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Barrierefreiheit

BFSG-Betroffenheit: Ist mein Kleinbetrieb betroffen?

Die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen greift nur bei unter zehn Beschäftigten, höchstens zwei Millionen Euro und ausschließlich für Dienstleistungen.

15 Min. Lesezeit BFSGKleinstunternehmenBarrierefreiheitRecht

Kaum ein Gesetz sorgt bei kleinen Betrieben derzeit für so viel Verunsicherung wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seit dem 28. Juni 2025 ist es in Kraft, und seither kursiert ein hartnäckiger Halbsatz: „Für uns gilt das nicht, wir sind ein Kleinbetrieb.“ Manchmal stimmt das - oft aber nicht. Die vielzitierte Ausnahme für Kleinstunternehmen ist an enge Bedingungen geknüpft, und sie greift ausgerechnet dort nicht, wo viele kleine Anbieter täglich Geschäfte machen: sobald erfasste Produkte an Verbraucher abgegeben werden. Dieser Beitrag klärt nicht, wie Sie eine Website barrierefrei umsetzen - das ist ein eigenes Thema. Er beantwortet die vorgelagerte Frage, die viele überspringen: Bin ich überhaupt verpflichtet? Am Ende steht ein Entscheidungsbaum, mit dem Sie Ihre eigene Betroffenheit in wenigen Minuten einordnen können.

Entscheidungsbaum: Bin ich vom BFSG betroffen?Kleinstunternehmen-Ausnahme in drei Schritten prüfen1Weniger als 10 Beschäftigte?2Umsatz/Bilanz höchstens 2 Mio €?3Erfasste Produkte an Verbraucherin Verkehr gebracht?Reine Dienstleistung:Ausnahme kann greifenBetroffen: BFSG giltBetroffen: BFSG giltErfasst für Produkte- trotz KleinstunternehmenAuch bei greifender Ausnahme:vertragliche Zusagen und Wachstum überdie Schwellen regelmäßig neu bewerten.JaJaNeinNeinNeinJa

Warum sich viele Kleinbetriebe zu Unrecht befreit fühlen

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen steht früh im Gesetzestext, und genau das erzeugt einen Trugschluss. Viele lesen „Kleinstunternehmen sind ausgenommen“ und hören auf zu lesen. Der entscheidende Zusatz kommt aber danach: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen und nur für Betriebe, die zwei Schwellenwerte gemeinsam einhalten. Wer eine dieser Grenzen überschreitet oder wer erfasste Produkte an Verbraucher abgibt, ist wieder mittendrin. Hinzu kommt eine zweite Fehlannahme: dass eine kleine Firma automatisch ein Kleinstunternehmen sei. „Klein“ im Sprachgebrauch und „Kleinstunternehmen“ im Rechtssinn sind zwei verschiedene Dinge. Ein Handwerksbetrieb mit zwölf Beschäftigten ist umgangssprachlich klein, im Sinne des BFSG aber kein Kleinstunternehmen mehr. Bevor Sie also Aufwand in die Umsetzung stecken oder sie beruhigt beiseitelegen, lohnt der nüchterne Blick auf die eigenen Zahlen und das eigene Angebot. Wie eine barrierefreie Umsetzung konkret aussieht, beschreibt der Beitrag BFSG: barrierefreie Website umsetzen - hier geht es zuerst um die Frage davor.

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Es unterscheidet zwei Welten: Produkte und Dienstleistungen. Zu den erfassten Produkten zählen etwa Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Router, Zahlungsterminals und Selbstbedienungsautomaten. Zu den erfassten Dienstleistungen gehören unter anderem der Telekommunikations- und Personenverkehr, das Bankwesen für Verbraucher sowie der elektronische Geschäftsverkehr - also Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Für Ihre Betroffenheit sind drei Fragen maßgeblich, und sie hängen voneinander ab: Wie viele Menschen beschäftigen Sie? Wie hoch ist Ihr Umsatz oder Ihre Bilanzsumme? Und bieten Sie eine erfasste Dienstleistung an oder bringen Sie erfasste Produkte in Verkehr? Erst die Kombination dieser drei Antworten ergibt ein belastbares Bild.

