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Recht

Anfragen aufbewahren oder löschen: Fristen zum Jahresende

Welche Website-Anfrage als Geschäftsbrief sechs Jahre bleibt und welche weg muss: Stichtag 31.12., Ablaufhemmung, Postfach und CSV-Export zum Jahreswechsel.

17 Min. Lesezeit AnfragenAufbewahrungsfristenDSGVOJahresendeKontaktformular

Zum Jahresende wird aufgeräumt: Lager, Ablage, Schreibtisch. Das Formular-Postfach der Website gehört dazu, denn dort treffen zwei Pflichten aufeinander. Die eine verlangt, Geschäftsbriefe sechs Jahre aufzuheben. Die andere verlangt, personenbezogene Daten nicht länger zu speichern, als der Zweck es erfordert. Für den Jahreswechsel 2026/2027 heißt das konkret: Handels- und Geschäftsbriefe, die 2020 eingegangen oder verschickt worden sind, dürfen in der Regel ab dem 1. Januar 2027 vernichtet werden, sofern keine Ablaufhemmung greift. Und Anfragen, aus denen kein Geschäft wurde, haben in der Ablage meist schon lange nichts mehr verloren. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie beides auseinanderhalten, wo die Kopien einer Anfrage tatsächlich liegen und wie eine Jahresend-Routine aussieht, die sich als fester Termin im Dezember einplanen lässt. Er ersetzt keine Steuerberatung, sondern ordnet die Regeln so, dass Sie dort die richtigen Fragen stellen können.

Anfragen zum Jahresende: ablegen oder löschenGeschäftsbriefe 6 Jahre ab Jahresende, Anfragen ohne Auftrag löschen, sobald der Zweck erfüllt istFrist für Geschäftsbriefe aus 202031.12.2026: Frist endet6 Jahre ab Schluss des Kalenderjahrs 202020202021202220232024202520262027Brief 2020Vernichtung in der Regel ab 1.1.2027, sofern keine Ablaufhemmung (AO § 147 Abs. 3)AnfragenAlleNeuGelesenArchiviertCSV-ExportEingangBetreffStatusEinordnung zum Jahresende03.12.2026Frage zu ÖffnungszeitenNeukein Auftrag – Löschung nach 180 Tagen18.11.2026Angebot Dachrinne erneuernArchiviertwurde Auftrag – Ablage 6 Jahre02.10.2026Rückruf wegen BesichtigungGelesenkein Auftrag – Löschung nach 180 Tagen21.08.2026Angebot Flachdach abdichtenArchiviertwurde Auftrag – Ablage 6 Jahre09.07.2026Preisfrage DachfensterGelesenkein Auftrag – Löschung nach 180 TagenQuellen: HGB § 257, AO § 147, XICflow-Dokumentation (Anfragen und Team)

Der Satz, der so nicht stimmt

„Alles aus 2020 kann weg“ ist zu grob. Zutreffend ist: Handels- und Geschäftsbriefe aus 2020 dürfen in der Regel ab dem 1. Januar 2027 vernichtet werden, sofern sie nicht für eine Steuer mit noch offener Festsetzungsfrist von Bedeutung sind. Rechnungen und andere Buchungsbelege haben ohnehin eine eigene, längere Frist von acht Jahren und gehören nicht in diese Prüfung.

Wie die Verordnung sich das in der Praxis vorstellt, steht in ihren Erwägungsgründen: „Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der Verantwortliche Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.“ (Erwägungsgrund 39 DSGVO). Eine feste Prüfung zum Jahresende ist genau eine solche regelmäßige Überprüfung. Wer sie mit Datum und Ergebnis festhält, hat nebenbei einen Beleg für die Rechenschaftspflicht aus Artikel 5 Absatz 2 DSGVO, nach der der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze „nachweisen können“ muss. Ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gehören nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, wenn möglich, „die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien“. Für Website-Anfragen sind das mindestens zwei Zeilen: Anfragen mit Auftrag und Anfragen ohne Auftrag.

Wann eine Anfrage zum Geschäftsbrief wird

Das Handelsgesetzbuch verpflichtet jeden Kaufmann, die empfangenen Handelsbriefe und die Wiedergaben der abgesandten geordnet aufzubewahren (Paragraf 257 Absatz 1 HGB, Nummern 2 und 3).

