseiteJahreswechselRecruiting

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 auf 14,60 Euro (Mindestlohnanpassungsverordnung) brutto je Stunde, und mit ihm die Verdienstgrenze im Minijob: von 603 auf 633 Euro (Minijob-Zentrale) im Monat. Für Betriebe, die gerade Aushilfen suchen – für das Weihnachtsgeschäft im Laden, für Schichten in Küche und Service, für den Samstag im Salon oder die Saison im Hofladen –, heißt das: Viele Stellenanzeigen, die jetzt online gehen, laufen über den Jahreswechsel und tragen danach eine Zahl, die nicht mehr stimmt. „Minijob bis 603 Euro“ ist ab Januar zu niedrig angesetzt, „13,90 Euro pro Stunde“ liegt dann unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Stunden und Verdienstgrenze richtig angeben, warum eine saisonale Aushilfe etwas anderes ist als ein dauerhafter Minijob, was Befristung und Bewerbungsschluss in der Anzeige leisten und wie Sie Ihre Anzeigen zum Stichtag umstellen, ohne am 1. Januar alles auf einmal ändern zu müssen.

Minijob-Anzeige zum 1. Januar 2027 umstellenVerdienstgrenze mit Stichtag, Beschäftigungsart passend zur Stelle, Saisonstellen mit Enddatum/karriere/Aushilfe Verkauf (m/w/d) – MinijobAushilfe · Eintritt: 23.11.2026, befristet bis 31.01.2027VERGÜTUNG (FREITEXT)bis 603 € im Monat2026bis 633 € im Monatab 1. Januar 2027Stundenlohn: 13,90 € bis Dezember, ab Januar mindestens 14,60 €Jetzt bewerbenVerdienstgrenze = Mindestlohn × 130 / 3, aufgerundetJahresgrenze 7.596 €14,60 € × 130 / 3 = 632,67 €633 €Felder der Stelle prüfenBaustein „Stellenangebote“BeschäftigungsartTeilzeit für den Dauer-Minijob,Aushilfe für die SaisonstelleVeröffentlichtdas echte Datum, an dem dieStelle online gingGültig bisletzter Tag der Ausschreibung,bei Saisonstellen setzenVergütung als FreitextStundenlohn und Grenzemit Stichtag eintragenQuellen: Minijob-Zentrale (Magazin vom 7. Oktober 2026, Seite „Minijob mit Verdienstgrenze“), Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 8 Abs. 1a SGB IV

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Die Verdienstgrenze im Minijob ist keine feste Zahl, sondern an den Mindestlohn gekoppelt.

Das Sozialgesetzbuch legt ihr eine Arbeitszeit von zehn Wochenstunden (Paragraf 8 Absatz 1a SGB IV) zum jeweils geltenden Mindestlohn zugrunde und schreibt die Rechnung gleich mit vor: Der Mindestlohn wird mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet (Paragraf 8 Absatz 1a SGB IV). Für 2027 rechnet die Minijob-Zentrale vor: 14,60 Euro × 130 / 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro (Minijob-Zentrale) im Monat. Auf das Jahr gerechnet steigt die Grenze bei einem durchgehenden Minijob von 7.236 Euro auf 7.596 Euro (Minijob-Zentrale). Bekannt gegeben wird die Grenze jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger (Paragraf 8 Absatz 1a SGB IV); an der Rechnung ändert das nichts.

Tabelle waagerecht wischen

Größe2026ab 1. Januar 2027Quelle
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde13,90 Euro14,60 Euro(Mindestlohnanpassungsverordnung)
Verdienstgrenze im Monat603 Euro633 Euro(Minijob-Zentrale)
Verdienstgrenze im Jahr bei durchgehendem Minijob7.236 Euro7.596 Euro(Minijob-Zentrale)
Stunden im Monat zum Mindestlohn43,38etwa 43(Minijob-Zentrale)
Höchstverdienst im Monat bei unvorhersehbarem Überschreiten1.206 Euro1.266 Euro(Minijob-Zentrale)