Die drei Fragen der Betroffenheitsprüfung

Erstens: Beschäftigen Sie weniger als zehn Personen? Zweitens: Liegt Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme bei höchstens zwei Millionen Euro? Drittens: Bringen Sie erfasste Produkte an Verbraucher in Verkehr? Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nur, wenn die ersten beiden Fragen mit Ja und die dritte mit Nein beantwortet werden - und selbst dann ausschließlich für Dienstleistungen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme im Detail

Der Gesetzgeber übernimmt die europäische Definition des Kleinstunternehmens. Danach ist ein Kleinstunternehmen ein Betrieb, der weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) aufweist. Zwei Dinge sind daran leicht zu übersehen. Erstens verbindet ein „und“ die Beschäftigtenzahl mit der finanziellen Schwelle: Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit acht Beschäftigten und drei Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen, ebenso wenig einer mit fünfzehn Beschäftigten und geringem Umsatz. Zweitens gilt bei der finanziellen Schwelle ein „oder“: Es genügt, wenn einer der beiden Werte - Umsatz oder Bilanzsumme - unter der Grenze bleibt. Wer die Beschäftigtenzahl einhält, aber bei beiden Finanzwerten darüber liegt, verliert die Ausnahme.

Unter 10 Beschäftigte

Das Unternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen. Diese Schwelle bezieht sich auf den Betrieb insgesamt, nicht auf ein einzelnes Team oder eine einzelne Filiale.

Höchstens 2 Mio Euro

Zusätzlich liegt entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bei höchstens zwei Millionen Euro (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Es genügt, wenn einer der beiden Werte darunterbleibt.

Beide Bedingungen zugleich

Entscheidend ist das Wort „und“: Nur wer beide Kriterien gemeinsam erfüllt, gilt als Kleinstunternehmen. Wer die Personalschwelle reißt, verliert die Ausnahme selbst bei geringem Umsatz.

Diese Schwellen sind keine Momentaufnahme, sondern beziehen sich auf das Geschäftsjahr. Für die Praxis heißt das: Die Einordnung kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Ein junges Unternehmen, das im Gründungsjahr unter allen Grenzen liegt, kann im zweiten oder dritten Jahr hineinwachsen - durch Neueinstellungen, durch ein zweites Standbein oder schlicht durch mehr Umsatz. Deshalb ist die Betroffenheitsprüfung keine einmalige Aufgabe, sondern eine wiederkehrende. Wer heute unter die Ausnahme fällt, sollte die eigene Einschätzung mindestens einmal im Jahr überprüfen und schriftlich festhalten. Diese Notiz kostet wenig Zeit und ist im Zweifel der Nachweis, dass die Einordnung sorgfältig erfolgt ist. Eine strukturierte Website macht solche Selbstauskünfte übrigens einfacher - der Überblick über die Leistungen zeigt, wie eine gepflegte Grundlage entsteht.

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen

Selbst ein waschechtes Kleinstunternehmen ist nicht in jedem Fall befreit. Die Ausnahme betrifft ausschließlich Dienstleistungen. Wer erfasste Produkte im Sinne des BFSG an Verbraucher in Verkehr bringt, muss diese Produkte barrierefrei gestalten - unabhängig von Beschäftigtenzahl und Umsatz (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Für Produkte gibt es also keine Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Dienstleistung oder Produkt - die entscheidende Weiche

Weil die Ausnahme nur für Dienstleistungen greift, entscheidet sich Ihre Betroffenheit oft an der Frage, ob Sie eine Dienstleistung erbringen oder ein Produkt in Verkehr bringen - oder beides. Ein Onlineshop ist im Sinne des Gesetzes eine Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Ein echtes Kleinstunternehmen kann für den Betrieb dieses Shops unter die Ausnahme fallen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Sobald über denselben Shop jedoch erfasste Produkte an Verbraucher abgegeben werden - etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte -, greift die Produktseite des Gesetzes, und die kennt keine Größenausnahme. Ein Shop kann damit auf der Dienstleistungsseite befreit und auf der Produktseite erfasst sein. Diese Doppelnatur ist die häufigste Quelle von Fehleinschätzungen. Wer online an Verbraucher verkauft, sollte deshalb genau prüfen, welche der beiden Ebenen betroffen ist.