Was ein Handelsbrief ist, grenzt Absatz 2 knapp ab: „Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.“ Das Wort „nur“ ist die wichtigste Einschränkung für Website-Anfragen. Eine Nachricht, die nach Öffnungszeiten fragt, eine Werbeleistung anbietet oder schlicht falsch zugestellt wurde, betrifft kein Handelsgeschäft des Betriebs. Eine Anfrage, auf die ein Angebot und ein Auftrag folgen, gehört dagegen zum Schriftverkehr dieses Geschäfts. Sie ist oft der erste Brief der Akte, weil in ihr steht, was der Kunde wollte.

Das HGB gilt dabei nur für Kaufleute. „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.“ (Paragraf 1 Absatz 1 HGB). Ein Handelsgewerbe liegt nicht vor, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Paragraf 1 Absatz 2 HGB). Kleine Gewerbebetriebe dieser Art fallen deshalb in der Regel nicht unter Paragraf 257 HGB, ebenso wenig Freiberufler, die kein Gewerbe betreiben. Anders die GmbH: Sie gilt als Handelsgesellschaft (Paragraf 13 Absatz 3 GmbHG), und für Handelsgesellschaften gelten die Vorschriften über Kaufleute (Paragraf 6 Absatz 1 HGB), unabhängig von der Größe.

Wer nicht unter das HGB fällt, ist damit nicht ohne Weiteres entlastet. Paragraf 147 AO verlangt die Aufbewahrung empfangener und abgesandter „Handels- oder Geschäftsbriefe“ für das Steuerrecht, und steuerliche Aufzeichnungspflichten ergeben sich nach den Grundsätzen des Bundesministeriums der Finanzen nicht nur aus dem Handelsrecht, sondern auch aus Einzelsteuergesetzen wie Paragraf 22 UStG oder Paragraf 4 Absatz 3 Satz 5 EStG (GoBD, Randziffer 4). Für den Alltag hilft die Sicht der Finanzverwaltung auf E-Mails, denn eine Formularanfrage kommt in den meisten Betrieben als Mail an. Die GoBD stellen nicht auf die Bezeichnung ab, sondern auf Inhalt und Funktion: „So sind beispielsweise E-Mails mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig.“ (GoBD, Randziffer 121). Eine Mail, die nur als „Transportmittel“ dient und darüber hinaus nichts Aufbewahrungspflichtiges enthält, ist es dagegen nicht. Für eine Website-Anfrage zählt also nicht der Weg, auf dem sie kam, sondern die Funktion, die sie für ein Geschäft hat.

Tabelle waagerecht wischen

Verlauf der AnfrageEinordnung in der RegelFristZum Jahresende
Frage beantwortet, kein Angebot, kein Auftragkein Geschäftsbrief, Zweck erfülltkeine Aufbewahrungspflichtlöschen, auch im Postfach
Angebot verschickt, kein Auftragnicht eindeutig geregeltLinie mit der Steuerberatung festlegennach der festgelegten Linie behandeln
Anfrage führt zum AuftragTeil des Schriftverkehrs zum Geschäftsechs Jahre ab Schluss des Eingangsjahrsin der Auftragsakte ablegen
Rechnung zum AuftragBuchungsbelegacht Jahre ab Schluss des Jahresliegt in der Buchhaltung, nicht im Formular-Postfach
Bewerbung über das Kontaktformulareigener Vorgangeigene Fristen nach dem Verfahrenin den Bewerbungsprozess überführen
Werbung, Irrläufer, Spamkein Geschäftsbriefkeinesofort löschen

Die zweite Zeile ist die einzige, die eine Entscheidung verlangt. Ein verschicktes Angebot betrifft ein mögliches Geschäft; ob es auch ohne Auftrag als Geschäftsbrief zählt, beantwortet der Gesetzestext nicht ausdrücklich. Vertretbar sind zwei Linien: solche Angebote vorsorglich mit aufzubewahren oder sie nach einer festen Nachfrist zu löschen. Wichtig ist, dass der Betrieb eine Linie wählt, sie einheitlich anwendet und im Löschkonzept festhält. Nicht aufbewahren müssen Sie nach den GoBD jedenfalls „reine Entwürfe von Handels- oder Geschäftsbriefen, sofern diese nicht tatsächlich abgesandt wurden“ (GoBD, Randziffer 5). Das halb fertige Angebot im Entwurfsordner gehört also nicht in die Sechsjahresablage.