An der Zahl der möglichen Stunden ändert sich dadurch kaum etwas, denn Lohn und Grenze steigen im Gleichschritt. Wer genau den Mindestlohn zahlt, kommt nach Angabe der Minijob-Zentrale auch 2027 auf etwa 43 Stunden (Minijob-Zentrale) im Monat. Zahlen Sie mehr, sinkt die Stundenzahl. Die Rechnung lautet Verdienstgrenze geteilt durch Stundenlohn: Bei 15,50 Euro sind es 633 / 15,50 = rund 40,8 Stunden, bei 16 Euro rund 39,6 Stunden im Monat. Genau diese Zahl gehört in die Anzeige, denn sie beantwortet die erste Frage jeder Bewerberin und jedes Bewerbers: Wie viel Zeit muss ich einplanen, und was bleibt am Monatsende?

Wie viele Betriebe das betrifft, zeigt der Quartalsbericht der Minijob-Zentrale. Zum 30. Juni 2026 waren dort 6.705.720 (Minijob-Zentrale) Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe gemeldet; ihre Minijobs verteilten sich auf 1.820.289 (Minijob-Zentrale) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Im Handel einschließlich Kfz-Reparatur arbeiten davon 1.052.877 (Minijob-Zentrale), im Gastgewerbe 951.078 (Minijob-Zentrale). Über den Minijob hinaus reicht die Erhöhung weit: Das Statistische Bundesamt schätzt, dass von der Stufe auf 14,60 Euro maximal 7 Millionen Jobs (Statistisches Bundesamt) betroffen sind. Das ist eine Obergrenze auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025, ohne Auszubildende, Praktikanten und Minderjährige und ohne spätere Lohnerhöhungen. Bei der ersten Stufe zum 1. Januar 2026 betraf die Erhöhung nach derselben Schätzung im Gastgewerbe 47 Prozent (Statistisches Bundesamt) aller Jobs.

  • „Minijob auf 603-Euro-Basis“ oder „bis 603 €“ ohne Datum – ab Januar zu niedrig angesetzt
  • „13,90 € pro Stunde“ – ab dem 1. Januar 2027 unter dem Mindestlohn
  • „603-Euro-Job“ in der Stellenbezeichnung – der Titel steht auch in Vorschauen und Listen und wird beim Umstellen leicht übersehen
  • „max. 43 Stunden im Monat“ – zum Mindestlohn weiter ungefähr richtig, aber falsch, sobald Sie mehr als den Mindestlohn zahlen
  • „Weihnachtsgeld zusätzlich“ – zählt zum Verdienst, wenn es fest zugesagt ist
  • „Stunden nach Absprache“ oder „flexibel nach Bedarf“ – lädt zu einem Vertrag ohne feste Wochenstunden ein

Der letzte Punkt hat einen handfesten Grund. Arbeit auf Abruf ist zulässig, die Vereinbarung muss aber eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Ist die Wochenarbeitszeit nicht festgelegt, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Arbeitszeit von 20 Stunden (Paragraf 12 Absatz 1 TzBfG) als vereinbart. Zum Mindestlohn von 2027 entspricht das rechnerisch rund 1.265 Euro im Monat, also knapp dem Doppelten der Verdienstgrenze. Eine Anzeige, die „Stunden nach Absprache“ verspricht, führt leicht zu genau so einem Vertrag. Besser steht in der Anzeige, was später im Vertrag steht: „6 bis 9 Stunden pro Woche, überwiegend samstags“.

Ab dem ersten Arbeitstag 2027 gilt der neue Mindestlohn

Ein Stundenlohn in der Anzeige ist ein Angebot. Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Zeitstunde (Mindestlohnanpassungsverordnung). Eine Anzeige mit 13,90 Euro sollte spätestens dann geändert sein, auch wenn die Stelle im Dezember beginnt und über den Jahreswechsel läuft.

Aushilfe oder dauerhafter Minijob?

Im Alltag werden „Aushilfe“ und „Minijob“ oft gleichgesetzt. Sozialversicherungsrechtlich sind es zwei verschiedene Formen der geringfügigen Beschäftigung, und die Anzeige sollte erkennen lassen, welche gemeint ist.