Tabelle waagerecht wischen

AngebotEinordnung nach BFSGWirkt die Kleinstunternehmen-Ausnahme?
Beratung, Termine oder Buchungen ohne WarenversandDienstleistungJa, bei unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio Euro
Onlineshop mit Verkauf an VerbraucherDienstleistung des elektronischen GeschäftsverkehrsFür die Dienstleistung möglich, für erfasste Produkte nicht
Erfasste Produkte an Verbraucher in Verkehr gebrachtProduktNein - für Produkte gibt es keine Größenausnahme
Angebot ausschließlich für Geschäftskundenje nach AusgestaltungB2B ohne Verbraucherbezug liegt meist außerhalb
Reine Informationsseite ohne Abschlusskeine erfasste DienstleistungBetroffenheit entfällt in der Regel

Die Tabelle zeigt: Nicht jede kleine Website ist erfasst, aber die Grenze verläuft feiner, als der Begriff „Kleinstunternehmen“ vermuten lässt. Reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss bleiben in der Regel außen vor - eine Handwerkerseite, die nur Leistungen vorstellt und zum Anruf einlädt, löst noch keine Pflicht aus. Sobald aber ein verbindlicher Abschluss möglich wird, etwa eine Terminbuchung oder eine Reservierung, rückt das Angebot in den Bereich der Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Wie eine solche Buchungsstrecke aufgebaut ist und worauf es dabei ankommt, behandelt der Beitrag zur Online-Terminbuchung für Betriebe. Ob Ihr Angebot funktional in den Anwendungsbereich fällt, lässt sich zudem gut am Funktionsvergleich durchspielen. Die Betroffenheit hängt also weniger an der Firmengröße als an der Funktion, die Ihre Seite anbietet.

Onlineverkauf an Verbraucher: die häufigste Grauzone

Der elektronische Geschäftsverkehr mit Verbrauchern ist der Bereich, in dem die meisten kleinen Anbieter ihre vermeintliche Befreiung verlieren - nicht unbedingt über die Dienstleistung selbst, sondern über die Produkte, die sie verkaufen, und über das Wachstum, das mit einem laufenden Shop einhergeht. Entscheidend ist zunächst der Adressat: Richtet sich Ihr Angebot an Verbraucherinnen und Verbraucher oder ausschließlich an Geschäftskunden? Ein reines B2B-Angebot ohne Verbraucherbezug liegt meist außerhalb des Anwendungsbereichs. Sobald aber Privatkunden bei Ihnen bestellen, buchen oder Verträge schließen können, ist die Verbraucherschwelle überschritten. Zugleich zählen bundesweit rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen (Statistisches Bundesamt) und europaweit etwa 87 Millionen Menschen mit einer Behinderung (Europäische Kommission) zur potenziellen Kundschaft - Barrierefreiheit ist damit auch jenseits der Pflicht ein Reichweitenthema.

  • Ein Onlineshop, über den Verbraucher erfasste Produkte wie Smartphones, Tablets oder E-Book-Lesegeräte kaufen können - hier gilt die Produktpflicht ohne Größenausnahme.
  • Eine Buchungs- oder Reservierungsstrecke für Privatkunden, die zu einem verbindlichen Vertrag führt.
  • Ein Angebot, das mit steigendem Erfolg über zehn Beschäftigte oder zwei Millionen Euro wächst und die Ausnahme dadurch verliert.
  • Ein zunächst reiner B2B-Shop, der später auch an Verbraucher öffnet und damit erstmals in den Anwendungsbereich rückt.
  • Vertragliche Zusagen an Auftraggeber, die Barrierefreiheit ausdrücklich verlangen - unabhängig davon, ob eine gesetzliche Pflicht besteht.

Die Ausnahme ist ein bewegliches Ziel

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist kein dauerhafter Status, sondern das Ergebnis einer Momentaufnahme aus Beschäftigtenzahl, Umsatz und Angebot. Jede dieser Größen kann sich ändern - und mit ihr die Pflicht. Wer die Barrierefreiheit erst dann angeht, wenn die Ausnahme wegfällt, steht vor einer nachträglichen Umbaubaustelle. Wer sie von Beginn an mitdenkt, muss beim Überschreiten einer Schwelle nichts überstürzt nachrüsten.