Drei Fragen an die Steuerberatung

Sind wir Kaufmann im Sinne des HGB? Gelten bei uns Angebote ohne Auftrag als Geschäftsbriefe? Gibt es für 2020 noch Steuern, deren Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist? Mit diesen drei Antworten lässt sich das Löschkonzept für Website-Anfragen in einer Zeile je Fall schreiben, und es gilt danach für jedes weitere Jahr.

Was XICflow von selbst löscht und was nicht

Wer seine Website mit XICflow betreibt, findet eingehende Anfragen im Bereich „Anfragen“ mit den Status „Neu“, „Gelesen“ und „Archiviert“.

Die Aufbewahrung ist dort bewusst kurz gehalten: „Voreingestellt bleiben Anfragen 180 Tage gespeichert. Danach werden sie automatisch und endgültig gelöscht — auch die archivierten.“ (XICflow-Dokumentation). Die Liste zeigt die 500 neuesten Eingänge; ältere erreichen Sie über den CSV-Export, der bis zu 5.000 Einträge umfasst, mit den neuesten beginnt und archivierte Einträge einschließt (XICflow-Dokumentation). In der Datei steht der Status als „new“, „read“ oder „archived“, das Datum als Jahr-Monat-Tag mit Uhrzeit. Wie die Anfragen im Dashboard ankommen und je Website verwaltet werden, beschreibt die Dokumentation zu Anfragen und Team.

Diese Voreinstellung ist die Datenschutzseite der Rechnung. Artikel 25 Absatz 2 DSGVO verlangt Voreinstellungen, die nur das Erforderliche verarbeiten, und nennt dabei ausdrücklich auch die Speicherfrist. Für die Aufbewahrungsseite folgt daraus eine Aufgabe, die leicht übersehen wird: 180 Tage sind deutlich kürzer als die handels- und steuerrechtliche Frist für Geschäftsbriefe. Eine Anfrage aus dem Mai ist Ende November nicht mehr in der Liste, auch wenn aus ihr ein Auftrag geworden ist. Wer erst im Dezember die Aufträge des Jahres zusammenträgt, findet dort keine Anfrage mehr, die vor Juni eingegangen ist. Die Archivkopie entsteht deshalb sinnvollerweise, wenn der Auftrag kommt, spätestens aber einmal im Quartal per Export. Was Sie länger behalten möchten, sichern Sie laut Dokumentation „rechtzeitig über den CSV-Export“ (XICflow-Dokumentation).

Die automatische Löschung betrifft nur die Liste in XICflow. Sobald Benachrichtigungen eingeschaltet sind, entsteht eine zweite Sammlung im Postfach: „Damit Sie nicht regelmäßig nachsehen müssen, schickt XICflow jede neue Anfrage per E-Mail weiter.“ (XICflow-Dokumentation). Die Benachrichtigung enthält Name, E-Mail, Telefon, Nachricht und alle eigenen Felder. Ist keine eigene Benachrichtigungsadresse eingetragen, geht sie an die E-Mail-Adresse aus den Unternehmensangaben der Website. Diese Mails bleiben, bis jemand sie löscht. Dasselbe gilt für Antworten im Gesendet-Ordner und für Kopien, die per Webhook an eine Branchensoftware weitergereicht werden; wie das abgesichert funktioniert, zeigt der Beitrag Anfragen automatisch an die Branchensoftware weiterreichen. Die Jahresend-Routine setzt deshalb dort an, wo die Kopien liegen, nicht nur dort, wo das Original eingegangen ist.

Liste in XICflow

Status Neu, Gelesen und Archiviert. Voreingestellt nach 180 Tagen ab Eingang automatisch gelöscht, archivierte Einträge eingeschlossen.

Benachrichtigungsmail

Eine Mail je Anfrage mit allen Feldern. Sie bleibt im Postfach, bis sie gelöscht wird, auch in Verteilern und bei Kolleginnen und Kollegen.