Der Minijob mit Verdienstgrenze kennt keine Zeitgrenze: Der Verdienst darf regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV), wann und wie lange gearbeitet wird, lässt sich frei gestalten. Die kurzfristige Beschäftigung ist dagegen zeitlich begrenzt: Sie darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (Minijob-Zentrale) dauern, die Höhe des Verdienstes spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Liegt der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze, darf die Beschäftigung allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden (Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV), sie darf also nicht die Haupteinnahmequelle sein, von der jemand lebt (Minijob-Zentrale).

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MerkmalMinijob mit Verdienstgrenze (Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV)Kurzfristige Beschäftigung (Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV)
Dauerohne Zeitgrenze, befristet oder unbefristethöchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, im landwirtschaftlichen Betrieb 15 Wochen oder 90 Arbeitstage
Verdienstim Durchschnitt bis 603 Euro im Monat, ab 2027 bis 633 Eurokeine Verdienstgrenze; liegt der Verdienst darüber, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig sein
Typische Stellefeste Samstagskraft im Laden, Schicht im Service, ReinigungWeihnachtsgeschäft, Ernte, Inventur, Messe
Was die Anzeige nenntWochenstunden, Stundenlohn, Verdienstgrenze mit StichtagZeitraum von bis, Zahl der Arbeitstage, Stundenlohn
Beschäftigungsart im Baustein StellenangeboteTeilzeit; nur für eine Saison befristet: AushilfeAushilfe

Für die Anzeige folgt daraus eine einfache Regel. Wer eine Kraft für ein Jahr oder länger sucht, die jede Woche ein paar Stunden kommt, schreibt keine Aushilfe aus, sondern eine Teilzeitstelle auf Minijob-Basis. Das entspricht auch der arbeitsrechtlichen Einordnung: Teilzeitbeschäftigt ist nach dem Gesetz auch, wer einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt (Paragraf 2 Absatz 2 TzBfG). Das Wort „Aushilfe“ gehört zu Stellen, die von vornherein enden: die Wochen vor Weihnachten, die Inventur, die Erntezeit. Im Herbst gibt es Mischformen. Eine Verkaufshilfe vom 23. November bis 31. Januar kann je nach Ausgestaltung eine kurzfristige Beschäftigung oder ein befristeter Minijob mit Verdienstgrenze sein. Im zweiten Fall läuft sie über den Stichtag: bis Dezember gilt die Grenze von 603 Euro, ab Januar die von 633 Euro. Welche Form vorliegt, prüft der Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung in der versicherungsrechtlichen Beurteilung (Minijob-Zentrale). Die Anzeige muss diese Prüfung nicht vorwegnehmen, sie sollte ihr aber nicht widersprechen.

Was in eine Minijob-Anzeige gehört

Eine gute Anzeige für einen Minijob oder eine Aushilfe ist kurz, lässt aber keine der Fragen offen, die sonst am Telefon gestellt werden.

Bei der Stellenbezeichnung lohnt ein zweiter Blick: Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden (Paragraf 11 AGG), und zu den geschützten Merkmalen gehört neben dem Geschlecht auch das Alter (Paragraf 1 AGG). Zusätze wie „Schüler-Aushilfe“, „junges Team“ oder „ideal für Rentner“ zielen auf ein Alter. Wer Schülerinnen und Schüler erreichen will, schreibt besser, wann gearbeitet wird – „samstags und in den Ferien“ – und überlässt die Entscheidung den Bewerberinnen und Bewerbern. Wie die Stellen insgesamt auf der Karriereseite stehen, beschreibt der Beitrag Karriereseite: mit der eigenen Website Fachkräfte finden. Die folgende Liste ist die Mindestausstattung einer Minijob- oder Aushilfsanzeige:

  • Stellenbezeichnung mit (m/w/d) oder geschlechtsneutral, ohne Altersbezug
  • Die Form: Minijob mit Verdienstgrenze, kurzfristige Aushilfe oder Teilzeit – nicht alles zugleich
  • Die Wochenstunden als Spanne, die zum Vertrag passt, und die typischen Einsatzzeiten, etwa samstags oder abends
  • Der Stundenlohn als Betrag, ab dem 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro (Mindestlohnanpassungsverordnung)
  • Der erwartbare Monatsverdienst und die Verdienstgrenze mit Stichtag, zum Beispiel „bis 633 € im Monat ab 1. Januar 2027“ (Minijob-Zentrale)
  • Bei befristeten Stellen der Zeitraum von bis, bei kurzfristigen Stellen zusätzlich die Zahl der Arbeitstage
  • Der Eintrittstermin und, wo es ihn gibt, ein Bewerbungsschluss
  • Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld nur, wenn sie in die Jahresgrenze passen
  • Der Bewerbungsweg mit Ansprechperson: Formular, E-Mail oder Telefon
stellenanzeige-minijob.txt
Verkaufshilfe (m/w/d) – Minijob in Teilzeit, unbefristet

Einsatz:      samstags 7 bis 13 Uhr, vertretungsweise auch unter der Woche
Umfang:       6 Stunden pro Woche
Stundenlohn:  15,00 € brutto
Verdienst:    rund 390 € im Monat
Einordnung:   Minijob mit Verdienstgrenze
              (603 € bis Dezember 2026, 633 € ab Januar 2027)
Beginn:       1. Dezember 2026
Bewerbung:    über das Formular auf dieser Seite oder per E-Mail,
              bis 20. November 2026

Die Verdienstgrenze richtig angeben

Für die meisten Bewerberinnen und Bewerber ist die Verdienstgrenze eine Einordnung, kein Gehalt. Sie sagt: Hier bleibt es ein Minijob.

Was jemand tatsächlich verdient, ergibt sich aus Stunden und Stundenlohn, deshalb gehören beide in die Anzeige, und die Grenze steht mit Datum daneben. „Bis 633 €“ ohne Stichtag stimmt im November noch nicht, „bis 603 €“ im Januar nicht mehr. Die Übergangsformel „bis 603 € im Monat, ab 1. Januar 2027 bis 633 €“ stimmt an jedem Tag der Laufzeit. Die Monatsgrenze ist dabei ein Durchschnitt: Maßgeblich ist, dass der Verdienst im Jahr die Jahresgrenze nicht übersteigt, ab 2027 also 7.596 Euro (Minijob-Zentrale). Zum Verdienst gehören neben dem laufenden Lohn auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder andere zusätzliche Zahlungen, wenn sie regelmäßig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (Minijob-Zentrale). Wer in der Anzeige unter „Wir bieten“ ein festes Weihnachtsgeld verspricht, rechnet es von Anfang an in die Jahresgrenze ein. Die Tabelle zeigt, wie viele Monatsstunden zum Mindestlohn von 2027 unter die Grenze passen:

Tabelle waagerecht wischen

Stunden im MonatVerdienst zu 14,60 Euro (Mindestlohnanpassungsverordnung)Grenze von 633 Euro (Minijob-Zentrale)
20292,00 Euroeingehalten
30438,00 Euroeingehalten
40584,00 Euroeingehalten
43627,80 Euroeingehalten
44642,40 Euroüberschritten

Für Monate mit besonders viel Arbeit gibt es eine Ausnahme, die oft missverstanden wird. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze schadet dem Minijob nicht, wenn es in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommt (Paragraf 8 Absatz 1b SGB IV). Der Verdienst darf in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Monatsgrenze erreichen, ab 2027 also 1.266 Euro (Minijob-Zentrale). Als Beispiel nennt die Minijob-Zentrale eine Krankheitsvertretung. Mehrarbeit, die schon beim Schreiben der Anzeige feststeht, ist dagegen nicht unvorhersehbar. Wer im Dezember regelmäßig mehr Schichten braucht, plant sie in die Jahresgrenze ein oder sucht für diese Wochen zusätzlich eine kurzfristige Aushilfe.

Befristung, Zeitraum und Bewerbungsschluss

Eine Aushilfe für das Weihnachtsgeschäft ist in der Regel befristet. Die Befristung steht nicht in der Anzeige, sondern im Vertrag, und dort braucht sie zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform (Paragraf 14 Absatz 4 TzBfG).

Ohne sachlichen Grund ist eine kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren (Paragraf 14 Absatz 2 TzBfG) zulässig, allerdings nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Für die Aushilfe, die jedes Jahr wiederkommt, braucht es deshalb in der Regel einen sachlichen Grund, etwa einen betrieblichen Bedarf, der nur vorübergehend besteht (Paragraf 14 Absatz 1 TzBfG). Die Anzeige nennt den Zeitraum, für den gesucht wird, und verspricht nichts, was der Vertrag später nicht hält, etwa eine „Übernahme“, die gar nicht geplant ist.

Der Bewerbungsschluss ist bei Saisonstellen kein Formalismus. Eine Anzeige für den Dezember, die im Februar noch online steht, sagt Besucherinnen und Besuchern, dass die Seite nicht gepflegt wird, und sie bringt Bewerbungen für eine Stelle, die es nicht mehr gibt. Jede dieser Bewerbungen will beantwortet und nach Ablauf der Fristen gelöscht werden; wie das sauber läuft, steht im Beitrag Bewerbungen online annehmen. Zwei Daten ersparen beides: das Datum, bis zu dem Bewerbungen erwünscht sind, und das Datum, an dem die Anzeige offline geht. Bei einer Weihnachtsaushilfe liegt der Bewerbungsschluss sinnvollerweise vor dem ersten Einsatztag, damit Einarbeitung und Schichtplan noch passen.

Die Anzeige zum Stichtag umstellen

Am einfachsten ist eine Anzeige, die den Stichtag schon enthält. Mit der Übergangsformel und einem Stundenlohn, der ab Januar mindestens 14,60 Euro (Mindestlohnanpassungsverordnung) beträgt, muss am 1. Januar niemand etwas ändern.

Wer lieber nur den jeweils gültigen Wert zeigt, plant die Änderung als festen Termin: die neue Fassung vor den Feiertagen vorbereiten und am ersten Arbeitstag des Jahres freischalten. Wer zum selben Termin auch Preise anpasst, findet das Vorgehen im Beitrag Preiserhöhung zum Jahreswechsel kommunizieren, dort ist der Mindestlohn einer der Kostentreiber. Der Fahrplan für die Anzeigen:

  1. Alle Stellen sammeln, in denen „603“, „13,90“ oder „Minijob“ vorkommt: Karriereseite, Startseite, PDF-Aushänge, Jobportale, Beiträge in sozialen Netzwerken.
  2. Je Stelle festhalten, ob es ein dauerhafter Minijob oder eine befristete Aushilfe ist, und die Bezeichnung danach wählen.
  3. Stunden und Stundenlohn gegenrechnen: Monatsstunden mal Stundenlohn ab Januar dürfen im Schnitt 633 Euro (Minijob-Zentrale) nicht übersteigen.
  4. Nicht nur die Anzeigen, auch die laufenden Verträge prüfen: Der neue Mindestlohn gilt ebenso für alle, die schon bei Ihnen arbeiten und unter das Mindestlohngesetz fallen.
  5. Die Vergütung in allen Anzeigen auf die Übergangsformel oder die Werte ab 2027 umstellen.
  6. Saisonstellen mit Bewerbungsschluss und Enddatum versehen und nach der Saison entfernen.
  7. Eine Person benennen, die den Termin übernimmt, mit eigenem Zugang zur Website; wie Zugänge im Team sicher bleiben, steht im Beitrag Website-Konto im Betrieb.

Zum Stichtag gehört auch ein Blick auf die Zeiterfassung. Für geringfügig Beschäftigte – Minijobs und kurzfristige Aushilfen, außer im Privathaushalt – müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages (Paragraf 17 Absatz 1 MiLoG) nach dem Arbeitstag aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre (Paragraf 17 Absatz 1 MiLoG) aufbewahren. Dieselbe Aufzeichnung zeigt, wie nah ein Minijob an der Jahresgrenze liegt, sobald der Stundenlohn im Januar steigt – und sie ist die Grundlage dafür, dass eine Anzeige mit „6 bis 9 Stunden pro Woche“ ehrlich bleibt.

So steht die Anzeige in XICflow

Für offene Stellen gibt es in XICflow den Baustein „Stellenangebote“, aufgeführt in der Übersicht der Bausteine.

Jede Stelle darin hat eigene Felder, unter anderem Stellenbezeichnung, Beschäftigungsart, Einsatzort, Kurzbeschreibung, Vergütung, Eintrittstermin, „Veröffentlicht“ und „Gültig bis“, dazu den Bewerbungsweg über ein Formular oder per E-Mail. Die Datumsfelder sind bei einer neuen Stelle leer, und das Feld Vergütung ist für Angaben gedacht, die Ihr Betrieb selbst macht. Warum eine konkrete Vergütung in die Anzeige gehört, steht im Beitrag Einstiegsgehalt in der Stellenanzeige; wie eine Seite mit XICflow entsteht, zeigt So funktioniert’s. Für die Umstellung zum Jahreswechsel kommt es auf vier Felder an:

Beschäftigungsart

Eine Auswahl aus Vollzeit, Teilzeit, Ausbildung, Aushilfe, Praktikum und Freie Mitarbeit. Der dauerhafte Minijob ist Teilzeit, die Kraft für das Weihnachtsgeschäft eine Aushilfe. Die gewählte Art steht sichtbar in der Stellenkarte.

Vergütung

Ein Freitextfeld für das, was Sie zahlen, etwa „15,00 € pro Stunde, bis 603 € im Monat, ab 1. Januar 2027 bis 633 €“. XICflow rechnet nichts um; der Text erscheint so, wie Sie ihn eintragen, mit der Beschriftung „Vergütung“ in der Stellenkarte.

Veröffentlicht

Der Tag, an dem die Stelle online gegangen ist, im Format JJJJ-MM-TT. In der Stellenkarte wird es nicht angezeigt. Bei einer Korrektur wie der neuen Verdienstgrenze lassen Sie das Datum stehen; eine neu ausgeschriebene Stelle bekommt ein neues.

Gültig bis

Der letzte Tag der Ausschreibung, also Ihr Bewerbungsschluss, ebenfalls im Format JJJJ-MM-TT und optional. Bei Saisonstellen gehört er hinein. Auch dieses Datum zeigt die Stellenkarte nicht an; damit Bewerberinnen und Bewerber es sehen, gehört es zusätzlich in die Kurzbeschreibung.

Was XICflow nicht übernimmt

XICflow stellt die Verdienstgrenze nicht selbst um und beurteilt nicht, ob eine Stelle als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung gilt. Die versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt beim Betrieb; Fragen beantworten die Minijob-Zentrale und Ihre Steuerberatung. XICflow sorgt dafür, dass die Angaben dort stehen, wo Bewerberinnen und Bewerber sie suchen: bei der Stelle, auf der eigenen Website. Damit die Stellen von Startseite und Leistungsseiten aus gefunden werden, hilft eine klare interne Verlinkung; welche Bausteine XICflow für Karriereseiten mitbringt, zeigt die Seite Leistungen.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Minijob-Zentrale (Magazinbeitrag „Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen“ vom 7. Oktober 2026; Seiten „Minijob mit Verdienstgrenze“ und „Kurzfristige Beschäftigung“; Quartalsbericht für das 2. Quartal 2026, Stichtag 30. Juni 2026), Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Paragraf 1), Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Paragrafen 8 und 20), Teilzeit- und Befristungsgesetz (Paragrafen 2, 12 und 14), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Paragrafen 1 und 11), Mindestlohngesetz (Paragrafen 17 und 22) und Jugendarbeitsschutzgesetz (Paragraf 2) in der bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen im Oktober 2026, Statistisches Bundesamt (Pressemitteilung 025 vom 22. Januar 2026) sowie XICflow-Dokumentation (Bausteine), Stand Oktober 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.