Der Entscheidungsbaum: Bin ich betroffen?

Die vorgestellte Grafik führt die drei Fragen zu einem Entscheidungsbaum zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung, ordnet aber die typischen Fälle zuverlässig ein. Sie beginnen oben mit der Beschäftigtenzahl, gehen über den Umsatz beziehungsweise die Bilanzsumme und enden bei der Weiche zwischen reiner Dienstleistung und dem Inverkehrbringen von Produkten. Jeder Pfad führt zu einer von drei Einordnungen: grün für die greifende Ausnahme, gelb für die Produktpflicht trotz Kleinstunternehmen und rot für die klare Betroffenheit, sobald eine der Schwellen überschritten ist.

  1. Beschäftigen Sie zehn oder mehr Personen? Dann greift die Ausnahme nicht - Sie sind als Anbieter erfasster Dienstleistungen verpflichtet.
  2. Liegen Umsatz und Bilanzsumme beide über zwei Millionen Euro? Dann entfällt die Ausnahme ebenfalls, selbst bei kleinem Team.
  3. Halten Sie beide Schwellen ein? Dann prüfen Sie die dritte Frage: Bringen Sie erfasste Produkte an Verbraucher in Verkehr?
  4. Ja, erfasste Produkte an Verbraucher: Für diese Produkte gilt die Barrierefreiheitspflicht ohne Größenausnahme.
  5. Nein, reine Dienstleistung ohne erfasste Produkte: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme kann für die Dienstleistung greifen - dokumentieren Sie diese Einordnung.

Wenn die Ausnahme heute greift - und morgen nicht mehr

Angenommen, Ihre Prüfung ergibt heute: Ausnahme greift. Das ist eine gute Nachricht, aber kein Endzustand. Der häufigste Weg aus der Ausnahme heraus ist schlicht Erfolg. Ein zusätzlicher Mitarbeiter bringt Sie über die Zehn-Personen-Grenze. Ein gutes Geschäftsjahr hebt den Umsatz über zwei Millionen Euro. Ein neues Standbein öffnet den bisher reinen B2B-Betrieb für Privatkunden. In all diesen Fällen fällt die Ausnahme weg - oft ohne dass jemand aktiv daran denkt. Deshalb ist es klug, die Barrierefreiheit nicht an die aktuelle Einordnung zu koppeln, sondern an die Website selbst. Eine Seite, die von Beginn an barrierearm gebaut ist, überschreitet Schwellen ohne Handlungsdruck. Eine Seite, die auf die Ausnahme gebaut ist, wird beim Wachstum zum Projekt. Der Beitrag zur Website für Friseur- und Kosmetiksalons zeigt am Beispiel eines kleinen Betriebs, wie Termine und Preise online funktionieren, ohne dass die Grundlage später umgebaut werden muss.

Dokumentieren und wiederholt bewerten

Halten Sie das Ergebnis Ihrer Betroffenheitsprüfung schriftlich fest - mit Datum, Beschäftigtenzahl, Umsatz oder Bilanzsumme und der Art des Angebots. Wiederholen Sie die Prüfung mindestens jährlich sowie stets dann, wenn Sie einstellen, den Umsatz deutlich steigern oder Ihr Angebot erweitern. Diese kurze Notiz ist kein Formalismus, sondern Ihr Nachweis einer sorgfältigen Einordnung - und die Erinnerung, rechtzeitig zu handeln.