Gesendet-Ordner

Antworten zitieren die Anfrage oft vollständig. Bei Aufträgen sind sie Wiedergaben abgesandter Geschäftsbriefe, sonst Kopien ohne Zweck.

CSV-Dateien

Jeder Export enthält alle gespeicherten Anfragen, nicht nur die mit Auftrag. Alte Exporte auf dem Desktop unterlaufen die Löschung.

Weitergereichte Kopien

Per Webhook übertragene Anfragen liegen in der empfangenden Software und folgen deren Löschregeln, nicht denen der Website.

Kontoexport

„Meine Daten exportieren“ enthält die Anfragen aller Websites des Kontos. Wer ihn zieht, verwaltet damit eine weitere Kopie.

Die Jahresend-Routine in sieben Schritten

  1. Aufträge des Jahres abgleichen. Prüfen Sie, ob jede Anfrage, aus der 2026 ein Auftrag wurde, in der Auftragsakte liegt. Was fehlt, holen Sie aus dem Postfach oder, solange die 180 Tage nicht um sind, aus einem aktuellen CSV-Export.
  2. Export ziehen und eingrenzen. Laden Sie den CSV-Export, übernehmen Sie die Zeilen der Aufträge in die Ablage und löschen Sie die Datei danach. Ein vollständiger Export, der jahrelang auf einem Rechner liegt, ist eine Sammlung ohne Zweck.
  3. Original festlegen. Bestimmen Sie, welche Fassung als Geschäftsbrief gilt, und legen Sie sie in einen Archivordner, der nicht automatisch geleert wird.
  4. Postfach aufräumen. Löschen Sie Benachrichtigungen und Antworten zu Anfragen ohne Auftrag, deren Zweck erfüllt ist, einschließlich Gesendet-Ordner, Papierkorb und Verteiler-Kopien.
  5. Jahrgang 2020 prüfen. Klären Sie mit der Steuerberatung, ob für 2020 noch Festsetzungsfristen offen sind. Wenn nicht, werden die Geschäftsbriefe dieses Jahrgangs in der Regel ab dem 1. Januar 2027 vernichtet.
  6. Weitergereichte Kopien einbeziehen. Prüfen Sie Branchensoftware, Kontoexporte und Arbeitsordner auf Anfragen ohne Auftrag.
  7. Ergebnis festhalten. Notieren Sie Datum, Umfang und zuständige Person, und passen Sie die Löschfristen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten an, falls sich etwas geändert hat.

Die Reihenfolge ist wichtig: erst sichern, was bleiben muss, dann löschen, was gehen darf. Wer umgekehrt vorgeht, verliert im schlechtesten Fall genau die Anfrage, die zu einem Auftrag gehört. Als Termin eignet sich die zweite Dezemberhälfte, wenn das Jahr fast abgeschlossen ist, und zuständig ist eine benannte Person. Ein Detail aus der Rechteverwaltung gehört dazu: In XICflow darf jedes Teammitglied Anfragen ansehen und exportieren, auch die Rolle „Betrachter“; den Status ändern oder löschen dürfen „Bearbeiter“ und höher (XICflow-Dokumentation). Das ist für die tägliche Arbeit praktisch, bedeutet aber, dass Exporte an mehreren Stellen entstehen können. Legen Sie deshalb fest, wo Exporte gespeichert werden, und nehmen Sie diesen Ort in die Routine auf. Für den Jahresplan reicht eine Vorlage wie die folgende, die Sie einmal mit der Steuerberatung abstimmen und danach jedes Jahr wiederverwenden.

Löschplan Website-Anfragen (Vorlage)
Kategorie               Frist                              Ort                   Zuständig
Anfrage ohne Auftrag    Zweck erfüllt: löschen             Postfach, XICflow     [Name]
Angebot ohne Auftrag    [Linie mit der Steuerberatung]     Postfach, Angebote    [Name]
Anfrage mit Auftrag     6 Jahre ab Ende des Eingangsjahrs  Auftragsakte          [Name]
Rechnung zum Auftrag    8 Jahre ab Ende des Belegjahrs     Buchhaltung           [Name]
CSV-Exporte             nach der Übernahme löschen         [Speicherort]         [Name]

Prüftermin:             jährlich, zweite Dezemberhälfte
Export der Aufträge:    bei Auftragseingang, spätestens quartalsweise
Nachweis:               Datum, Umfang, Person

Die Archivkopie im richtigen Format

Wird eine Anfrage zum Geschäftsbrief, gelten für ihre Aufbewahrung die Ordnungsvorschriften.

Elektronisch aufbewahren ist zulässig, wenn die Wiedergabe mit dem empfangenen Brief bildlich übereinstimmt und während der Frist jederzeit verfügbar ist, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden kann (Paragraf 147 Absatz 2 AO). Die GoBD werden deutlicher: Elektronisch eingegangene aufbewahrungspflichtige Unterlagen sind „auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden“ (GoBD, Randziffer 119). Ein Ausdruck allein genügt dann nicht, und eine Umwandlung, bei der Informationen verloren gehen, ebenso wenig.

Für Website-Anfragen ergibt sich daraus eine praktische Arbeitsteilung. Wird der Vorgang über die Benachrichtigungsmail bearbeitet, ist sie das Dokument, mit dem der Betrieb tatsächlich gearbeitet hat; sie bietet sich deshalb als Original an und bleibt im ursprünglichen Format im Archivordner der Auftragsakte. Die Zeile aus dem CSV-Export dient als durchsuchbares Verzeichnis: Datum, Status, Name und Nachricht in einer Tabelle, die sich nach Jahrgang sortieren lässt. Wann ein Jahrgang frei wird, steht dann in einer einzigen Spalte. Welche Fassung im eigenen Betrieb als Original gilt, legen Sie einmal fest und halten es in der Verfahrensdokumentation fest. Die Sicherung des Archivordners gehört in denselben Plan wie die Sicherung der Website, den der Beitrag Website sichern: Backup und Wiederherstellung im Ernstfall beschreibt.

Löschwünsche und Auskunft unter dem Jahr

Nicht alles wartet bis Dezember. Verlangt jemand die Löschung seiner Anfrage, prüfen Sie zuerst, ob eine Aufbewahrungspflicht besteht.

Ohne Auftrag ist das in der Regel nicht der Fall; dann genügt in XICflow „Löschen“ am Eintrag, und der Datensatz ist danach vollständig entfernt (XICflow-Dokumentation). Benachrichtigungsmail und Antworten im Postfach löschen Sie im selben Zug, sonst bleibt ausgerechnet die Kopie, die am längsten lebt. Wurde aus der Anfrage ein Auftrag, bleibt der Geschäftsbrief bis zum Fristende; teilen Sie der Person mit, warum und bis wann. Wie eine Auskunft über gespeicherte Daten vollständig und fristgerecht beantwortet wird, steht im Beitrag Auskunftsersuchen nach DSGVO richtig beantworten. Bewerbungen, die über dasselbe Formular eingehen, wandern in den Bewerbungsprozess und folgen dessen eigenen Fristen, die der Beitrag Bewerbungen online annehmen: Felder, Fristen, Löschen erklärt. Saisonale Gruppenanfragen, etwa für Weihnachtsfeiern im Restaurant, werden dagegen oft in kurzer Zeit zu Aufträgen. Für sie gilt dieselbe Frage wie für jede andere Anfrage: Ist daraus ein Geschäft geworden?

Was am 1. Januar zählt

Sechs Jahre ab Jahresende für Anfragen, die zum Auftrag wurden. Löschen, sobald der Zweck erfüllt ist, für alle anderen. Und eine Archivkopie, die entsteht, bevor die 180 Tage um sind. Mit diesen drei Regeln wird aus dem Formular-Postfach eine Ablage, die zu beiden Pflichten passt.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Handelsgesetzbuch (Paragrafen 1, 6 und 257), Abgabenordnung (Paragrafen 147, 169 und 170) und GmbH-Gesetz (Paragraf 13) in der bei gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung, abgerufen im Oktober 2026; Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 5, 17, 25 und 30 sowie Erwägungsgrund 39); Bundesministerium der Finanzen, Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025, Randziffern 4, 5, 119 und 121, amtliches AO-Handbuch 2026); XICflow-Dokumentation (Anfragen und Team), Stand Oktober 2026.