Bußgelder, Aufsicht und weitere Risiken

Wer trotz Pflicht nicht handelt, riskiert mehr als eine Ermahnung. Für die Aufsicht sind die Marktüberwachungsstellen der Länder zuständig. Sie prüfen stichprobenartig und auf Hinweis, fordern Nachbesserung mit Fristsetzung und können eine Dienstleistung im äußersten Fall untersagen. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 100.000 Euro (Bundesregierung); in der Praxis steht zunächst die Abhilfe im Vordergrund, doch der Rahmen zeigt die Größenordnung. Hinzu kommen weitere Hebel: Anerkannte Verbände können Verbandsklage erheben, und Wettbewerber prüfen lauterkeitsrechtliche Schritte, wenn ein nicht barrierefreies Angebot ihnen einen Vorteil verschafft. Für Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, sieht das Gesetz Übergangsfristen vor - der grundsätzliche Zustand der Pflicht bleibt davon aber unberührt. Wer online an Verbraucher verkauft und die Schwellen überschreitet, sollte die Betroffenheit deshalb nicht auf die lange Bank schieben; eine erste Einordnung Ihres Angebots lässt sich über die Kontaktseite klären.

Die Frage ist selten, ob Barrierefreiheit sinnvoll ist - sondern nur, ob sie heute schon Pflicht ist. Beide Antworten führen zum selben nächsten Schritt.

Barrierefreiheit ab Werk macht die Betroffenheitsfrage überflüssig

Die ehrlichste Antwort auf „Bin ich betroffen?“ lautet für viele kleine Betriebe: heute vielleicht nicht, morgen womöglich schon. Genau deshalb lohnt es sich, die Frage praktisch zu entschärfen, statt sie jedes Jahr neu zu stellen. XICflow baut Websites aus einem Katalog geprüfter Blöcke, deren Kontraste, Fokusanzeigen, Überschriftenhierarchie, Beschriftungen und Fehlermeldungen auf einer WCAG-2.2-AA-Grundlage (W3C) aufgebaut sind. Interaktive Bausteine bringen die passenden Tastatur- und ARIA-Muster bereits mit, und die Ausgabe erfolgt als statisches HTML, sodass die Struktur auch ohne Skripte trägt. Ob Sie unter die Ausnahme fallen oder nicht, ändert an diesem Fundament nichts - die Seite ist so gebaut, dass die Betroffenheitsfrage ihren Schrecken verliert. Auch die Grauzonen, etwa der Onlineverkauf oder das Wachstum über die Schwellen, führen dann nicht zu einer nachträglichen Umbaubaustelle. Wie der Aufbau abläuft, zeigt die Übersicht So funktioniert XICflow, und wie das Ergebnis aussieht, lässt sich in den Beispiel-Websites der Demos nachvollziehen.

Barrierefreiheit steht dabei nicht allein, sondern greift in andere Grundsatzentscheidungen ein. Ein Einwilligungsbanner muss selbst tastaturbedienbar sein und darf den Fokus nicht einsperren - wie sich Consent möglichst datensparsam lösen lässt, behandelt der Beitrag Website ohne Cookie-Banner. Was der Aufbau kostet, zeigt die Preisübersicht; weitere Beiträge zu Recht, Aufbau und Technik sammelt das XICflow-Blog. Wer die Betroffenheit sauber geklärt hat und die Umsetzung angehen möchte, findet die Details im Beitrag BFSG: barrierefreie Website umsetzen.

So klären Sie Ihre Betroffenheit

  • Beschäftigtenzahl bestimmen: Liegt der Betrieb insgesamt unter zehn Personen?
  • Finanzielle Schwelle prüfen: Bleibt Umsatz oder Bilanzsumme bei höchstens zwei Millionen Euro?
  • Angebot einordnen: Reine Dienstleistung, Onlineverkauf an Verbraucher oder Inverkehrbringen erfasster Produkte?
  • Adressatenkreis klären: Wenden Sie sich an Verbraucher, an Geschäftskunden oder an beide?
  • Vertragliche Zusagen sichten: Verlangt ein Auftraggeber Barrierefreiheit unabhängig von der gesetzlichen Pflicht?
  • Ergebnis mit Datum dokumentieren und den Prüfrhythmus festlegen - mindestens jährlich und bei jeder größeren Veränderung.
  • Bei greifender Ausnahme trotzdem eine barrierearme Grundlage wählen, damit ein späterer Wegfall keinen Umbau auslöst.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Bundesregierung, Statistisches Bundesamt, Europäische Kommission, W3C (Web Content Accessibility Guidelines 2.2), Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV).